Entscheidungsdatum: 13.10.2016
1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. Januar 2016 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrags auf Untersuchung von Asservaten auf „Spuren von Blut und DNA und Schmauchspuren“ gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In dem abgelehnten Antrag wurden die zu untersuchenden Gegenstände anhand von Asservatennummern bezeichnet. Es wäre daher erforderlich gewesen, auch die Asservatenverzeichnisse vorzulegen. Dies ist nicht geschehen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, um welche Gegenstände es sich im Einzelnen handelt und welche Beweisbedeutung sie haben.
VRinBGH Sost-Scheible ist |
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