Entscheidungsdatum: 06.05.2014
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu den einzelnen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Fall 3 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2013.
II.
Auch die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Sachrüge hat keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, die Nebenklägerin sei dem Angeklagten im Tatzeitraum in seiner Eigenschaft als Lehrer zur Erziehung und zur Ausbildung im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen.
Dazu hat das Landgericht Folgendes festgestellt:
1. Der Angeklagte war von 2000 bis zu seiner Suspendierung vom Dienst am 11. März 2011 an einer Realschule in Nordrhein-Westfalen als Sport- und Erdkundelehrer tätig. Seit dem Jahr 2002 bildete er im Rahmen eines zusätzlichen, von ihm im Einvernehmen mit der Schulleitung eingerichteten freiwilligen Schulsanitätsdienstes Schüler und Schülerinnen ab der Klassenstufe 7 zu Schulsanitätern aus. Dabei handelte es sich um ein Angebot der Schule außerhalb des Regelunterrichts in Form einer Arbeitsgemeinschaft. Die freiwillige Teilnahme daran wurde u.a. im Zeugnis unter der Rubrik "Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement" vermerkt. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Schulkonferenz stellte die Schule für die Durchführung des Schulsanitätsdienstes einen Raum im Schulgebäude zur Verfügung, der mit einer Liege sowie einem Ersten-Hilfe-Schrank mit entsprechenden Materialien ausgestattet war. Im Schulsekretariat wurde über den Schulsanitätsdienst eine Akte geführt. Der Angeklagte war als Leiter des Schulsanitätsdienstes für die Beschaffung der Erste-Hilfe-Materialien zuständig, rechnete angefallene Kosten gegenüber der Schule ab, kümmerte sich allgemein um die Sachausstattung und warb um Sponsoren. Ferner war er Ansprechpartner für die Schulleitung in allen Angelegenheiten des Schulsanitätsdienstes und steuerte in Zusammenarbeit mit der Schulleiterin dessen personelle Zusammensetzung, indem er beispielsweise einen bestimmten Schüler zur Verbesserung des Sozialverhaltens in den Sanitätsdienst aufnahm. Als Ausgleich für die Leitung des Sanitätsdienstes erhielt der Angeklagte Ermäßigungsstunden.
2. Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulsanitätsdienst war die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses mit anschließendem Wissenstest, der vom Angeklagten in gewissen zeitlichen Abständen veranstaltet wurde. An jedem Schultag waren zwei Schüler zum Schulsanitätsdienst eingeteilt und wurden im Bedarfsfall über schuleigene Funksprechgeräte zum Einsatzort gerufen. Auch die Durchführung des täglichen Sanitätsdienstes lag in der Verantwortung des Angeklagten. Der ihm zugeteilte Klassenraum für seine regulären Unterrichtsstunden lag unmittelbar gegenüber dem Schulsanitätsraum. So konnten die eingesetzten Schulsanitäter bei Unsicherheiten in der Behandlung eines Falles oder bei Uneinigkeit untereinander mit ihm Rücksprache halten und taten dies auch. Über jeden Einsatz hatten die eingesetzten Schulsanitäter ein Protokoll zu verfassen, das der Angeklagte mit ihnen regelmäßig besprach. Stichprobenartig überwachte der Angeklagte auch die Berechtigung der im Schul-sanitätsraum anwesenden Schülerinnen und Schüler in den Pausen.
3. Die im Tatzeitraum (22. Oktober 2010 bis 4. März 2011) überwiegend 14 und zuletzt 15 Jahre alte Nebenklägerin besuchte die Realschule, wurde indes vom Angeklagten weder als Klassen- noch als Fachlehrer unterrichtet, auch nicht vertretungsweise. Sie absolvierte bei dem Angeklagten erstmals von April bis Juli 2009 einen Erste-Hilfe-Kurs und wurde danach in den Schulsanitätsdienst aufgenommen. Weil ihr diese Tätigkeit gut gefiel und sie ihre Kenntnisse verbessern wollte, wiederholte sie den Kurs - ebenfalls beim Angeklagten - im Zeitraum zwischen Februar und April 2010. Bei einem weiteren vom Angeklagten veranstalteten Erste-Hilfe-Kurs von September 2010 bis Februar 2011 assistierte sie dem Angeklagten auf freiwilliger Basis. Daneben war die Nebenklägerin auch im Tatzeitraum regelmäßig als Schulsanitäterin tätig. Während ihrer Einsätze nahm sie die Möglichkeit der Rücksprache mit dem Angeklagten öfters wahr, da sie meinte, er könne medizinisch problematische Situationen aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung gut einschätzen. In einem Fall, in dem eine Schülerin oft Bauchweh zu haben vorgab und bei der der Verdacht bestand, sie simuliere, nahm sie regelmäßig Kontakt zum Angeklagten auf, ebenso bei Meinungsverschiedenheiten mit den anderen Schulsanitätern. Auf Bitten des Angeklagten übernahm sie einige Zeit nach ihrer Aufnahme in den Schulsanitätsdienst zusätzlich die Erstellung der Dienstpläne hinsichtlich der einzusetzenden Schülerinnen und Schüler, wobei der Angeklagte ihr vor allem zu Beginn dieser Tätigkeit Ratschläge für die Zusammensetzung der einzelnen Teams erteilte.
4. Infolge der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefvater, mit dem sie ein sehr enges Vertrauensverhältnis verbunden hatte, entwickelte die Nebenklägerin seit Februar 2009 eine massive Essstörung und magerte erheblich ab. Im Sommer 2010 aß sie fast nichts mehr und begann, sich durch Ritzen selbst zu verletzen. Zwischen dem Angeklagten, der ihre schlechte Verfassung bemerkt und ihr seine Hilfe angeboten hatte, und der Nebenklägerin, die sich daraufhin dem Angeklagten zuwandte und ihm rückhaltlos von ihren privaten Problemen berichtete, entstand in der Folgezeit eine enge persönliche Beziehung, in der es nach dem Austausch bloßer Zärtlichkeiten in der Zeit vom 22. Oktober 2010 bis zum 4. März 2011 zu den hier abgeurteilten sexuellen Handlungen kam. Der Angeklagte gab der Nebenklägerin in einem Fall einen Zungenkuss, veranlasste sie in drei Fällen dazu, bei ihm den Oralverkehr auszuführen und führte in acht Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch, in einem Fall zusätzlich den Analverkehr.
III.
1. Die Annahme eines Obhutsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hinreichend belegt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistigsittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661). Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139). Ob ein solches Verhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 180/08, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 11). Der konkreten Feststellung eines Missbrauchs des Obhutsverhältnisses bedarf es dabei nicht; im Hinblick auf dessen soziale Funktion wird die Missbräuchlichkeit vielmehr unwiderlegbar vermutet (BT-Drucks. 6/3521, S. 21; vgl. dazu SSW-StGB/ Wolters, 2. Aufl., § 174 Rn. 5).
b) Schon mit Blick darauf, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassen muss, wird es im Verhältnis eines Lehrers zu seinen Schülern, insbesondere an größeren Schulen mit nur schwer überschaubarem Lehrerkollegium, nicht schon durch die bloße Zugehörigkeit zu derselben Schule konstituiert, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers zu einem bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; anders noch für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 5 StR 518/59, BGHSt 13, 352, 355). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2012 (NStZ 2012, 690) ausgeführt hat, ist die für das Anvertrautsein erforderliche Obhutsbeziehung im Lehrer-Schüler-Verhältnis aber nicht auf die Erteilung von (verbindlichem) Regelunterricht etwa durch den Klassen- oder Fachlehrer beschränkt, mag sie sich in diesem Falle auch von selbst verstehen und keiner weiteren Darlegung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661). Sie kann auch unabhängig davon zu bejahen sein, etwa bei Aufsichtstätigkeiten oder im Rahmen besonderer Veranstaltungen der Schule, zu denen auch die Durchführung einer von den Schulbehörden genehmigten, nicht zum regulären Unterricht zählenden Arbeitsgemeinschaft gehören kann. Ob ergänzende Lehrleistungen außerhalb des Regelunterrichts die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, in die alle für die rechtliche Bewertung bedeutsamen Umstände einzubeziehen sind. Es muss sich dabei am Schutzzweck der Vorschrift orientieren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden sollen, denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewissermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344).
2. Gemessen daran war die Nebenklägerin dem Angeklagten im Tatzeitraum im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut. Zwischen ihm und der Nebenklägerin bestand ein über das bloße öffentlich-rechtliche Schulverhältnis, das gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bereits durch die Aufnahme des Schülers in eine Schule zustande kommt, hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis.
a) Bei dem vom Angeklagten geleiteten Schulsanitätsdienst, an dem die Nebenklägerin im Tatzeitraum regelmäßig teilnahm, handelte es sich um eine von der Schulkonferenz genehmigte und in Letztverantwortung der Schule durchgeführte Veranstaltung in Ergänzung zum verpflichtenden Regelunterricht. Nach der im Tatzeitraum für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen bestehenden (und noch fortgeltenden) Rechtslage gehörte es zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrkräfte, das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern (RdErl. d. Kultusministeriums NRW vom 29. Dezember 1983 zu Unfallverhütung u.a., Ziff. 1, GABl. 1984, S. 70). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für das Handeln in Notfällen diente "im Rahmen einer kontinuierlichen Gesamterziehung" (Präambel RdErl. d. Kultusministeriums NRW vom 24. Mai 1976 zur Grundausbildung in Erster Hilfe, GABl. NW S. 278) der Befähigung zu selbständigem Handeln (RdErl. vom 24. Mai 1976 aaO, Ziff. 1.3). Damit bezweckte der vom Angeklagten ins Leben gerufene und verantwortlich geleitete Sanitätsdienst nicht nur die Sicherung eines möglichst störungsfreien Unterrichtsbetriebs in medizinischen Notfällen. Er stand auch unmittelbar im Dienste des Bil-dungs- und Erziehungsauftrags der Schule, der nicht nur die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten umfasste, sondern auch die Aufgabe beinhaltete, den Schülerinnen und Schülern Werthaltungen nahezubringen und ihre Bereitschaft zu sozialem und verantwortungsbewusstem Handeln zu wecken (§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW).
Dass der Schulsanitätsdienst nicht in Form einer regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Klassenverband oder in einem Kurs erfolgte, steht der Annahme eines Obhutsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern dieses Dienstes - somit auch der Nebenklägerin - hier nicht entgegen. Der Aufgabenbereich des Angeklagten erschöpfte sich auch nicht in rein organisatorischen Tätigkeiten für den Schulsanitätsdienst. Vielmehr war schon die Aufnahme in diesen Dienst von der erfolgreichen Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses abhängig, der vom Angeklagten mehrmals im Schuljahr jeweils in einem Zeitraum von mehreren Wochen veranstaltet wurde. Ferner ermöglichte ihm die Schulleitung die notwendigen Einwirkungs- und Überwachungsmöglichkeiten in Bezug auf die täglich als Sanitäter eingesetzten Schülerinnen und Schüler, indem ihm u.a. ein Klassenraum unmittelbar gegenüber dem Sanitätsraum für seine regulären Unterrichtsstunden zur Verfügung stand. Auf diese Weise war seine Erreichbarkeit für die Schulsanitäter vor allem in Notfällen gewährleistet und der Angeklagte war in der Lage, ihnen die im Einzelfall erforderliche Anleitung und Unterstützung zu geben. Daneben war er so auch in der Lage, die Berechtigung der Personen zu überprüfen, die sich - vor allem in den Pausen - im Sanitätsraum aufhielten.
b) Nach den Feststellungen bestand das Obhutsverhältnis auch gerade im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin.
Bereits vor dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum hatte sie den Erste-Hilfe-Kurs beim Angeklagten zweimal erfolgreich absolviert. Im Tatzeitraum war sie als seine freiwillige Helferin bei einem erneuten Erste-Hilfe-Kurs und als regelmäßige Teilnehmerin des täglich durchgeführten Sanitätsdienstes nicht nur in die routinemäßigen Abläufe und den daraus entstehenden Kontakt mit dem Angeklagten eingebunden, etwa bei der Besprechung der von ihr gefertigten Einsatzprotokolle. Sie hielt während des Dienstes vielmehr häufig Rücksprache mit dem Angeklagten, um von seiner Erfahrung bei der Einschätzung problematischer Situationen zu profitieren. Daher zog sie ihn auch bei einer bestimmten Schülerin, die die Schulsanitäter häufig in Anspruch nahm und im Verdacht stand zu simulieren, regelmäßig zu Rate. Ferner wandte sie sich an ihn bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schulsanitätern. Auf Bitten des Angeklagten übernahm sie nach einiger Zeit zusätzlich die Erstellung der Dienstpläne für die Tageseinteilung, wobei sie zu Beginn dieser Tätigkeit Hilfestellung des Angeklagten bei der Zusammensetzung der einzelnen Teams erhielt.
Diese Umstände belegen nicht nur, dass die Nebenklägerin auch während des Tatzeitraums eng in den vom Angeklagten geleiteten Schulsanitätsdienst eingebunden war, sondern verdeutlichen auch, dass sie den Angeklagten in diesem Zusammenhang als Autoritätsperson wahrnahm und sich dessen Ratschlägen und Weisungen unterordnete.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Mutzbauer