Entscheidungsdatum: 16.10.2012
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob hinsichtlich von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Gestalt einer so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation die Gewährung von Beihilfe beansprucht werden kann.