Entscheidungsdatum: 11.04.2019
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeanstandung sowie der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge vollen Erfolg.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Beweiserwägungen des Landgerichts unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337 Rn. 26 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft.
1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der ersten Kalenderwoche des Jahres 2018 in der Wohnung des gesondert Verfolgten eine kleine Tüte mit mindestens 500 Ecstasy-Tabletten in Form von grünen Kleeblättern, eine komplett gefüllte Tüte mit Marihuana und mindestens 20 Gramm Methamphetamin mit sich, welches er gewinnbringend an seine Kunden verkaufen wollte. Das Methamphetamin, für das der gesondert Verfolgte mindestens 1.000 Euro in bar bezahlte, hatte einen Wirkstoffgehalt von 50 % (Tat II.2.a der Urteilsgründe). Im Verlauf des 28. Februar 2018 vor 18.30 Uhr verkaufte der Angeklagte an den gesondert Verfolgten aus einem neuen Vorrat 300 Gramm Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von 50 %. Bei seinem Erscheinen im Bereich des Wohnhauses des gesondert Verfolgten hatte der Angeklagte die Verkaufsmenge bis auf einen fehlenden Rest von 5 Gramm Crystal bei sich. Im weiteren Verlauf des Tages veräußerte der Angeklagte an den Zeugen Z. mehrere Ecstasy-Tabletten. Des Weiteren übergab er dem Zeugen Z. 5,53 Gramm Crystal zur Weitergabe an den gesondert Verfolgten zu einem Preis von 250 Euro. Hierbei handelte es sich um den Rest der zuvor an den gesondert Verfolgten übergebenen Verkaufsmenge, den der Zeuge auf Weisung des Angeklagten noch ausliefern sollte (Tat II.2.b der Urteilsgründe).
2. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu den konkret abgeurteilten Taten maßgeblich auf den Inhalt der Aussagen, die der Zeuge Z. , der sich in der Hauptverhandlung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, in polizeilichen Vernehmungen während des Ermittlungsverfahrens machte. Diese Angaben hat sie durch Zeugenvernehmung der damaligen Vernehmungsbeamten KOK K. und PK L. in die Hauptverhandlung eingeführt. Bei ihren Vernehmungen sind die Zeugen noch in der Lage gewesen, den „wesentlichen Inhalt“ der Bekundungen des Zeugen Z. bzw. das von ihm geschilderte „inhaltliche Kerngeschehen“ aus eigener Erinnerung schlüssig darzulegen. Während eine Wiedergabe der vom Zeugen PK L. bekundeten Vernehmungsinhalte gänzlich unterbleibt, wird der vom Zeugen KOK K. geschilderte Inhalt der damaligen Angaben des Zeugen Z. im Urteil bruchstückhaft mitgeteilt. So habe der Zeuge Z. bekundet, vom Angeklagten Betäubungsmittel erworben und zudem den Auftrag gehabt zu haben, einen Rest einer ursprünglichen Lieferung von 300 Gramm an den gesondert Verfolgten zu überbringen. Bezüglich der Tat II.2.a der Urteilsgründe habe er angegeben, dass er in der Wohnung des gesondert Verfolgten gewesen sei, als der Angeklagte erschienen sei und Betäubungsmittel im genannten Umfang übergeben habe.
Eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare Darstellung der Bekundungen des Zeugen Z. im Ermittlungsverfahren, wie sie sich aus den Vernehmungen der Zeugen KOK K. und PK L. in der Hauptverhandlung ergeben haben, lassen die Urteilsausführungen vermissen. Eine solche wäre aber bei der hier gegebenen Beweislage aus Gründen sachlichen Rechts erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die Feststellungen des Landgerichts zu den abgeurteilten Taten auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Aufgrund der defizitären Ausführungen im angefochtenen Urteil bleibt insbesondere offen, welche konkreten Angaben der Zeuge zu Art und Menge der im Fall II.2.a der Urteilsgründe übergebenen Betäubungsmittel machte und auf welche Beobachtungen sich diese stützten. Nicht erkennbar ist zudem, inwieweit die Bekundungen des Zeugen zur Tat II.2.b der Urteilsgründe auf eigene Wahrnehmungen oder auf Informationen aus zweiter Hand zurückgehen.
Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.
Quentin |
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