Entscheidungsdatum: 18.01.2011
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 2010 bemerkt der Senat:
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt wird entgegen der Ansicht der Revision von den Feststellungen getragen. Zum Begriff der Zuständigkeit im Sinne des § 156 StGB gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, dass die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 7. Februar 1989 – 5 StR 26/89, BGHR, StGB, § 156 Versicherung 1 m.w.N.). Nach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte in zwei Fällen gegenüber der Stadtverwaltung P. als Straßenverkehrsbehörde die wahrheitswidrige Versicherung ab, zwei Fahrzeugbriefe seien ihm verloren gegangen. Für die Entgegennahme dieser gemäß § 5 Satz 1, 2 StVG abgegebenen Erklärungen zum Verbleib der beiden Fahrzeugpapiere war die Stadtverwaltung P. die zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB (vgl. § 68 Abs. 1, 2 StVZO).
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Franke Bender