Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.08.2017


BVerwG 17.08.2017 - 5 A 2/17 D

Teilanerkenntnis eines Entschädigungsanspruchs infolge unangemessener Dauer des Verfahrens


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
17.08.2017
Aktenzeichen:
5 A 2/17 D
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:170817U5A2.17D0
Dokumenttyp:
Anerkenntnisurteil
Zitierte Gesetze
Art 8 ÜberlVfRSchG

Leitsätze

1. Der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits ist befugt, den in einem entschädigungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG anzuerkennen.

2. Soweit der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, fallen dem Entschädigungskläger gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO die Prozesskosten zur Last, wenn der Träger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sofort anerkennt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens.

2

Gegenstand des Ausgangsstreitverfahrens, dessen Überlänge die Klägerin rügt, war deren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015.

3

Die Klägerin hatte am 24. Februar 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht Entschädigungsklage wegen der unangemessenen Dauer eines besoldungsrechtlichen Rechtsstreits erhoben und diese mit der Klageschrift zugleich begründet. Mit der Klägerin am 7. Oktober 2015 zugestelltem Urteil vom 28. September 2015 hatte das Oberverwaltungsgericht den seinerzeitigen Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1 500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 24. Februar 2015 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4

Gegen die Teilabweisung ihrer Entschädigungsklage erhob die Klägerin am 7. Oktober 2015 Nichtzulassungsbeschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 begründete und der das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag nicht abhalf. Nach Eingang der Begründung am 14. Dezember 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den seinerzeitigen Beklagten am selben Tag zur Stellungnahme binnen Monatsfrist auf. Dessen Erwiderung vom 18. Januar 2016 ging am 4. Februar 2016 bei dem Bundesverwaltungsgericht ein, das sie der Klägerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gab. Diese erhob am 12. April 2017 Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin zurück. Der Beschluss ging der Klägerin eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2017 zu.

5

Am 11. Mai 2017 hat die Klägerin im Hinblick auf die Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Entschädigungsklage erhoben und - auf der Grundlage der Rechtsauffassung, ihr stehe eine Entschädigung in Höhe von monatlich 100 € und insgesamt 1 700 € zu - angekündigt, im Wege offener Teilklage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 1 000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu beantragen. Diese Teilforderung hat die Beklagte am 16. Juni 2017 anerkannt. Daraufhin hat die Klägerin schriftsätzlich (Teil-)Anerkenntnisurteil beantragt und die Klage über den anerkannten Betrag hinaus erweitert.

6

Zur Begründung führt sie aus, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sei mit einer Dauer von 17 Monaten unangemessen lang gewesen. Es hätte sich innerhalb eines Monats abschließen lassen. Eine fünf Monate übersteigende Dauer sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Es sei von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit. Sein Gegenstand sei sehr einfach gelagert.

7

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, über das Teilanerkenntnis hinaus an sie weitere 700 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

festzustellen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.

8

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie über den bereits von ihr anerkannten Betrag hinausgeht.

9

Sie macht geltend, die Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beschränke sich auf einen Zeitraum von zehn Monaten.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte 5 B 75.15 D, die Akte 13 D 12/15 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und die Akte 26 K 1874/11 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beklagte die Entschädigungsforderung anerkannt hat, war sie ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen. Im Übrigen hat die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), keinen Erfolg.

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1. Der mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 vollzogene Übergang von der Teil- zur Vollklage und die gleichzeitige Erweiterung der Klage um einen Antrag auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG, der gemäß § 173 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, sind gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Alt. 1 bzw. Alt. 2 ZPO zulässig.

13

2. Die auf die Zuerkennung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie auf die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gerichtete Klage hat nur zum Teil Erfolg.

14

a) Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

15

Insbesondere ist sie formgerecht unter Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des der Klägerin am 9. Mai 2017 zugegangenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 erhoben worden.

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Ihrer Zulässigkeit widerstreitet auch nicht die Nichteinhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18). § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass es der Einhaltung der Wartefrist nicht bedarf, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 19 f.).

17

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin - was in Betracht zu ziehen ist (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22) - ihr Entschädigungs- und Feststellungsbegehren nicht zunächst vor Klageerhebung gegenüber dem haftenden Rechtsträger geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 5 B 3.14 D - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4 Rn. 16).

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b) Infolge ihres Teilanerkenntnisses ist die Beklagte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung nebst Prozesszinsen in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu zahlen. Einer kontradiktorischen Entscheidung bedarf es insoweit nicht mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 25).

19

Ein entsprechendes (Teil-)Anerkenntnis ist auch im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zulässig, sofern die Beklagte - wie hier - im Einklang mit § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen. Die Dispositionsbefugnis der Beteiligten erstreckt sich insbesondere nicht auf solche Gegenstände, die allein einer von dem Gericht von Amts wegen zu treffenden Entscheidung vorbehalten sind. Auf einen solchen Gegenstand bezieht sich das Teilanerkenntnis der Beklagten hier nicht. Die Entscheidung über den Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG obliegt zwar gemäß § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG allein dem Entschädigungsgericht. Dieses trifft seine diesbezügliche Entscheidung indes nicht von Amts wegen, sondern allein auf der Grundlage eines im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Antrags des insoweit dispositionsbefugten Entschädigungsklägers. Das Gesetz gesteht den an dem Entschädigungsverfahren Beteiligten die Befugnis zu, über die geltend gemachte Entschädigungsforderung zu verfügen. Ebenso wie der Entschädigungskläger es in der Hand hat, die Entschädigungsforderung - auch, wie hier, zunächst nur teilweise - durch Klage anhängig zu machen oder den Klagegegenstand auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen, erstreckt sich die Verfügungsbefugnis des Entschädigungsverpflichteten darauf, den Entschädigungskläger durch ein Anerkenntnis ganz oder - wie hier - teilweise klaglos zu stellen. Durch das Anerkenntnis der Entschädigungsforderung gesteht der Entschädigungsbeklagte zum einen die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen des Entschädigungsklägers zu; zum anderen gesteht er zu, dass sich aus diesen Tatsachen die von dem Entschädigungskläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen dieser sein Klagebegehren begründet. Konkret wird die Rechtsfolgenbehauptung des Entschädigungsklägers, er könne eine angemessene Entschädigung beanspruchen, weil das Ausgangsverfahren unangemessen lang dauerte, als richtig anerkannt; sie soll dem Anerkenntnisurteil ohne gerichtliche Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Anerkennende unterwirft sich insoweit der eingeklagten Entschädigungsforderung als zu Recht bestehendem Anspruch (RG, Urteil vom 2. Mai 1917 - V. 13/17 - RGZ 90, 186 <190>; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51 - BGHZ 10, 333 <335>). Ob sich die Dispositionsbefugnis der Beteiligten im Hinblick auf § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG auch auf den von der Klägerin zugleich begehrten Ausspruch der Unangemessenheit der Dauer des (Nichtzulassungsbeschwerde-)Verfahrens erstreckt (vgl. einerseits BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 Rn. 35 und vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 Rn. 66, andererseits Schenke, NJW 2015, 433 <435 ff.>, ferner BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 ÜG 1/15 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 13 Rn. 15), bedarf hier keiner näheren Prüfung. Selbst für den Fall, dass dies zu verneinen wäre, würde dies die Dispositionsbefugnis der Beteiligten über den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht gleichsam "infizieren", da die Entscheidung über die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer in keinem unauflöslichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zuerkennung der begehrten Entschädigung steht.

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c) Die auf die Zuerkennung einer weitergehenden Entschädigung gerichtete Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG keinen Anspruch auf eine den anerkannten Teilbetrag übersteigende Entschädigung ihrer immateriellen Nachteile wegen unangemessener Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

21

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen immateriellen Nachteil erleidet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Entschädigung sind hier nicht erfüllt. Zwar war die Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (aa). Die ihr insoweit zuzuerkennende Entschädigung übersteigt indes nicht den von der Beklagten anerkannten Betrag (bb).

22

aa) Die Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens war bei der gebotenen Gesamtabwägung unter Einbeziehung der Gesamtverfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die Klägerin ist berechtigt, die Entschädigungsklage auf einen Verfahrenszug, hier das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, zu beschränken (1). Die Unangemessenheit der Dauer dieses Verfahrensabschnitts überschreitet bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beider Instanzen einen Zeitraum von höchstens zehn Monaten nicht (2).

23

(1) Die Klägerin ist nicht gehindert, ihr Entschädigungsbegehren in der Hauptsache auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beschränken.

24

Ihr steht es im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis (§ 88 VwGO) in prozessualer Hinsicht frei, ihr Begehren auf einen von mehreren selbständigen Streitgegenständen oder einen Teil des Streitgegenstands zu beschränken, sofern dieser von dem Gesamtstreitstoff abtrennbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung hierüber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 60 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 11). Das auf einen Verfahrenszug, hier auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, beschränkte Entschädigungsbegehren ist von dem Gesamtstreitstoff abtrennbar. Das materielle Recht steht der Zuerkennung einer Entschädigung für den (nur) durch die unangemessene Dauer des Verfahrens in einer Instanz erlittenen Nachteil nicht entgegen. Dies indiziert nicht zuletzt § 200 Satz 1 und 2 GVG, der eine Aufteilung in Haftungsbereiche vornimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 61 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 13).

25

(2) Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer beschränkt sich auf einen Zeitraum von höchstens zehn Monaten.

26

Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen des Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche (Ausgangs-)Verfahren. Dessen Dauer bemisst sich von dem Zeitpunkt seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 16 und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - NVwZ-RR 2017, 635 Rn. 127 sowie Beschluss vom 4. Juli 2017 - 5 B 11.17 D - juris Rn. 13). Die Angemessenheit der Dauer einzelner Verfahrenszüge ist anhand der Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 61 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 12). Gemessen daran erfasste der Bezugsrahmen hier das gesamte gerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Erhebung der Klage am 24. Februar 2015 bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Zeitpunkt des Zugangs des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 am 9. Mai 2017.

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Die Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens war mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Hiervon ist auszugehen, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Die Angemessenheit der Dauer beurteilt sich nach den individuellen Umständen des betreffenden Verfahrens. Dementsprechend verbietet es sich in der Regel, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten gründen. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungszeitraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - NVwZ-RR 2017, 635 Rn. 135 m.w.N.). Gemessen an der Schwierigkeit des Verfahrens (a), seiner Bedeutung für die Klägerin (b), dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (c) und mit Blick auf die Verfahrensführung des Gerichts (d) war das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei der gebotenen Gesamtabwägung unter Einbeziehung der Gesamtverfahrensdauer in einem Umfang von höchstens zehn Monaten unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

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(a) Das betreffende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entgegen der Einschätzung der Klägerin von seinem Schwierigkeitsgrad her nicht mehr als einfach oder gar als "sehr einfach", sondern schon als durchschnittlich einzustufen. In quantitativer Hinsicht stellt sich der mit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde verbundene Aufwand sogar als leicht überdurchschnittlich dar. Die insgesamt 19 Seiten umfassende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung rügte elf vermeintliche Verfahrensfehler des erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts gegen insgesamt fünf verschiedene Verfahrensvorschriften. Außerdem machte sie unter zwei Gesichtspunkten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zwar genügten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts neun dieser elf Verfahrensrügen und eine der beiden Grundsatzrügen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die der Entscheidung zugrunde liegende Prüfung erforderte indes eine sorgfältige Analyse nicht nur des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts, welches sich auf 26 Seiten mit dem seinerzeitigen Begehren der Klägerin auseinandersetzte, sondern auch des umfassenden Vorbringens der Klägerin. Der diesbezügliche Prüfungsaufwand spiegelt sich in der mit 15 Seiten und 32 Randziffern nicht unerheblichen Länge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 wider, der sich mit allen von der Klägerin vorgebrachten Zulassungsgründen detailliert auseinandersetzt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Ausgangsverfahren danach unabhängig von der Schwierigkeit der im Einzelnen aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr als einfach bewertet werden.

29

(b) Die Bedeutung des Ausgangsrechtsstreits für die Klägerin ist als vergleichsweise gering einzustufen. Dass dieser für sie eine besondere oder gar existenzielle Bedeutung hatte, ist weder dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts noch ihrer Klagebegründung zu entnehmen. Einen Rückschluss auf eine erhebliche Bedeutung erlaubt insbesondere nicht die Höhe der seinerzeit zum Ausgleich ihrer immateriellen Nachteile geltend gemachten Entschädigung. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens seinerseits ein Entschädigungsbegehren wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens war, da hinsichtlich des Streitgegenstands zwischen dem entschädigungsrechtlichen Ausgangsverfahren einerseits und dem diesem zugrunde liegenden besoldungsrechtlichen Ausgangsrechtsstreit andererseits zu trennen ist.

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(c) Weder die Klägerin noch die Beklagte haben zu einer Verzögerung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beigetragen. Sie sind mit keiner Verfahrenshandlung säumig gewesen.

31

(d) Bei der Führung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht sind Verzögerungen im Umfang von höchstens zehn Monaten eingetreten, die auch bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungszeitraums (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 37 und 42 sowie vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 18 m.w.N.) sachlich nicht gerechtfertigt sind (aa). Einer abschließenden Klärung, ob die in diesem Umfang anzunehmende Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens teilweise durch die zügige Verfahrensführung des erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts kompensiert wird, bedarf es nicht (bb).

32

(aa) Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist von Mitte/Ende Juli 2016 bis zum 1. Mai 2017, mithin über höchstens zehn Monate, ohne einen den Maßstäben des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG genügenden Grund nicht gefördert worden.

33

Die Beschwerde war zeitnah nach der Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung des seinerzeit beklagten Landes bei dem Bundesverwaltungsgericht entscheidungsreif. Der Begriff der Entscheidungsreife kennzeichnet den Zeitpunkt, in welchem der für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 36 und 51). Hier ist Entscheidungsreife auch in Anbetracht der bereits mit dem 7. Dezember 2015 abgelaufenen Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist zeitnah nach der am 16. Februar 2016 verfügten Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zur Kenntnisnahme eingetreten, da das Ausgangsgericht davon ausgehen durfte, dass zu diesem Zeitpunkt das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufbereitet und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden war. Eine weitere Förderung des Verfahrens erfolgte in der Folgezeit bis zum Eingang der am 12. April 2017 erhobenen Verzögerungsrüge nicht.

34

Dem Bundesverwaltungsgericht war im vorliegenden Einzelfall ein Gestaltungszeitraum von fünf Monaten ab Entscheidungsreife für seine Entscheidungsfindung zuzugestehen. Der Gestaltungszeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gestaltung des Verfahrens in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und diesem für die rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, derer es für eine Förderung des Verfahrens bis hin zu einer Sachentscheidung bedarf, eine angemessene Zeit einzuräumen ist. Der Umfang des Gestaltungszeitraums ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit die Ex-ante-Sicht des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts. Als strukturelle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat, haben in diesem Zusammenhang sowohl eine etwaige Überlastung des betroffenen Spruchkörpers (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 28 m.w.N.) als auch etwa längerfristige Erkrankungen eines Richters (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 44) außer Betracht zu bleiben. Nach diesen Maßstäben und insbesondere unter Berücksichtigung der schon durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens wäre hier, um dem Interesse der Klägerin, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, Rechnung zu tragen, über die Nichtzulassungsbeschwerde binnen fünf Monaten, mithin noch innerhalb des Monats Juli 2016, abschließend zu entscheiden gewesen.

35

(bb) Im Hinblick insbesondere auf das Teilanerkenntnis der Beklagten bedarf es keiner Klärung, ob die folglich im Umfang von höchstens zehn Monaten anzunehmende Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass materiell-rechtlicher Bezugsrahmen - wie dargelegt - das gesamte verwaltungsgerichtliche (Ausgangs-)Verfahren von dem Zeitpunkt seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss ist, teilweise durch die zügige erstinstanzliche Behandlung der Sache in der Vorinstanz kompensiert wird.

36

bb) Übersteigt die Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mithin einen Zeitraum von zehn Monaten nicht, wird die Klägerin durch den von der Beklagten anerkannten Entschädigungsbetrag in Höhe von 1 000 € angemessen entschädigt. Dieser Betrag entspricht mit 100 € pro Monat dem gesetzlichen Pauschalbetrag und im Übrigen auch dem von der Klägerin selbst der Berechnung ihrer Klageforderung zugrunde gelegten Betrag. Hiervon ausgehend hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine höhere Entschädigung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) zuzusprechen ist.

37

3. Ohne Erfolg bleibt auch ihr Begehren, neben der Entschädigung die Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG auszusprechen.

38

Die der Sache nach vorgenommene Begrenzung des Begehrens auf den Ausspruch der Unangemessenheit der Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt keinen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 60). Sie entspricht ihrer Dispositionsbefugnis (vgl. § 88 VwGO) und berücksichtigt, dass sie sich ihrem Vortrag zufolge allein durch die Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beschwert sieht.

39

Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG kann das Entschädigungsgericht in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung aussprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Da die Entscheidung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG einen entsprechenden Antrag nicht erfordert, hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob es im konkreten Fall des Feststellungsausspruchs bedarf, um dem Betroffenen eine zusätzliche Form der Wiedergutmachung zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 66 und 69).

40

Die Anforderungen an die Annahme eines schwerwiegenden Falles im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG sind hier nicht erfüllt. Der Begriff "schwerwiegend" bezieht sich auf das Gewicht der mit einer unangemessen langen Verfahrensdauer verbundenen Beeinträchtigung. Ob in diesem Sinne ein schwerwiegender Fall vorliegt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 66 und 69). Gemessen daran ist hier die Schwelle des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG nicht überschritten. Der Ausgangsrechtsstreit hatte für die Klägerin keine solche Bedeutung, die es geböte, neben der Entschädigung die Unangemessenheit der Verfahrensdauer auszusprechen. Eine andere Sicht ist weder mit Blick auf die sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von höchstens zehn Monaten noch im Lichte der Gesamtverfahrensdauer von knapp zwei Jahren und drei Monaten veranlasst. Dass es sich bei dem Ausgangsrechtsstreit gleichfalls um einen Entschädigungsrechtsstreit handelte, zwingt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis.

41

Ob das Entschädigungsgericht auf Antrag des Entschädigungsklägers zu einem Ausspruch im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG auch in einem nicht als schwerwiegend zu beurteilenden Einzelfall befugt ist (vgl. Schenke, NJW 2015, 433 <438>), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles es jedenfalls nicht rechtfertigten, einem entsprechenden Antrag stattzugeben. Zwar hat die Klägerin die Feststellung der Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens - wenn auch erst mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 - ausdrücklich beantragt; dem Streitstoff und ihrem Vorbringen sind indes keine Umstände zu entnehmen, die erkennen ließen, dass die durch das Anerkenntnis der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Verantwortungsübernahme ihrem Genugtuungsinteresse nicht bereits hinreichend Rechnung trägt.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 und § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage der kostenrechtlichen Spezialregelung des § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG ist nicht zu treffen, da zwar ein Entschädigungsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, jedoch eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG nicht ausgesprochen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - BGHZ 199, 87 Rn. 50).

43

a) Soweit die Kostenentscheidung auf den anerkannten Teil der Klageforderung entfällt, folgt die Kostenfolge aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO.

44

aa) § 156 VwGO findet vorbehaltlich - hier nicht einschlägiger - abweichender gesetzlicher Bestimmungen Anwendung auf sämtliche Verfahren, in denen ein Anerkenntnis zulässig ist, mithin soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können und ein Anerkenntnis nicht wegen der besonderen Verfahrensart ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Klagen, die auf die Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gerichtet sind, erfüllt.

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bb) Der Klägerin fallen insoweit die Prozesskosten zur Last, da die Beklagte zur Verfügung über den diesbezüglichen Anspruch befugt ist, durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

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Wie unter 2.b) dargelegt ist die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs dispositionsbefugt.

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Sie hat durch ihr Verhalten die Klageerhebung nicht veranlasst. "Veranlassung zur Erhebung der Klage" im Sinne des § 156 VwGO besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die in dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 93/13 - NJW 2016, 572 Rn. 19 m.w.N.). Eine solche Annahme bedingt in aller Regel, so auch hier, dass der Beklagte und die ihn vertretenden Behörden vor Erhebung der Klage zumindest Kenntnis von der Absicht des Klägers hatten, den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen. Schon daran fehlte es hier. Dass die Klägerin Verzögerungsrüge erhoben hatte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge in erster Linie dazu bestimmt ist, dem mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gericht Gelegenheit zu geben, die Ursachen für die Verzögerung zu beseitigen, zwingt sie den Betroffenen nicht, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Entscheidet sich dieser für eine Geltendmachung, so kann der Anspruch vor einer Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen auch gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden (BT-Drs. 17/3802 S. 22).

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Die Beklagte hat den Entschädigungsanspruch in Höhe von 1 000 € "sofort", mithin alsbald nach Kenntnisnahme von der Klagebegründung, hier drei Wochen nach Zustellung der Klageschrift, vorbehaltlos und ohne Bedingungen anerkannt.

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b) Die hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage zu treffende Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 1 VwGO.