Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.09.2018


BGH 27.09.2018 - 4 StR 153/18

Strafverfahren: Verlesung einer dienstlichen Erklärung eines Ermittlungsrichters


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
27.09.2018
Aktenzeichen:
4 StR 153/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR153.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Dortmund, 2. November 2017, Az: 36 KLs 5/12
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Revision des Angeklagten E.   Ü.   bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juli 2018:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 250 StPO durch Verlesung der dienstlichen Äußerung der Ermittlungsrichterin ist unbegründet. Zwar reicht ein fehlender Widerspruch gegen die Anordnung einer Verlesung im Regelfall nicht zur Annahme eines Einverständnisses nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66). Die dienstliche Erklärung durfte aber im Freibeweisverfahren verlesen werden. Tatsachen, die dem Freibeweis unterliegen, können durch dienstliche Erklärung eines Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn im Blick auf Verfahrenshindernisse oder Verwertungsverbote allein die äußeren Umstände des Zustandekommens einer Zeugenaussage von Bedeutung sind, ohne dass diese Umstände Auswirkungen auf die Beurteilung des Inhalts der Aussage haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354, 356 f.). So liegt der Fall hier. Die Verlesung diente ersichtlich der Aufklärung der Frage, ob die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. Februar 2017 im Wege des Vorhalts Bestandteil der ermittlungsrichterlichen Vernehmung geworden ist.

Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als widerlegt angesehen (UA 39 f.).

Franke     

        

Roggenbuck     

        

Bender

        

Feilcke     

        

Paul