Entscheidungsdatum: 27.04.2016
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Mitbewohner des Angeklagten namens Y. N. tatsächlich um einen leiblichen Bruder handelt, denn ein möglicher Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hätte keine Fernwirkung gehabt und würde daher einer Verwertung der bei der späteren Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten erlangten Beweismittel nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1987 – 5 StR 666/86, BGHSt 34, 362, 364 [zu einem Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO]; Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 136/83, BGHSt 32, 68, 71; Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358; OLG Köln, Beschluss vom 10. November 2000 – Ss 462/00, NZV 2001, 137; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 52 Rn. 32, SSW-StPO/Eschelbach, 2. Aufl., § 52 Rn. 68 mwN). Ihre Überzeugung davon, dass die bei der Durchsuchung im Anwesen H. Straße in M. aufgefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten zuzuordnen sind, hat die Strafkammer nicht auf die Angaben des Y. N. im Ermittlungsverfahren gestützt, sondern dafür ausschließlich andere Beweismittel herangezogen.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin