Entscheidungsdatum: 03.12.2014
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. März 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubter Ein- und Ausfuhr einer Kriegswaffe, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über ein Maschinengewehr und dessen unerlaubter Ein- und Ausfuhr, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) und unerlaubtem Besitz von Munition" zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, Waffen und Munition eingezogen sowie den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Verstößen gegen § 22a Abs. 1 KWKG fehlerhaft beurteilt hat. Der Tatbestand des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe („Maschinengewehr") steht entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht in Tateinheit zur unerlaubten Ein- und Ausfuhr der Kriegswaffe. Bei der Tatbestandsvariante in § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG handelt es sich - wie sich bereits aus dem Wortlaut („sonst") ergibt - um einen Auffangtatbestand, der hinter den spezielleren Erscheinungsformen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt, wie hier der Ein-und Ausfuhr gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 4 KWKG, zurücktritt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 173/09; Erbs/Kohlhaas-Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, § 22a KrWaffG Rn. 27 (Stand: Februar 2010); MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 106 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO); § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht hätte die Verurteilung nicht auf die Auswertung von DANN-Spuren im Mundbereich einer Sturmhaube stützen dürfen, da die Mütze unter Missachtung von Vorschriften des niederländischen Rechtshilferechts übermittelt worden sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision versäumt es, den Inhalt des Schreibens des Internationalen Rechtshilfezentrums in Groningen (Niederlande) vom 15. Juli 2014 mitzuteilen, in welchem die niederländische Behörde darlegt, dass die Herausgabe des fraglichen Beweisgegenstandes unter Beachtung niederländischen Rechts erfolgt sei. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger erst am 25. August 2014 wirksam zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das genannte Schreiben bereits bei den - der Einsicht des Verteidigers unterliegenden - Akten.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin