Entscheidungsdatum: 18.12.2012
1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (a) und eines Verfahrensmangels (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
aa) Die Fragen
"Ist für § 4 Abs. 4 EntschG sowie für die Entschädigung für Vermögenswerte nach dem EntschG im Falle einer sog. gestreckten Schädigung von Vermögenswerten eines Unternehmens bei staatlich verwalteten Unternehmen zur Bestimmung der Schädigungsart (Singular- oder Unternehmensschädigung) auf die Anordnung der staatlichen Verwaltung oder auf den tatsächlichen Entzugsakt des betroffenen Vermögenswertes abzustellen?",
"Liegt im Falle der Anordnung der staatlichen Verwaltung eines Unternehmens und der nach Abschluss der Liquidation des verwalteten Unternehmens erfolgten Veräußerung eines Betriebsgrundstücks aus Sicht des EntschG in Bezug auf das Grundstück eine Singular- oder eine Unternehmensschädigung vor?"
und
"Unterscheidet sich der Zeitpunkt der Festlegung des Schädigungsgegenstandes staatlich verwalteter Vermögenswerte bei der Singular- bzw. Unternehmensschädigung im EntschG von dem im VermG und ist im Rahmen des § 4 Abs. 4 EntSchG auf den Maßstab des VermG abzustellen?"
sind - soweit sie einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich und vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts entscheidungserheblich sind - zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
In dem Klageverfahren kommt es für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob die Klägerin zu 1 die beiden Grundstücke "Am Schwemmbach" nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG im Rahmen der Unternehmensrestitution mit der Folge zurückerlangt hat, dass deren Wert nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 EntSchG von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Schädigung des Unternehmens auch auf die Grundstücke erstreckte. Dies hängt unter anderem davon ab, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist. Die hier in Rede stehenden Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung beziehen sich sämtlich auf diese Frage des maßgeblichen Zeitpunkts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in den Fällen der Anordnung der staatlichen Verwaltung des Unternehmens - wie hier - der Gegenstand der Schädigung bereits durch diese Maßnahmen bestimmt wurde und nicht etwa durch nachfolgende Schädigungsmaßnahmen (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 S. 32). Dieser Grundsatz ist auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EntSchG der Berechtigte einzelne Vermögensgegenstände im Rahmen der Unternehmensrestitution zurückbekommen hat. Damit sind die eingangs wiedergegeben Fragen - soweit dies revisionsgerichtlich möglich ist - im Kern beantwortet.
bb) Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage
"Ist ein sowohl zu betrieblichen als auch zu privaten Zwecken genutztes Grundstück eines Einzelunternehmers im Verfahren nach dem EntschG als Unternehmensgrundstück im Rahmen des § 4 EntschG zu berücksichtigen oder als Einzelvermögenswert nach § 3 EntschG?"
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass maßgeblich für die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Unternehmen seine an einer betriebswirtschaftlichen Gesamtschau ausgerichtete betriebliche Zweckbestimmung ist. Diese währt so lange fort, bis eine eindeutige Festlegung ergibt, dass der Vermögensgegenstand nicht mehr dem Unternehmen, sondern dem privaten Bereich zugehörig ist (Urteile vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 49 f. und vom 31. Mai 2006 - BVerwG 8 C 2.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 37 Rn. 26; Beschluss vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - juris Rn. 4). Dies gilt auch für Grundstücke, die sowohl für betriebliche Zwecke als auch privat genutzt wurden. Mithin bedarf es zur Beantwortung der hier interessierenden Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
cc) Schließlich ist die Revision auch nicht zur Beantwortung der Frage zuzulassen
"Kommt es für die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsbereich maßgeblich auf die Eigentümerstellung, die positive Zweckbestimmung oder auf die überwiegende Nutzung des Grundstücks an?"
Soweit die Frage auf das Kriterium der Zweckbestimmung gerichtet ist, bedarf es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil - wie aufgezeigt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass es für die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Unternehmen auf die betriebliche Zweckbestimmung ankommt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass es nur auf im Eigentum des Unternehmens stehende Vermögensgegenstände ankommt und dass bei einem Einzelkaufmann wie hier - auch solche Grundstücke einbezogen werden können, die unter dem bürgerlichen Namen des Kaufmannes in das Grundbuch eingetragen sind (vgl. Urteil vom 20. November 1997 a.a.O. Rn. 20). Mithin bedarf es auch insoweit keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, als die von der Klägerin aufgeworfene Frage auf die Eigentümerstellung abhebt. Soweit die Frage auf das Kriterium der überwiegenden Nutzung eines gemischt genutzten Grundstücks zielt, rechtfertigt sie ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob gemischt genutzte Grundstücke (nur) dann Bestandteil des Unternehmens sind, wenn sie überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (UA S. 10 unten und S. 11 oben). Eine für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23 S. 6 m.w.N.).
Davon abgesehen setzt sich die Klägerin zu 1 auch nicht in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit der Erwägung auseinander, mit der das Verwaltungsgericht die Frage der überwiegenden Grundstücksnutzung nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es auf die Frage der überwiegenden Nutzung dann nicht ankommt, wenn "die betriebliche Zweckbestimmung der Grundstücke jedenfalls eindeutig im Vordergrund (steht)" (UA S. 11 oben). Die Klägerin zu 1 referiert zwar diese Erwägung, setzt sich hingegen mit ihr nicht in der gebotenen Weise auseinander. Die Begründungspflicht verlangt aber, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).
b) Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf die Rüge der Klägerin zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag teilweise nicht oder nicht im bezogenen Kontext auseinandergesetzt und sie damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216> und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - BVerwG 8 B 87.08 - juris Rn. 1). Dabei verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich beschieden wird. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht der Fall ist, ist der Beteiligte in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr, vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - BVerwG 5 B 10.10 - juris Rn. 2 m.w.N.).
Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils die im Jahr 1986 trennvermessenen Teilflächen in ..., eingetragen im Grundbuch von ..., erwähnt (UA S. 4 dritter Absatz). Dass sich das Gericht nicht veranlasst gesehen hat, in den Urteilsgründen mit Blick auf diese Teilflächen die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 EntschG wegen einer Singularschädigung gesondert zu erörtern, ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Nach seinem - im Rahmen der Verfahrensrüge allein maßgeblichen - Rechtsstandpunkt waren die Grundstücke Am Schwemmbach 5 und 7 (...) - und damit auch die vorbezeichneten Teilflächen - insgesamt Gegenstand der Schädigung des Einzelunternehmens (UA S. 10 ff.).