Entscheidungsdatum: 14.02.2017
I
Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau der 110-, 220- und 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von W. nach L., Bauleitnummer 4166, im Planfeststellungsabschnitt vom Pkt. G. bis zur Umspannanlage L..
Zur Erhöhung der Transportkapazität soll das bestehende Übertragungsnetz in Teilabschnitten auf 380 kV umgestellt werden. Zu diesem Zweck beantragte die Beigeladene die Feststellung des Plans zur Umbeseilung der bestehenden Hochspannungsmasten. Sie sind derzeit auf den beiden oberen Traversen mit zwei 110 kV-Stromkreisen und auf der unteren Traverse mit zwei 220 kV-Stromkreisen beseilt. Künftig soll auf den oberen beiden Traversen beidseitig je ein 380 kV-Stromkreis im Viererbündel betrieben werden. Auf der unteren Traverse soll die 220 kV-Leitung im Zweierbündel erhalten bleiben, aber nur noch mit 110 kV betrieben werden. Außerdem soll ein Mast im Bereich der Umspannanlage (UA) L. neu errichtet werden. Die Antragsgegnerin stellte den Plan mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 fest.
Der planfestgestellte Leitungsabschnitt verläuft auf einer Länge von 10,9 km im Gebiet der Antragstellerin. Sie begehrt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss.
II
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Es entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. Nr. 18 der Anlage im ersten und letzten Rechtszug über den "Neubau Höchstspannungsleitung L. - W., Nennspannung 380 kV". Es ist deshalb auch das gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Gericht.
Der Senat kann offen lassen, ob die von der Beigeladenen formulierten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags durchgreifen. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG) überwiegen das Interesse der Antragstellerin, den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Nach summarischer Prüfung wird der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin, die zu einem Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte, ist nicht zu erkennen.
Die Antragstellerin als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Sie kann ein Rechtsmittel gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit, und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum stützen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu Lasten der Antragstellerin führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Antragstellerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 ff.>; siehe auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151>). Dem einfachrechtlichen Eigentumsschutz ist ein Vollüberprüfungsanspruch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht immanent. Eine Gemeinde ist auch nicht befugt, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger zu machen und den Schutz des Eigentums oder der Gesundheit ihrer Bürger gerichtlich zu verfolgen (stRspr, etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - juris Rn. 14).
1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ein gebotenes Raumordnungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, kann der Senat offen lassen, inwieweit die Antragstellerin hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Denn der behauptete Verfahrensfehler ist nicht dargetan.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG prüft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde in einem Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 RoV. Nach § 1 Satz 1 RoV soll für die in Satz 3 aufgelisteten Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Unter Nr. 14 der Vorschrift ist die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr aufgelistet. Planfestgestellt ist hier - von der (nicht streitigen) Neuerrichtung eines Mastes im Bereich der UA L. abgesehen - die bloße Umbeseilung vorhandener Masten einer bestehenden 220/110 kV-Hochspannungsleitung zur Neuaufnahme von zwei 380 kV-Stromkreisen an Stelle der bisherigen zwei 220 kV-Stromkreise. Mit dem in § 1 Satz 3 Nr. 14 RoV verwendeten Begriff der "Errichtung" ist demgegenüber die erstmalige Herstellung neuer Freileitungen mitsamt des Mastgestänges gemeint (vgl. etwa Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 43 Rn. 13). Daran fehlt es.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Landesplanungsbehörde nach § 9 Abs. 1 NROG die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für andere als die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG bestimmten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung vorsehen "kann", bleibt sie eine nähere Erläuterung schuldig, warum sich diese im Ermessen der Behörde stehende Möglichkeit zu einer Rechtspflicht verdichtet haben könnte. Der Hinweis auf die raumbedeutsamen Auswirkungen reicht hierfür nicht, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Umweltauswirkungen der planfestgestellten Leitung nach den Annahmen der Planfeststellungsbehörde im Vergleich zur Bestandsleitung verringern, jedenfalls aber nicht wesentlich verändern werden.
2. Eine Verletzung subjektiver Rechte ist auch nicht zu erkennen, soweit die Antragstellerin eine Verletzung zwingender Planungsvorgaben geltend macht.
a) Die behauptete Nichtbeachtung oder Nichtberücksichtigung von Zielen der Raumordnung ist nicht ersichtlich
Die Antragstellerin verlangt jedenfalls die Sätze 4 und 5 des Kapitels 4.2 Ziffer 07 des LROP zu beachten. Satz 4 sei dahin auszulegen, dass die Leitungstrasse bei vorhandenen Leitungen nur dann als Ziel der Raumordnung bzw. Vorranggebiet festgelegt sei, wenn der Leitungsbestand auf seine Eignung für den Ausbau und die Bündelung überprüft worden sei. Wenn die Überprüfung die Eignung ergeben habe, sei die Trasse bedarfsgerecht und raumverträglich weiterzuentwickeln. Nur für diesen Fall formuliere Satz 5 einen Vorrang des Ausbaus und der Bündelung vor dem Neubau. Dass die Zielfestlegungen den Ausbau und die Bündelung verbieten, wenn die Überprüfung unterblieben ist, behauptet selbst die Antragstellerin nicht.
b) Ein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten zu ihren Lasten lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen.
Die Antragstellerin hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig, weil die mit dem Betrieb der 380 kV-Freileitung verbundenen Geräuschimmissionen fehlerhaft ermittelt und bewertet worden seien und daher der Immissionskonflikt unbewältigt geblieben sei. Sie sieht sich hierdurch in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt und beruft sich außerdem auf ihre Rechtsstellung als Eigentümerin von Grundstücken im Schutzstreifen der geplanten Leitung.
Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Als immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV) ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
aa) Immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener, sind hingegen nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 64). Mit der von der Antragstellerin behaupteten Nichteinhaltung immissionsschutzrechtlicher Pflichten ist eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts deshalb nicht dargetan.
bb) Ein rechtswidriger Eingriff in das zivilrechtliche Eigentum der Antragstellerin lässt sich bei summarischer Prüfung auf der Grundlage der innerhalb der Frist des § 43e Abs. 2 Satz 2 EnWG vorgelegten Begründung des Eilantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9) nicht feststellen.
Eine Eigentumsverletzung kann die Antragstellerin als kommunale Gebietskörperschaft nur rügen, wenn Nutzer oder Bewohner der in ihrem Eigentum stehenden Anlagen in rechtswidriger Weise schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt würden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - Rn. 17 m.w.N.). Hierfür ist nichts dargetan. Es fehlt an konkreten Darlegungen dazu, dass Nutzer oder Bewohner von Anlagen der Antragstellerin durch die planfestgestellte Freileitung unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt sein würden.
Die Antragstellerin hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig, weil die mit dem Betrieb der planfestgestellten 380-kV-Freileitung verbundenen Geräuschimmissionen, zu denen es insbesondere bei Niederschlägen durch sog. Korona-Entladungen komme, fehlerhaft ermittelt und bewertet worden seien und daher der bestehende Immissionskonflikt unbewältigt bleibe. Der Planfeststellungsbeschluss scheitere bereits daran, dass keine "vorhabenkonkrete" Ermittlung der zu erwartenden Immissionen vorgenommen worden sei. Zu kritisieren sei ferner die Bildung von Zwischenwerten nach Nr. 6.7 der TA Lärm. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich auch als rechtswidrig, soweit er sich alternativ darauf stütze, dass der entschädigungslos hinzunehmende Beurteilungspegel nach Nr. 4.3 der TA Lärm mit 40 dB(A) zu bemessen sei. Schließlich verschiebe der Planergänzungsvorbehalt in Ziffer 1.1.4.4 des Planfeststellungsbeschlusses die vorhabenbedingten Konflikte rechtswidrig auf ungewisse künftige Verfahren.
Mit diesem Vorbringen legt die Antragstellerin einen rechtswidrigen Eingriff in ihr zivilrechtliches Eigentum nicht dar. Denn sie hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Eigentum stehende Anlagen durch den Betrieb der planfestgestellten 380 kV-Freileitung schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt würden.
Die Antragstellerin macht zwar geltend, dass sie Eigentümerin einer Vielzahl von - in der Anlage A 10 ihres Eilantrags im Einzelnen aufgelisteten - Grundstücken sei, die sich im Schutzstreifen der geplanten Leitung befänden und somit einer dauerhaften Beschränkung in der Nutzung unterlägen. Zum Teil würden diese durch die Leitung überspannt, teilweise würden sie für kommunale Einrichtungen wie Kinderspielplätze und Sportanlagen genutzt, ohne dass die Antragstellerin indes diese Nutzung einzelnen, konkret bezeichneten Grundstücken zuordnet. Die Antragstellerin legt damit bezogen auf die einzelnen Grundstücke weder dar, ob und in welcher Weise diese bebaut sind, wie möglicherweise errichtete Gebäude oder Bauwerke genutzt werden und von welchem Schutzanspruch sie für die einzelnen Grundstücke nach deren bauplanerischen Situation ausgeht, noch macht sie Angaben dazu, mit welchen Lärmimmissionen sie an den auf den Grundstücken jeweils maßgeblichen Immissionsorten rechnet. Damit lässt sich ihren Angaben nicht im Ansatz entnehmen, inwieweit Betroffenheiten jenseits der nach der TA Lärm zu bestimmenden Schwelle erheblicher Belästigungen im Sinne der Legaldefinition der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) liegen könnten. Soweit die Antragstellerin zuvor behauptet, dass die Immissionsrichtwerte bei Realisierung des Vorhabens an bestimmten "Objekten" überschritten würden, und hierzu konkrete Schallwerte "bei leichtem Regen" vorträgt, lässt sich dem nicht entnehmen, dass sich unter diesen Objekten auch Grundstücke im gemeindlichen Eigentum befinden könnten.
3. Mängel der nach § 43 Satz 4 EnWG gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§§ 43 Satz 7, 43c EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich.
a) Das gilt zum einen für die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Alternativenprüfung.
aa) Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich zwar entnehmen, dass sich Defizite bei der Abwägung räumlicher Trassenalternativen zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt haben könnten, weil die Leitungstrasse durch Siedlungsräume im Stadtgebiet der Antragstellerin verläuft. Indes ist bei summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde der Bestandstrasse in abwägungsfehlerhafter Weise den Vorzug gegeben hätte.
Die Antragstellerin macht geltend, die Möglichkeit eines Ersatzneubaus in neuer Trasse sei vorschnell und auf der Grundlage einer fehlerhaften Gewichtung verworfen worden. Die Vorhabenträgerin habe lediglich eine angepasste Leitungsführung zur Umgehung des Siedlungsbereichs O.-H. ausdrücklich betrachtet. Vergleichbare Betrachtungen fehlten insbesondere für den Siedlungsbereich O.-V.. Selbst hinsichtlich der Umgehung von O.-H. lasse die Alternativenprüfung jegliche Auseinandersetzung mit den konkreten örtlichen Gegebenheiten vermissen. Stattdessen werde unterstellt, dass die beantragte Umbeseilung die geringsten Konflikte aufweise, was bezweifelt werden müsse. Ein wichtiges Argument der Vorhabenträgerin gegen eine Trassenverlagerung sei die dichte Besiedlung, die insbesondere einer Verlagerung der Leitungstrasse in Richtung H. und S. entgegenstehe. Ein Blick auf die Karte erhelle indes, dass beispielsweise der Abstand zwischen den geschlossenen Siedlungsräumen in H. und H. mehr als 1 000 m betrage. Insofern sei die von der Vorhabenträgerin verworfene Alternative daher mit geringeren Konflikten verbunden. Vergleichbares gelte für eine mögliche östliche Umgehung von V.. Die Alternativenprüfung der Planfeststellungsbehörde sei nicht in der Lage, diese Fehler zu heilen. Sie vertiefe ihn vielmehr, weil sie der Vorbelastung des Trassenraums ein dominantes Gewicht beimesse.
Auch insoweit kann der Senat offen lassen, ob die von der Antragstellerin als Alternative zum planfestgestellten Vorhaben (Umbeseilung der bestehenden Masten in der Bestandstrasse) angesprochene Möglichkeit eines Ersatzneubaus in anderer Trasse im Ergebnis auf ein anderes Projekt hinausliefe (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 85 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - Rn. 32) und die Planfeststellungsbehörde diese Möglichkeit bereits aus diesem Grund nicht näher prüfen musste. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin den Standort der Umspannanlage L. in Frage stellt. Denn die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Alternativenprüfung leidet nicht unter den von der Antragstellerin behaupteten Fehlern. Unberechtigt ist insbesondere der Vorwurf der Antragstellerin, der Planfeststellungsbeschluss habe der Vorbelastung des Trassenraums zu Unrecht ein dominantes Gewicht beigemessen. Wie bereits dargelegt, ist die Planfeststellungsbehörde wegen der Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke nicht gehindert, an eine tatsächlich bestehende Vorbelastung anzuknüpfen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - Rn. 35). Denn das Bau- und Nutzungsverhalten der betroffenen Grundeigentümer haben sich ebenso wie die Verkehrsanschauung und der Verkehrswert auf das Vorhandensein der Bestandstrasse eingestellt. Daran hat sich die Planfeststellungsbehörde orientiert. Dass sie sich gleichwohl mit der Eignung der Bestandstrasse auseinandergesetzt hat, räumt die Antragstellerin selbst ein. Soweit die Antragstellerin unzutreffende Gewichtungen und falsche Bewertungen der von den Alternativtrassen ausgehenden Immissionsbelastungen geltend macht, bleibt ihr Vortrag pauschal und beruht durchgängig auf der Fehlvorstellung, dass der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht auf einen rechtlich nicht gesicherten Bestand abstelle. Die Beigeladene ist diesem Einwand mit einer detaillierten Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Fortbestand bereits vorhandener Siedlungsannäherungen in der Abwägung ein anderes (geringeres) Gewicht beigemessen habe als der Entstehung neuer Belastungen. Abwägungsfehler lässt dies - wie dargestellt - nicht erkennen.
bb) Eine rechtsfehlerhafte Abwägung technischer Alternativen zu Lasten der Antragstellerin ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin beanstandet, technische Alternativen wie insbesondere die Möglichkeit des Einsatzes dickerer Leiterseile als naheliegendes und sich hier geradezu aufdrängendes Mittel zur Bewältigung der Schallschutzkonflikte seien nicht betrachtet worden. Diese Kritik geht bereits deshalb ins Leere, weil die Verwendung dickerer Leiterseile nach den Angaben der Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Mit der Bemerkung, es sei bedauerlich, dass dies keinen Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden habe, macht die Antragstellerin der Sache nach nur ein Ermittlungsdefizit geltend, das auf der Grundlage des Vortrags der Beigeladenen aber jedenfalls nicht kausal wäre.
Abgesehen davon fehlt auch insoweit jeder konkreter Vortrag dazu, inwieweit sich die behauptete fehlende Prüfung technischer Alternativen auf subjektive Rechtspositionen der Antragstellerin auswirken könnte.
b) Schließlich lässt sich bei summarischer Prüfung auch eine fehlerhafte Abwägung der gemeindlichen Planungshoheit nicht ausmachen.
Die Antragstellerin macht geltend, in ihrem Gebiet gebe es eine Vielzahl an - konkret bezeichneten - Bebauungsplänen, die bereits vor der Bauanzeige der Bestandstrasse im Jahre 1982 im Trassenverlauf allgemeine oder reine Wohngebiete festgesetzt hätten. Darüber hinaus gebe es mehrere Bebauungspläne, die nach der Bauanzeige der Bestandstrasse in Kraft getreten und vollzogen worden seien. Dies führe zu einer Beeinträchtigung des Wohnumfeldes und verhindere eine weitere städtebauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten. Betroffen seien vor allem die Wohngebiete in den Stadtteilen H., K., S., N., S., V. und L.. Im Flächennutzungsplan vorgesehene Wohnbauflächen könnten nicht mehr oder nicht mehr umfänglich entwickelt werden. Darüber hinaus werde es vor allem in den reinen Wohngebieten, beispielsweise in der Ortslage H., zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte kommen. Der Planfeststellungsbeschluss setze sich mit diesen bestehenden Bebauungsplänen nicht auseinander.
Der Antragstellerin ist zwar zuzustimmen, dass ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Wohnqualität in ihrem Siedlungsbereich ein abwägungsrelevanter Belang ist. Indes lässt ihr Vortrag nicht erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss die gemeindliche Planungshoheit in abwägungsfehlerhafter Weise zurückgesetzt hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn bereits verwirklichte Planungen vorhabenbedingt nachträglich entwertet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - NVwZ 2005, 811 <812 f.>) oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen würden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <100>). Die von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes durch immissionsschutzrechtlich hinzunehmende Lärmeinwirkungen in bestimmten Witterungslagen führen jedoch noch nicht zu einer nachträglichen Entwertung verwirklichter Planungen. Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass wesentliche Teile des Stadtgebiets der Antragstellerin im Falle einer Inbetriebnahme der planfestgestellten 380 kV-Freileitung einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen würden, zumal sich die von der planfestgestellten Leitung ausgehenden Umweltauswirkungen - wie ausgeführt - aufgrund verschiedener immissionsmindernder Maßnahmen von denjenigen der Bestandsleitung nicht wesentlich unterscheiden bzw. nach den Annahmen der Planfeststellungsbehörde sogar verringern werden. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit im Hauptsacheverfahren zeichnet sich auch insoweit nicht ab. Der - abstrakte - Vorwurf der Antragstellerin, die Alternativenprüfung der Antragsgegnerin gehe nicht auf die kommunale Planungshoheit ein, genügt insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.