Entscheidungsdatum: 22.03.2012
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 67 VwGO an eine ordnungsgemäße Vertretung. Die Beschwerdebegründung des Klägers ist zwar von einem nach § 67 Abs. 2 VwGO grundsätzlich vertretungsberechtigten Rechtsanwalt unterschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aus der Rechtsmittelbegründung jedoch hervorgehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 <39>). Er muss im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde selbst darlegen, aus welchen Gründen im Einzelnen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, also warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder von einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen soll oder welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegen soll, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Daran fehlt es. Die von dem Anwalt des Klägers unterschriebene Beschwerdebegründung erschöpft sich in einer wörtlichen Wiedergabe der persönlichen Rechtsauffassung des Klägers.
2. Darüber hinaus genügt die allein auf Verfahrensrügen gestützte Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. dazu Beschluss vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung lässt jedoch hinreichend konkrete Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensverstößen vermissen.