Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.04.2019


BGH 11.04.2019 - 4 StR 60/19

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
11.04.2019
Aktenzeichen:
4 StR 60/19
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR60.19.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dortmund, 3. September 2018, Az: XX

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Subsumtion (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, juris Rn. 4). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Tatvariante des „Quälens“ des § 225 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

Quentin   

        

   Roggenbuck   

        

Cierniak

        

RiBGH Bender ist

an einer Unterschriftsleistung

wegen Urlaubs

gehindert.

        

Feilcke   

        
        

Quentin