Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 29.04.2011


BVerwG 29.04.2011 - 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)

Abführungsbetrag an den Entschädigungsfonds


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
29.04.2011
Aktenzeichen:
5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Weimar, 12. Januar 2011, Az: 8 K 972/10 We, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Zahlung eines Abführungsbetrages verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages geändert wird.