Entscheidungsdatum: 25.03.2015
Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren.
Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren.
I.
Die Betroffene begehrt ihre Rehabilitierung wegen der Unterbringung in einem Kinderheim der ehemaligen DDR.
Die zum damaligen Zeitpunkt geschiedene Mutter der Betroffenen wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 20. Oktober 1961 wegen staatsgefährdender Hetze gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Strafrechtsergänzungsgesetzes der DDR zu der Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Sie befand sich vom 9. September 1961 bis zum 9. Mai 1963 in Untersuchungs- und Strafhaft. Mit Beschluss vom 6. Oktober 1992 hob das Bezirksgericht Erfurt das Urteil desselben Gerichts vom 20. Oktober 1961 auf und rehabilitierte die Mutter der Betroffenen.
Nach ihren im Rehabilitierungsverfahren als zutreffend zugrunde gelegten Angaben wurde die damals 7-jährige Betroffene am Tag der Inhaftierung ihrer Mutter in das Normalkinderheim „ “ in S. verbracht, wo sie vom 9. September 1961 bis Anfang Juli 1963 verblieb.
Das Landgericht Erfurt erklärte mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 die vom Rat des Kreises N. – Jugendhilfeausschuss – vorgenommene Anordnung der Unterbringung der Betroffenen in Heimerziehung für rechtsstaatswidrig, hob sie auf und stellte – unter Zurückweisung des Rehabilitierungsantrags im Übrigen – fest, dass die Betroffene vom 9. September 1961 bis 9. Mai 1963 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft, die dem Rehabilitierungsantrag der Betroffenen entgegengetreten war, mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.
II.
Das Thüringer Oberlandesgericht möchte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwerfen. Es ist der Auffassung, dass in Fällen, in denen Kinder oder Jugendliche von den Jugendbehörden der DDR nur deshalb in Heimen untergebracht wurden, weil ihre Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren und deshalb als Betreuungspersonen nicht mehr zur Verfügung standen, die Anordnung der Heimunterbringung gleichfalls Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG sei und es keiner weiteren Prüfung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit bedürfe. Denn das Handeln der Verwaltungs- bzw. Jugendbehörde sei eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden, dessen Unrechtsgehalt damit auf die Bewertung des Handelns der Jugendbehörde durchschlage (Thüringer OLG, ZOV 2013, 124; vgl. auch ZOV 2012, 274; ZOV 2012, 134).
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Thüringer Oberlandesgericht durch den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Dezember 2011 – 2 Ws 443/11 REHA – gehindert. In dieser Entscheidung hat das Kammergericht eine wegen einer Heimunterbringung in der DDR begehrte Rehabilitierung versagt und dies – entscheidungstragend – damit begründet, dass sich die Einweisung eines Betroffenen in ein Kinderheim nicht schon deshalb als Maßnahme politischer Verfolgung darstelle, weil sie Folge der Verhaftung und Verurteilung seiner Eltern aus Gründen politischer Verfolgung gewesen sei. Die Einweisung in ein Kinderheim sei in diesen Fällen keine unmittelbare, sondern mittelbare Folge der politischen Verfolgung der Eltern. Deshalb müsse sie, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein, ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein und sachfremden Erwägungen folgen, die nicht durch den üblichen rechtskonformen Zweck der Einweisung – hier: fürsorgerische Erwägungen – gedeckt seien (vgl. auch KG, ZOV 2011, 166; ZOV 2011, 211; VIZ 1997, 663).
Das Thüringer Oberlandesgericht hat daher mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (ZOV 2013, 124) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
„Ist es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. ‚mittelbare‘ politische Verfolgung) oder bedarf es der Feststellung einer darüber hinausgehenden (‚unmittelbaren‘) eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen, die – über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus – für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind?“
Der Generalbundesanwalt ist im Ergebnis der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten und hat beantragt zu beschließen:
„Die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche in der ehemaligen DDR ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar und damit nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn sie ausschließlich deshalb erfolgte, weil die Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert wurden.“
III.
Die Rechtsansicht des vorlegenden Thüringer Oberlandesgerichts wird von den Oberlandesgerichten Dresden (ZOV 2013, 63; ZOV 2012, 140) und Naumburg (OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4) geteilt.
IV.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 13 Abs. 4 StrRehaG sind erfüllt. Die Vorlegungsfrage betrifft die – hier entscheidungserhebliche – Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, mithin einer Rechtsfrage, die bereits durch ein anderes Oberlandesgericht entschieden worden ist. Das Thüringer Oberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Entscheidung des Kammergerichts abzuweichen.
Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Thüringer Oberlandesgericht keine Feststellungen zu den Unterbringungsbedingungen während des Heimaufenthalts der Betroffenen getroffen hat. Das vorlegende Oberlandesgericht ist insoweit der Ansicht, dass bei der Entscheidung über die Rehabilitierung einer Heimunterbringung infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das am 9. Dezember 2010 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744), durch welche die Vorschrift um die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche erweitert worden ist, nicht mehr zu prüfen sei, ob sich diese Unterbringung im konkreten Fall als Freiheitsentziehung darstellte oder zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgte, weil der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung zum Ausdruck gebracht habe, dass jede Heimeinweisung als Freiheitsentziehung zu behandeln sei. Diese in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretene Rechtsansicht (vgl. Thüringer OLG, ZOV 2012, 134; KG, ZOV 2014, 21; OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; OLG Brandenburg, OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 – I Ws RH 24/11; Mützel, ZOV 2013, 98, 100; aA LG Erfurt, ZOV 2011, 212; Toberer/Plöger, NJ 2012, 328), die sich darauf stützen kann, dass mit der Aufnahme der Heimeinweisung in die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt gleichgestellt worden ist, für die eine gesetzliche Vermutung ihres freiheitsentziehenden Charakters angenommen wird (vgl. BVerfG, ZOV 2014, 237 [bei juris Rn. 50]; Thüringer OLG, ZOV 2012, 134; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht, BR-Drucks. 92/93, S. 149; Mützel aaO), ist zumindest vertretbar und damit für den Senat im Vorlegungsverfahren bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1974 – 1 StR 366/73, BGHSt 25, 325, 328).
Im Hinblick darauf, dass die für das Vorlegungsverfahren maßgebliche rechtliche Divergenz die Auslegung des Merkmals der politischen Verfolgung in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG betrifft, hat der Senat die Vorlegungsfrage wie folgt präzisiert und neu gefasst:
„Hat die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstands erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren?“
V.
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Tenor ersichtlich.
1. Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Mit der Anknüpfung an wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung wollte der Gesetzgeber dasjenige Staatsunrecht erfassen, das als „Systemunrecht“ den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ersten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drucks. 12/1608, S. 16). Der in § 1 Abs. 1 StrRehaG im Sinne einer Generalklausel geregelte Maßstab für die strafrechtliche Rehabilitierung wird durch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG normierten Regelbeispiele dahin konkretisiert, dass eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung insbesondere dann gegeben ist, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG enthaltenen Verweisung auf die Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG setzt die Rehabilitierung wegen einer Heimunterbringung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, die ausweislich ihres die Formulierung „insbesondere“ verwendenden Wortlauts und der Intentionen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz der Bereinigung von SED-Unrecht, BR-Drucks. 92/93, S. 149) als Regelbeispiel ausgestaltet ist, wird klargestellt, dass die materiellen Rehabilitierungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
2. Der Begriff der politischen Verfolgung wird in den Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht näher definiert. Die Gesetzesmaterialien beschränken sich insoweit auf den pauschal gehaltenen Hinweis auf eine politisch-ideologisch motivierte Verfolgung Andersdenkender (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drucks. 12/1608, S. 16). Zur Auslegung kann indes auf die zum Asylrecht ergangene Rechtsprechung rekurriert werden (vgl. Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rn. 80 f.). Danach wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Element inne (vgl. BVerwGE 87, 141, 145 mwN). Erfasst werden Maßnahmen, die ihrem inhaltlichen Charakter nach erkennbar darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen seiner – tatsächlich oder vermeintlich gegebenen – politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder eines anderen für ihn unverfügbaren persönlichen Merkmals zu diskriminieren (vgl. BVerfGE 80, 315, 333 ff. mwN; BVerwG aaO; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 16a Rn. 19). Erforderlich ist eine dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale zielgerichtet zugefügte Rechtsverletzung (vgl. BVerfG aaO). Das mithin bereits aus dem Begriff der politischen Verfolgung abzuleitende Erfordernis einer auf die Benachteiligung aus politischen Gründen abzielenden Zweckbestimmung der Maßnahme wird für die hier in Rede stehende rehabilitierungsrechtliche Bewertung der Anordnung einer Heimunterbringung durch eine grammatikalische und systematische Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG bestätigt. Denn gemäß dem Wortlaut der Vorschrift muss die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung gerade „gedient“ haben und nach dem Regelungsgefüge des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG handelt es sich bei dem Merkmal der politischen Verfolgung lediglich um einen benannten Unterfall eines mit der Unterbringungsanordnung verfolgten sachfremden Zwecks. Schließlich gehen auch die Gesetzesmaterialien zum Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz für die Auslegung der gleichgelagerten Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz StrRehaG davon aus, dass die Qualifizierung einer Entscheidung als Akt politischer Verfolgung eine politisch-ideologische Zwecksetzung erfordert, die in der Entscheidung erkennbar geworden sein muss (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/1608, S. 17).
Die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nach den dargelegten Maßstäben nur dann im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, wenn sie nach der ihr erkennbar innewohnenden Zweckbestimmung zumindest auch darauf abzielte, eine politische intendierte Benachteiligung herbeizuführen. Da die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nicht auf die Verfolgung gerade des von der Unterbringung Betroffenen abstellt, ist dabei unerheblich, ob sich der mit der Anordnung der Unterbringung verfolgte Verfolgungszweck gegen die unterzubringende Person selbst oder Dritte richtete. Auch die zur politischen Disziplinierung von Eltern oder Verwandten angeordnete Heimunterbringung stellt sich als politische Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar (vgl. KG, ZOV 2014, 21; OLG Dresden, ZOV 2011, 259; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 88/13; Mützel, ZOV 2013, 98, 102). Der bloße ursächliche Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten Verfolgungsmaßnahme, der bestehen kann, wenn die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche durch die Inhaftierung der die elterliche Sorge ausübenden Eltern veranlasst wurde, reicht dagegen nicht aus, um die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren.
3. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist zudem mit dem Regelungskonzept des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Anknüpfend an die in Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) geregelte fortbestehende Wirksamkeit von Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden der DDR hat sich der Gesetzgeber mit dem durch das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geschaffenen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für eine Konzeption der Rehabilitierung entschieden, die eine einzelfallbezogene Überprüfung der vom Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz formell erfassten Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen der Gerichte und Behörden der DDR auf Antrag des Betroffenen anhand gesetzlich festgelegter materieller Kriterien vorsieht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/1608, S. 17). Eine die angegriffene Entscheidung aufhebende und den Betroffenen rehabilitierende Entscheidung kann nur ergehen, wenn im Einzelfall festzustellen ist, dass hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Entscheidung die materiellen Rehabilitierungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zu dem aus § 10 Abs. 2 StrRehaG resultierenden Beweismaß BVerfG, ZOV 2014, 237 [bei juris Rn. 55]). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht zu Lasten des Antragstellers; der strafprozessuale Zweifelssatz findet keine Anwendung (vgl. BVerfG aaO und VIZ 2000, 376). Dieses auf eine einzelfallbezogene Überprüfung einzelner Entscheidungen und Maßnahmen abstellende Regelungskonzept des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt es aus, für die Anwendung des Regelbeispiels des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG auf ein nicht näher konkretisiertes unteilbares Verfolgungsschicksal der Familie abzustellen (so OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4) oder den Unrechtscharakter der politischen Verfolgung der Eltern allein deshalb auf die Anordnung der Heimunterbringung „durchschlagen“ zu lassen, weil die Heimeinweisung der durch die Inhaftierung der Eltern entstandenen tatsächlichen Situation Rechnung trug.
4. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Mützel, ZOV 2013, 98, 103; Wapler in Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR – Expertisen, 5, 95) kann die Einstufung einer in der Folge der politisch intendierten Inhaftierung der Eltern erfolgten Heimeinweisung als Akt politischer Verfolgung schließlich nicht unter Rückgriff auf die in der asylrechtlichen Rechtsprechung anerkannte, unter bestimmten Voraussetzungen für die minderjährigen Kinder eines Verfolgten geltende Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung (vgl. BVerwGE 75, 304, 312; 79, 244, 245 f.; Randelzhofer in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 16a Abs. 1 Rn. 64 [Stand: März 2007]; Jarass aaO Rn. 12) begründet werden. Denn einer Übertragung dieser asylrechtlichen Vermutung in das Recht der Rehabilitierung stehen die unterschiedlichen Zielrichtungen des Asylrechts einerseits und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes andererseits entgegen. Während im Asylrecht die Frage der Gewährung von Schutz vor staatlicher Verfolgung im Fokus steht und die widerlegbare Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung der minderjährigen Kinder in diesem Kontext dazu dient, den personellen Schutzbereich des Asylrechts zu erweitern, um einer prognostisch zu berücksichtigenden potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG aaO), geht es im Rahmen des Rehabilitierungsrechts um die Wiedergutmachung für staatliches Unrecht der DDR und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende retrospektive Bewertung von durch Gericht und Behörden der DDR getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen.
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