Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.11.2011


BGH 08.11.2011 - 4 StR 445/11

Vergewaltigung: Ausnutzung schutzlosen Ausgeliefertseins des Tatopfers


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
08.11.2011
Aktenzeichen:
4 StR 445/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 27. April 2011, Az: 2 KLs 181 Js 11594/09
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. (1) der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB im Fall II. 2. (1) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

a) Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen sprach der Angeklagte im „Ausbauhaus“ eines größeren Anwesens in Z.     im November 2000 die zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alte K.     B.     darauf an, ob er sie als Modell für ein Tattoo zeichnen dürfe. Nachdem das Mädchen sein Einverständnis erklärt hatte, forderte er es auf, „sich mit auseinander gestellten Beinen und an der Wand abgestützten Armen mit dem Gesicht zur Wand zu stellen.“ Das Mädchen kam dieser Aufforderung nach. Kurze Zeit später trat der Angeklagte – von K.     B.     unbemerkt – hinter sie, zog ihr plötzlich und für sie völlig unerwartet die Jogginghose und den Slip herunter; er drang von hinten mit seinem erigierten Penis ohne Kondom in ihre Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Er wusste, dass dies gegen den Willen des „paralysierten Mädchens“ geschah. Hierbei nutzte er plangemäß den Umstand, dass beide in dem Anwesen allein waren, sowie das Überraschungsmoment aus.

4

b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte K.    B.     unter Ausnutzung einer Lage, in der das Mädchen seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert gewesen ist, genötigt hat, die Vollziehung des Beischlafs zu dulden (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB). Der objektive Tatbestand dieser Variante setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359). Der hierzu erforderliche Zwangszusammenhang ergibt sich nicht schon allein daraus, dass das betroffene Opfer dem Täter körperlich unterlegen ist oder dass der sexuelle Übergriff in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer sich eines solchen nicht versieht (vgl. hierzu auch BGH aaO S. 368). Feststellungen dazu, dass der Angeklagte vorsätzlich eine konkretisierte Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalteinwirkung nötigend ausgenutzt hätte, hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284, vom 12. November 2008 – 2 StR 474/08 und vom 4. Dezember 2008 – 3 StR 494/08, NStZ 2009, 443).

5

Der Wegfall von Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2. (1) der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

6

2. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zum Vorliegen einer schutzlosen Lage des Opfers eingehendere Feststellungen zu treffen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 5 StR 193/08, NStZ 2009, 263 m.w.N.).

Ernemann                                     Cierniak                                        Franke

                         Mutzbauer                                     Quentin