Entscheidungsdatum: 14.01.2016
I. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. L. , V. L. , M. L. und E. J. und auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit diese Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug verurteilt sind,
b) hinsichtlich der Angeklagten V. L. , M. L. und E. J. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, hinsichtlich der Angeklagten M. L. und E. J. auch im Maßregelausspruch,
c) hinsichtlich des Angeklagten L. L. im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten S. S. wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 50.000 Euro bemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen als Gesamtschuldner mit den übrigen Angeklagten einschließlich der Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt:
„Der von den Nebenklägern H. M. und R. M. gegen den Angeklagten aus übergegangenem Recht erhobene Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.“
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. S. sowie die ihn betreffenden Revisionen der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Der Angeklagte S. S. hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Nebenkläger haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen, soweit diese den Angeklagten S. betreffen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten L. , V. und M. L. sowie den Angeklagten J. jeweils des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug sowie des Computerbetruges in vier Fällen und den Angeklagten S. des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub und vierfachem Computerbetrug sowie des Computerbetruges in vier Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten L. L. unter Einbeziehung von drei weiteren Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten V. L. zu einer solchen von zwölf Jahren und zwei Monaten und die Angeklagten J. und M. L. zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils elf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung der Angeklagten J. und M. L. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und jeweils einen Vorwegvollzug von drei Jahren und sieben Monaten der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt. Ferner hat es für drei der Angeklagten, die sich in Auslieferungshaft befunden haben, eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die Angeklagten sind überdies im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Nebenkläger H. und R. M. zur gesamten Hand ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu zahlen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Mit Ausnahme des Angeklagten S. beanstanden sie darüber hinaus das Verfahren. Die Nebenkläger, die die Verurteilung der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstreben, rügen die Verletzung materiellen Rechts; die Nebenkläger Dr. B. und Dr. H. M. erheben darüber hinaus Verfahrensrügen.
A.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
I.
Die Angeklagten reisten mehrere Tage vor dem 9. Januar 2012 mit zwei Kraftfahrzeugen, einem Transporter Ford Transit und einem Pkw Audi, aus Litauen nach Deutschland. Am Vormittag des 9. Januar 2012 trafen sich alle fünf Angeklagten sowie die in ihrer Begleitung befindlichen A. und Be. auf einer von der ca. 450 Meter entfernten Bundesstraße nicht einsehbaren, abgelegenen Lichtung in einem Wald zwischen C. und R. . Dort tranken sie unterschiedliche, teilweise jedoch erhebliche Mengen Alkohol. Gegen Abend ergab sich aus einem Gespräch der Angeklagten V. , L. und M. L. sowie J. der Plan, eine andere Person gewaltsam zu berauben. Der Angeklagte S. war bei dem Gespräch anwesend und schloss sich dem Tatplan an. Nachdem die Angeklagten in Anwesenheit von A. und Be. den Transporter auf einem Seitenweg abgestellt hatten, um ihn der möglichen Wahrnehmung eines späteren Opfers zu entziehen, begaben sich alle fünf Angeklagten mit dem Pkw Audi zu einem Parkplatz an der Bundesautobahn (A 9) Richtung B. , um hier auf ein geeignetes Opfer zu warten. Als der 40-jährige U. M. , das spätere Tatopfer, der ebenfalls mit einem Transporter auf der Autobahn unterwegs war, während einer Rast das auf dem Parkplatz befindliche Toilettenhäuschen verließ, ergriffen ihn vier der Angeklagten und führten ihn gegen seinen Willen zu seinem Transporter. Mit diesem Fahrzeug verbrachten die Angeklagten V. , L. und M. L. ihr Opfer sodann auf den Lagerplatz im Wald, gefolgt von den im Pkw Audi sitzenden Angeklagten J. und S. . Während der Angeklagte S. den von ihm geführten Pkw Audi an der Straße abstellte und dann dort etwa zehn bis fünfzehn Minuten wartete, verschafften sich die übrigen Angeklagten unter im Einzelnen nicht genau feststellbaren Umständen gewaltsam mindestens zwei Kredit- bzw. Bankkarten des Geschädigten und veranlassten diesen zur Preisgabe der zugehörigen PIN. Die Angeklagten S. und L. L. fuhren daraufhin in Begleitung der A. mit dem Pkw Audi nach C. und hoben in der Folgezeit unter Verwendung der Karten und der PIN in mehreren Teilbeträgen insgesamt 2.000 Euro von den Konten des Geschädigten ab, der in der Gewalt der anderen Angeklagten verblieben war. Die beiden in Begleitung der A. befindlichen Angeklagten stellten nach ihrer Rückkehr aus C. ihren Pkw zunächst an der Bundesstraße ab. L. L. ging zu den anderen auf dem Lagerplatz, S. blieb zunächst im Fahrzeug sitzen. Die Angeklagten V. , L. und M. L. sowie der Angeklagte J. verlangten sodann von dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefesselten Geschädigten die Preisgabe einer weiteren PIN. Da sie den Geschädigten dahin verstanden, diese Nummer befinde sich auf dessen Laptop, gestatteten sie ihm die Benutzung des Gerätes. Die Stimmung unter den beim Geschädigten stehenden Angeklagten – der Angeklagte S. hatte sich zu diesem Zeitpunkt erst vom Fahrzeug aus auf den Weg zum Lagerplatz gemacht – war sehr angespannt, weil seit Tatbeginn bereits mehrere Stunden verstrichen waren und ihres Erachtens nun das Entdeckungsrisiko stieg. Als auf dem Computerbildschirm nach Eingabe des Passwortes durch U. M. ein sich drehender Briefumschlag erschien, nahmen die vier Angeklagten an, der Geschädigte habe versucht, eine Nachricht zu verschicken, um Hilfe zu holen. Das löste bei ihnen Panik aus und der Angeklagte V. L. schlug dem Geschädigten den Laptop mit der flachen Seite einmal auf den Kopf. Der Angeklagte S. , der sich dem Geschehen in diesem Augenblick bis auf etwa zehn Schritte genähert hatte, fragte, was das sollte, und wollte den Angeklagten L. beiseite schubsen. Er wurde daran aber von einem der anderen Angeklagten gehindert, indem der ihn kräftig beiseite zog, so dass seine Jacke einriss. Daraufhin verließ S. mit A. den Lagerplatz in Richtung des abgestellten Pkws Audi. Nunmehr wurde in Anwesenheit der dort verbliebenen vier Angeklagten in im Einzelnen nicht mehr feststellbarer Weise mit schwerster stumpfer Gewalt, wie sie etwa beim Treten oder Springen auf den Brustkorb eines Menschen ausgeübt wird, auf den Körper, den Hals und den Kopf des Geschädigten eingewirkt. Eine Zuordnung der Gewalthandlungen zu einzelnen Angeklagten hat das Landgericht nicht vorzunehmen vermocht, sondern lediglich festgestellt, dass der Angeklagte S. von diesem Geschehen nichts mitbekam und daher auch von den schweren Verletzungen des U. M. keine Kenntnis hatte. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma, ein massives Hirnödem, Rippen- sowie Brustbeinbrüche und Lungenquetschungsblutungen. Anschließend wurden seine Hände und Füße straff mit Klebeband gefesselt; er wurde – noch lebend – auf der Ladefläche seines Transporters in zusammengekauerter Haltung dergestalt in einem engen Freiraum zwischen den dort befindlichen Umzugskartons und Möbeln abgelegt, dass er kaum Bewegungen ausführen konnte. Den vier Angeklagten war bewusst, dass die dargestellte Gewalteinwirkung zum Tode des Geschädigten führen könnte. Zwar wollten sie, so das Landgericht, dessen Tod nicht, verursachten ihn jedoch leichtfertig.
Den Transporter mit dem Geschädigten verbrachte der Angeklagte V. L. im Beisein der Angeklagten M. und L. L. an einen anderen Ort etwa 200 Meter tief in den Wald hinein und fuhr ihn auf dem schlammigen Waldweg fest. Anschließend wurde das Fahrzeug mit laufendem Motor dort stehen gelassen. V. L. schaltete vorher noch die Heizung im Fahrzeug ein und betätigte einen Schalter, von dem er annahm, dass dieser für die Beheizung der Ladefläche sorgen würde. Tatsächlich verfügte der Transporter nicht über eine eigene Heizung im Bereich des Laderaums. Die Angeklagten flüchteten sodann in ihren beiden Fahrzeugen in Richtung Litauen. Dabei setzen sie die erbeuteten Kreditkarten für eine weitere Barabhebung und drei Einkäufe ein.
Der Geschädigte verstarb innerhalb von 24 Stunden nach der Tat an einer Lungenfettembolie sowie an seinen schweren inneren Verletzungen. Der Transporter mit der Leiche wurde erst sechs Tage später aufgefunden.
II.
1. Seine rechtliche Würdigung stützt das Landgericht im Wesentlichen auf die Erwägung, dass die Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten S. während der Einwirkung mit schwerster stumpfer Gewalt auf den Geschädigten anwesend gewesen seien, wenngleich eine Zuordnung der Gewalthandlungen zu einzelnen von ihnen nicht habe vorgenommen werden können. Wer aber sein schwer verletztes Opfer in der festgestellten Art und Weise auf der Ladefläche eines Transporters bewegungsunfähig im Wald zur Nachtzeit zurücklasse, handele grob achtlos. Die Möglichkeit des Todes hätte sich den Angeklagten regelrecht aufdrängen müssen. In der von diesen Angeklagten in Gang gesetzten und zum Tode führenden Kausalkette habe sich auch die tatbestandsspezifische Gefahr des erpresserischen Menschenraubes und des Raubes verwirklicht. Die Forderung nach Preisgabe einer weiteren PIN habe die Kausalkette in Gang gesetzt. Das Geschehen sei mit dem Erscheinen des sich drehenden Briefumschlags auf dem Bildschirm des Laptops eskaliert, die daraufhin erfolgten Gewalthandlungen hätten schließlich zum Tod des Opfers geführt. Wegen seiner Abwesenheit vom Ort des Gewaltgeschehens habe sich der Angeklagte S. weder eines erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge noch eines Raubes mit Todesfolge schuldig gemacht. Als der Transporter zum Abstellort verbracht wurde, habe er angenommen, der Geschädigte sei bereits freigelassen worden.
2. Vom Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes bei den vier anderen Angeklagten konnte sich das Landgericht hingegen nicht überzeugen. Der ursprüngliche Tatplan habe lediglich die Beraubung eines Menschen unter Einschluss von Körperverletzungshandlungen umfasst, nicht aber die Tötung des Opfers. Dies habe sich auch daran gezeigt, dass die Angeklagten versucht hätten, die von ihnen benutzten Fahrzeuge vor dem Geschädigten zu verbergen. Dadurch werde belegt, dass die Angeklagten von einem Überleben des Opfers ausgegangen seien. Aus dem einmaligen Schlag auf den Kopf des Opfers durch den Angeklagten V. L. könne auf einen bedingten Tötungsvorsatz ebenfalls nicht geschlossen werden. Die Beteiligung der vier anwesenden Angeklagten an den nachfolgenden Gewalthandlungen sei unklar. Auch für den Zeitpunkt des Zurücklassens des schwer verletzten Opfers im Wald lasse sich ein Tötungsvorsatz nicht nachweisen. Vielmehr hätten die Angeklagten das Überleben des Geschädigten gewollt. Man habe ihn nur etwas mehr als einen Kilometer von der Ortseinfahrt in R. entfernt in dem Fahrzeug mit laufendem Motor zurückgelassen. Dadurch sei – wenn auch nur in ganz geringem Maße – die Wahrscheinlichkeit erhöht worden, dass jemand auf den Wagen aufmerksam werden würde. Ferner sei ein laufender Kraftfahrzeugmotor in der Vorstellung eines technischen Laien mit einer Erwärmung des Fahrzeuginneren verbunden, auch wenn dies bei diesem Fahrzeugtyp bezüglich der Ladefläche objektiv nur in ganz unbedeutendem Maße der Fall gewesen sei. Der Angeklagte V. L. habe außerdem vor dem Zurücklassen des Fahrzeugs die Heizung eingeschaltet und auf einen Schalter gedrückt, von dem er angenommen habe, dass dieser für die Beheizung der Ladefläche sorgen werde. Als Beweisanzeichen gegen einen Tötungsvorsatz spreche auch, dass einer der Täter beim Einsteigen in das zweite Täterfahrzeug geäußert habe, man müsse so schnell wie möglich wegfahren, bevor der Mann sich bei der Polizei beschwere.
B.
Die Revision des Angeklagten S. S. hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittel der anderen Angeklagten haben – jeweils mit der Sachrüge – überwiegend Erfolg. Die Revisionen der Nebenkläger bleiben hinsichtlich des Angeklagten S. S. erfolglos; im Übrigen führen sie – ebenfalls auf die Sachrüge – zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
Zu den Revisionen der Angeklagten:
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S. führt lediglich zu einer Abänderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. März 2015 erfolglos.
Die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten haben hinsichtlich der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen Computerbetruges in vier Fällen keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen versagen, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die jeweils erhobene Sachrüge hat insoweit keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten sind erfolgreich.
1. Die Verurteilung der Angeklagten L. , V. sowie M. L. sowie des Angeklagten J. wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) hält schon deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass die todesursächliche Gewalthandlung von ihrem Vorsatz umfasst war.
a) Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 251 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus; nur hinsichtlich der schweren Folge genügt Leichtfertigkeit (§ 18 StGB). Hat bei einem Raub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die anderen gemäß § 251 StGB nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Beschluss vom 16. April 1993 – 3 StR 14/93, BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280). Ein Beteiligter haftet gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 – 2 StR 259/09, NStZ 2010, 81).
b) Der danach für § 251 StGB erforderliche Vorsatz hinsichtlich der todesursächlichen Gewalthandlungen ist für die vier auf dem Lagerplatz anwesenden Angeklagten in den Urteilsgründen nicht festgestellt.
aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei der Besprechung der Tatausführung ein gewisses Maß an Gewalt bei der Tatbegehung einplanten. Es hat lediglich festgestellt, dass die fünf Täter bewusst zusammenwirken wollten, um U. M. mit Gewalt vom Rastplatz zum Lagerplatz verbringen und ihm dort vorhandene Bankkarten wegnehmen sowie die zugehörigen PIN abpressen zu können. Die Feststellung eines ausdrücklich oder konkludent gefassten Entschlusses zur Ausübung lebensbedrohender Gewalt ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil indes weder für diesen noch für einen späteren Zeitpunkt.
Der Senat vermag diesen auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Zwar ist es für eine gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der zum Tode führenden Verletzungshandlung teilnimmt. Auch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Mittäters die Annahme eines Exzesses. Die dem Opfer zugefügten Körperverletzungen dürfen jedoch nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 – 2 StR 259/09, NStZ 2010, 81 f.). Die letztlich zum Tode U. M. führende Gewalteinwirkung durch einen oder mehrere der Angeklagten ergab sich aber aus einer plötzlichen, unerwarteten Wendung des Geschehens – Auslösung von Panik durch Fehlinterpretation des sich drehenden Briefumschlags auf dem Laptop des Opfers – und wurde durch den einmaligen, vom Angeklagten V. L. ausgeführten Schlag mit dem Laptop auf den Kopf des Opfers eingeleitet. Dass dieser Schlag und die nachfolgenden Misshandlungen nicht auf einem gemeinsamen Tatentschluss aller Angeklagten beruhte, ist schon deshalb nicht von vorneherein ausgeschlossen, weil der Angeklagte S. dazwischentrat und fragte, was das solle.
bb) Der Senat vermag den Urteilsgründen den für eine Verurteilung nach § 251 StGB erforderlichen Vorsatz auch unter Heranziehung der Grundsätze einer sukzessiven Mittäterschaft nicht zu entnehmen.
Sukzessive Mittäterschaft kommt in Betracht, wenn ein Täter in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – selbst bei Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan in wesentlichen Punkten – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung eintritt (vgl. dazu aber auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, Rn. 38). Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm die gesamte Tat zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 aaO).
Das Vorliegen der Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft eines oder mehrerer der vier am Lagerplatz anwesenden Angeklagten hat die Strafkammer ebenfalls nicht festgestellt. Der Senat vermag auch dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Dass alle vier Angeklagten bei der Ausführung der schweren Misshandlungen, wie festgestellt, anwesend waren und diese mitbekamen, reicht für die Begründung sukzessiver Mittäterschaft nicht aus (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380). Allerdings wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben, ob weitere Tathandlungen, die zu einer Vertiefung der Gewalthandlungen geführt haben können (Fesselung, Verbringen an das Ende des Waldwegs), als Grundlage für die Annahme des Handelns eines oder mehrerer Angeklagten in sukzessiver Mittäterschaft in Betracht kommen.
c) Die danach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils erfasst auch die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge gemäß § 239a Abs. 3 StGB sowie wegen vierfachen Computerbetruges.
2. Für den Fall, dass der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wiederum eine Verurteilung der Angeklagten wegen Raubes bzw. erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§§ 251, 239a Abs. 3 StGB) in Betracht ziehen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung in § 239a Abs. 3 bzw. § 251 StGB von einer leichtfertigen Todesverursachung „durch die Tat“ nur dann ausgegangen werden, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen (BGH, Urteil vom 18. September 1985 – 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322 zum Tatbestand der Geiselnahme; Urteil vom 15. Mai 1992 – 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 zu § 251 StGB).
a) Sollte in der neuen Verhandlung erneut festgestellt werden – was nahe liegt und wovon das Landgericht hier ersichtlich ausgegangen ist –, dass das Verlangen der wegen des Risikos der Entdeckung angespannten Täter nach Herausgabe der weiteren PIN Auslöser für die Einwirkung auf das Tatopfer war, dürfte der qualifikationsspezifische Zusammenhang im Sinne von § 239a Abs. 3 StGB im Ergebnis zu bejahen sein. Aus einer sich über eine längere Dauer erstreckenden Bemächtigungslage können psychische Belastungen nicht nur für das Opfer, sondern auch für den Täter folgen, insbesondere wegen der Befürchtung entdeckt zu werden. Die nahe liegende Möglichkeit, dass ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis auf Grund anspannungsbedingter Fehleinschätzung zu einem Gewaltausbruch gegenüber dem Opfer führt, kann daher eine tatbestandstypische Gefahr im Sinne von § 239a Abs. 3 StGB darstellen.
b) Bei der Prüfung des qualifikationsspezifischen Zusammenhangs im Sinne des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge wird das Folgende zu bedenken sein:
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der für § 251 StGB erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch eine Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 – 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361 für den Versuch des § 251 StGB). Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 – 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236 zu § 250 StGB; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. April 1965 – 1 StR 73/65, BGHSt 20, 194, 196; vom 15. Mai 1992 – 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 378).
Gemessen daran wird der neue Tatrichter der Frage der Beendigung des möglicherweise einheitlichen Raub- bzw. Erpressungsgeschehens und des Beweggrundes für die (todesursächliche) Gewaltanwendung größere Bedeutung beizumessen und dies eingehender als im angefochtenen Urteil geschehen zu prüfen und darzulegen haben.
II.
Zu den Revisionen der Nebenkläger:
Die Nebenkläger wenden sich mit der Sachrüge zu Recht gegen die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes bei den Angeklagten L. , V. und M. L. sowie E. J. verneint hat. Einer näheren Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Sie versagen im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, insgesamt und daher auch insoweit, als die Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten S. – erfolglos – angreifen.
1. Die Begründung des Landgerichts für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes begegnet vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Tatgeschehen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt besorgen, dass sich die Strafkammer bei der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes hinsichtlich des voluntativen Vorsatzelements von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab hat leiten lassen.
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Dabei genügt es für eine vorsätzliche Tatbegehung, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt akzeptiert und er sich innerlich mit ihm abgefunden hat, mag er auch seinen Wünschen nicht entsprochen haben (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105). Im Rahmen der vom Tatrichter insoweit vorzunehmenden Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände können je nach der Eigenart des Falles auch für die Feststellung des Willenselements des bedingten Vorsatzes unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Soweit Rückschlüsse auf das Wollen des Täters möglich sind, kann auch sein Wissensstand in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 10 f.).
b) Indem das Landgericht einerseits feststellt, den Angeklagten sei die mögliche tödliche Wirkung der gewaltsamen Einwirkung auf Kopf und Körper des Tatopfers und dessen anschließendes „Verstauen“ im Transporter bewusst gewesen, also das kognitive Element bejaht, andererseits aber ausführt, die Angeklagten hätten das Überleben U. M. s „gewollt“, was gegen das Vorhandensein des voluntativen Elements des Tötungsvorsatzes spreche, lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Strafkammer diesen rechtlichen Maßstab verfehlt hat. Denn die Angeklagten können schon dadurch bedingt vorsätzlich ein Tötungsdelikt verwirklicht haben, dass sie den Tod ihres Opfers – mag er ihnen auch unerwünscht oder von ihnen nicht gewollt gewesen sein – lediglich als mögliche Folge der verletzungsursächlichen Verhaltensweise und des „Verstauens“ von U. M. im Fahrzeug in Kauf nahmen und sich mit ihm abfanden, indem sie das Überleben ihres Opfers dem bloßen Zufall überließen, ihnen dessen Überleben also gleichgültig war. Zudem hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Annahme einer Billigung im Sinne bedingten Vorsatzes auch deshalb nahe lag, weil den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen bewusst war, dass die dargestellte Verhaltensweise samt anschließendem Verbringen des schwer verletzten Opfers in den Transporter zu dessen Tod führen könnte.
Die Urteilsgründe lassen ferner besorgen, dass sich die Anwendung des unzutreffenden Maßstabs auch bei der Bewertung der vom Landgericht als gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen ausgewirkt hat. Insoweit hat die Strafkammer angenommen, die Angeklagten seien von einem Überleben ihres Opfers „ausgegangen“, da sie den von ihnen genutzten Pkw Audi von Tatbeginn an vor ihm verborgen hielten und den schwer verletzten Geschädigten in seinem Fahrzeug bei laufendem Motor und – jedenfalls in ihrer Vorstellung – eingeschalteter Heizung zurückließen. Ob die Angeklagten angesichts dieser vom Landgericht selbst als objektiv wenig gewichtig bewerteten Vorsichtsmaßnahmen ernsthaft oder lediglich vage darauf vertrauten, dass der Tod nicht eintreten werde, wird vom Landgericht nicht erörtert. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls bedeutungsvolle Umstand, dass das Fahrzeug des Opfers von den Tätern auf einem schlammigen Waldweg abseits der Bundesstraße und über einen Kilometer von der Ortseinfahrt R. entfernt im Wald festgefahren stehen gelassen wurde, wird von der Strafkammer überhaupt nicht in den Blick genommen.
c) Dass das Landgericht eine genaue Zuordnung der einzelnen Tatbeiträge zu den vier am Lagerplatz anwesenden Angeklagten nicht vorzunehmen und einen Entschluss zur Tötung ihres Opfers nicht feststellen konnte, steht der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht schlechthin entgegen. Im Hinblick auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten wird der neue Tatrichter auch insoweit ein Handeln in sukzessiver Mittäterschaft zu prüfen haben.
2. Hingegen hält das Urteil den Angriffen der Nebenkläger stand, soweit diese beanstanden, auch der Angeklagte S. hätte wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, jedenfalls aber wegen erpresserischen Menschenraubes und wegen Raubes, jeweils mit Todesfolge, schuldig gesprochen werden müssen.
a) Die Verurteilung beruht, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat, auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
b) Auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts, wonach sich der Angeklagte S. lediglich des Raubes im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Wie bereits näher ausgeführt, kommt für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB nur die Zurechnung der Folgen solcher Handlungen in Betracht, die der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz gewollt hat. Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung kann daher nur erfolgen, wenn das Opfer infolge einer vom Täter gebilligten Gewaltanwendung gestorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1993 aaO).
bb) Gemessen daran hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, wonach der auch von dem Angeklagten S. mitgetragene, ursprüngliche Tatplan nur die Anwendung der für eine Beraubung erforderlichen Gewalt umfasste, keinen Rechtsfehler zum Vorteil dieses Angeklagten ergeben.
c) Entsprechendes gilt für die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten S. wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge im Sinne von § 239a Abs. 3 StGB. Das Landgericht durfte es unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten ohne Rechtsfehler als nicht widerlegbar ansehen, dass er beim Abstellen des Fahrzeugs des Geschädigten davon ausging, dieser sei zuvor freigelassen worden.
III.
Hinsichtlich der vom Landgericht getroffenen Adhäsionsentscheidung gilt Folgendes:
1. Soweit von ihr die Angeklagten L. , V. und M. L. sowie der Angeklagte J. betroffen sind, war sie von der Aufhebung des Urteils auszunehmen.
Mit der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im dargelegten Umfang wird dem zugleich mit der Verurteilung erfolgten Ausspruch über die Entschädigung der Adhäsionskläger die Grundlage nicht entzogen, da der Senat in der Sache nicht abschließend entscheidet. Diese Entscheidung bleibt vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten (BGH, Urteile vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; vom 8. April 2009 – 5 StR 65/09, Tz. 27; Senatsurteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 158/14; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 StR 388/14, Tz. 7).
2. Hinsichtlich des Angeklagten S. hat der Senat die Adhäsionsentscheidung wie aus der Urteilsformel ersichtlich geändert.
a) Das Landgericht hat alle fünf Angeklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Hinterbliebenen des Tatopfers verurteilt, obgleich es sich gehindert gesehen hat, auch dem Angeklagten S. die schwere Folge des Raubes bzw. des erpresserischen Menschenraubes (§§ 251, 239a Abs. 3 StGB) zuzurechnen. Zwar haften Mittäter oder Gehilfen einer unerlaubten Handlung gemäß § 830 BGB auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes regelmäßig in voller Höhe und nicht nur ihrem Tatbeitrag entsprechend. Eine Differenzierung bei der Höhe des Schmerzensgeldes kommt aber in Betracht, wenn die unterschiedlichen Tatbeiträge eine unterschiedliche Bemessung unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nahe legen (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 1998 – 14 W 19/98, Die Justiz 1999, 445). So liegt der Fall hier.
b) Die Verpflichtung des Angeklagten S. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes war daher nur dem Grunde nach auszusprechen; im Übrigen war von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten S. rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin