Entscheidungsdatum: 02.03.2010
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der zu § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge (Verlesung der polizeilichen Aussage des Zeugen A.) bemerkt ergänzend der Senat:
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vernehmung eines Zeugen, der sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, nicht durch die Verlesung einer von ihm stammenden früheren schriftlichen Erklärung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden darf (BGHSt 51, 325; offen gelassen in der Senatsentscheidung BGHSt 51, 280; vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 251 Rdn. 11). Er hat dies in erster Linie mit dem Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO begründet, der voraussetzt, dass der Zeuge in absehbarer Zeit „nicht vernommen werden kann“. Die Vernehmung eines Zeugen sei aber möglich, auch wenn er von seinem Recht nach § 55 StPO Gebrauch macht, und zwar selbst dann, wenn die Aussage des Zeugen so eng mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten zusammenhängt, dass sein Recht, nach dieser Bestimmung auf einzelne Fragen die Auskunft zu verweigern, zu einem umfassenden Auskunftverweigerungsrecht erstarkt (BGHSt 51, 325, 330). Hier liegt der Fall indes anders. Der sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Algerien befindende Zeuge A. hatte nicht nur angekündigt, von der Möglichkeit des § 55 StPO Gebrauch machen zu wollen, sondern darüber hinaus erklärt, er habe nicht die Absicht, in absehbarer Zeit nach Deutschland zu kommen. Er habe Angst um sein Leben und werde weder in Deutschland noch in Algerien eine Aussage machen. Seine Vernehmung war daher aus tatsächlichen Gründen - unbeschadet des möglichen rechtlichen Hindernisses aus § 55 StPO - in absehbarer Zeit nicht möglich. Die Niederschriften über seine polizeilichen Vernehmungen durften daher gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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