Entscheidungsdatum: 08.10.2013
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
a) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317; Urteil vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53). Dem Revisionsvorbringen ist vielmehr die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die von der Strafkammer zur Verständigung mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten beigezogene Dolmetscherin in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden sei noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen habe.
b) Die Verfahrensbeanstandung ist auch begründet.
Nach der Vorschrift des § 189 GVG muss ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 3/05, BGHR GVG § 189 Beeidigung 4). Da die Sitzungsniederschrift keinen Hinweis auf eine eidliche Bekräftigung der Übertragung durch die in der Hauptverhandlung zur Verständigung mit dem Angeklagten beigezogene Dolmetscherin enthält, steht deren Fehlen für das Revisionsverfahren fest.
Der Senat vermag bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der Verletzung des § 189 GVG beruht. Konkrete Umstände, welche den Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 189 GVG Rn. 12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das Rügevorbringen der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft.
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