Entscheidungsdatum: 09.08.2011
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dieser Revisionszulassungsgrund wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Die Beschwerde hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (- BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194) die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bereits bestandskräftiger, aber eindeutig rechtswidriger Ausgleichsleistungsbescheid wegen seiner Auswirkungen hinsichtlich der noch offenen Vermögenswerte des Berechtigten wieder aufzuheben ist" (Beschwerdebegründung S. 2).
1.1 Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage in dieser Form in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Die Beschwerde versäumt es bereits, in genügender Weise zu bezeichnen, im Hinblick auf welche entscheidungserhebliche Rechtsnorm des Bundesrechts es einer grundsätzlichen Klärung bedürfen soll.
Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht begehrt, das ursprüngliche Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr unter teilweiser Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 27. Mai 2004 eine höhere Ausgleichsleistung zu gewähren. Die Frage, ob ein neuer Antrag unabhängig vom Wiederaufgreifen des alten Verfahrens möglich wäre und zu einem Anspruch auf eine höhere Entschädigung führen könnte, ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Das Verwaltungsgericht hat das auf ein Wiederaufgreifen gerichtete Begehren der Klägerin als unbegründet erachtet und das angegriffene Urteil darauf gestützt, dass - erstens - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfGBbg nicht erfüllt seien, weil im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (a.a.O.) keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift vorliege, und - zweitens - die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfGBbg habe, weil die Entscheidung des Beklagten, das Verfahren nicht wiederaufzugreifen, ermessensfehlerfrei gewesen sei (UA S. 5). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie legt nicht dar, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen (bzw. das Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen) entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, inwieweit sich eine (vom Verwaltungsgericht verkannte) Rechtsgrundlage für ihr Begehren aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (a.a.O.) ergeben soll. Damit ist entschieden worden, dass eine Ausgleichsleistung nicht wegen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG verweigert werden kann, soweit ein Ausschlusstatbestand durch einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war. Mit der - hier in Rede stehenden - Frage des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat sich das genannte Urteil nicht befasst.
1.2 Auch wenn zugunsten der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass sie sich mit der von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen beziehen will, kann dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen. Denn die Beschwerde genügt auch dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage weder überhaupt im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 51 Abs. 5 VwVfGBbg und einer möglichen Ermessensreduzierung hinsichtlich der Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfGBbg noch - wie es erforderlich gewesen wäre - auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herausarbeitet.
a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Denn hierzu ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine bloße Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift darstellt (Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80, 8 B 93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9; vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29 = NVwZ-RR 1994, 119 und vom 14. Februar 1994 - BVerwG 3 B 83.93 - juris Rn. 2). Mit dieser Rechtsprechung oder einer etwaigen Notwendigkeit ihrer Weiterentwicklung für das Gebiet des Ausgleichsleistungsrechts setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie räumt sogar ein, dass die Versorgungsämter grundsätzlich nicht verpflichtet seien, "ein abgeschlossenes Ausgleichsleistungsverfahren wiederaufzugreifen und einen bestandskräftigen Verwaltungsakt deswegen aufzuheben, weil sich dieser nachträglich aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen hat" (Beschwerdebegründung S. 2).
b) Zwar führt die Beschwerde (a.a.O.) weiter aus, dass sich dies anders verhalten müsse, wenn das Ausgleichsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen sei, da dann noch eine Entscheidung hinsichtlich weiterer Vermögenswerte ausstehe. Sie legt aber auch insoweit nicht dar, inwieweit dies zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Rechtsgrundlagen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens führen soll. Die Beschwerde berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Ausgleichleistungsbescheides vom 27. Mai 2004 nach § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfGBbg (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) mangels einer Ermessensreduzierung abgelehnt hat, weil nicht erkennbar sei, dass der Fortbestand des Bescheides im Hinblick auf einen um 6 646,79 € geringeren Ausgleichsleistungsbetrag für die Klägerin schlechthin unerträglich sei. Dies gelte - so das Verwaltungsgericht - "auch im Hinblick auf die nach Angaben der Klägerin weiteren, noch offenen Ausgleichsleistungsverfahren hinsichtlich einer eventuellen Degression gemäß § 7 Abs. 2 Entschädigungsgesetz, die stufenweise umso höher ausfällt, je höher der errechnete Betrag ist" (UA S. 5). Soweit die Beschwerde dies in der Sache angreift und dazu vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Ausgleichsleistungsverfahren erst abgeschlossen sei, wenn über sämtliche der zu entschädigenden Vermögenswerte des jeweiligen Berechtigten entschieden worden sei, was sich insbesondere in der in dem Endbescheid durchzuführenden Gesamtschau widerspiegele, wirft sie - weder im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 2 EntschG noch auf die in Rede stehenden Rechtsgrundlagen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern wendet sich nur gegen die aus ihrer Sicht unrichtige Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Mit dem rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts, dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides unerträglich sein müsse wie auch mit der zu diesem Maßstab ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 <146>), setzt sie sich nicht auseinander.
1.3 Etwas anderes ergibt sich zu den vorgenannten Punkten auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde in dem - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Erwiderung auf die Beschwerdeentgegnung erstellten - Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2011. Selbst wenn dort noch neue Aspekte genannt bzw. den Darlegungsanforderungen genügende Ausführungen zur rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage enthalten wären, könnten diese wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. April 2003 - BVerwG 8 B 144.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 143 und vom 23. April 2008 - BVerwG 9 BN 4.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 106 = juris Rn. 22).