Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 15.04.2014


BPatG 15.04.2014 - 4 Ni 18/12 (EP)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – keine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
15.04.2014
Aktenzeichen:
4 Ni 18/12 (EP)
Dokumenttyp:
Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 527 678

(DE 50 2004 005 639)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Richterin Kopacek und Richter Dipl.-Ing. Brunn für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 527 678 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

1. Futtermischwagen (1, 101, 201) mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) in Form von Vertikalschnecken enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) in den Zwickelbereichen (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet, und dass der Boden (6) im Bereich jedes Arbeitskreises (A) bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig ist, dass die Wandung (5, 105, 205) am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden (6) schräg nach oben außen neigt, und dass die Wandung (5, 105, 205) seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweils anliegenden Mischwerkzeugs (8a, b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist.

2. Futtermischwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) von einer Austragsöffnung (10) mit Schieberverschluss (11) durchbrochen ist, wobei der Schieber (11) am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des Arbeitskreises (A) folgt.

3. Futtermischwagen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schieber (11) in seitlichen Führungen (19a, 19b) geführt ist, die an gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) angeordnet sind.

4. Futtermischwagen nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) der Krümmung zweier benachbarter Arbeitskreise (A) bis zu einer Durchlassöffnung (14) am Übergang von einem Mischwerkzeug (8a, 8b) zum benachbarten Mischwerkzeug (8b, 8a) zum Ausbilden eines symmetrischen Leitkegels (15a, 15b, 115a, 115b) folgt.

5. Futtermischwagen nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (205) im Zwickelbereich (13) mit einer Verlängerung (218, 222) zum Ausbilden eines asymmetrischen Leitkegels (215a) verbunden ist und die Verlängerung (222, 218) am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des Arbeitskreises folgt.

6. Futtermischwagen nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefung (17) durch eine Abdeckung bzw. Verlängerung (18, 218) abgedeckt ist.

7. Futtermischwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zwei benachbarten Arbeitskreise (A) zugeordneten Abflachungen (112a, 112b, 212a, 212b) im oberen Bereich der Wandung über einen Steg (112c, 212c) miteinander verbunden sind.

8. Futtermischwagen nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) konstruiert ist aus wenigstens zwei Einzelbehältern (2a, 2b) mit jeweils einem Boden (6) und einer Wandung (5a, 5b), wobei jede Wandung um einen Arbeitskreis (A) gekrümmt sind, sich vom Boden (6) nach oben außen zum Ausbilden einer gegenüber dem Boden (6) vergrößerten Befüllöffnung (7) neigt und mit einer seitlichen Abflachung (12, 112, 212) versehen ist, wobei die Wandungen (5a, 5b) einander durchdringend oder miteinander verschnitten so zusammengesetzt sind, dass sich die jeweiligen Arbeitskreise (A) gerade nicht überlappen und sich im Zwickelbereich (13) durch die Wandung (5a, 5b) mit oder ohne Verlängerung (218, 222) unter Freilassung einer Durchtrittsöffnung (14) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) ausbildet.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. August 2004 - unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 315 947 U vom 16.10.2003 - angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 527 678 B1 (Streitpatent), das einen „Mischer“ betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 50 2004 005 639 geführt. Es umfasst 9 Patentansprüche, von denen der einzig unabhängige Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

2

1. Mischer (1, 101, 201), insbesondere Futtermischwagen, mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) in den Zwickelbereichen (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet.

3

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei weder in der mit dem Hauptantrag noch mit den in den Hilfsanträgen verteidigten beschränkten Fassungen patentfähig. Diese seien zudem unzulässig, da die Lehre nach Patentanspruch 1 gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert und im Hinblick auf den Begriff der „Wandungsverlängerung“ unklar sei. Jedenfalls sei das Streitpatent zum einen nicht neu und ergebe sich zum anderen für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Gegenstand des einzig unabhängigen Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag werde neuheitsschädlich durch die Druckschriften D1, D2 sowie aus deren Kombination vorweggenommen. Ferner sei auf die Druckschriften D3, D5, D6.1/D6.2, D7 und D9 zu verweisen. Im Hinblick auf die D2 habe sich für den Fachmann nur das Problem der Realisierung der Merkmale M7 (die Wandung ist in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung an der Außenseite der Mischkammer) und M8 (die Wandung bildet selbst ohne oder mit der Wandungsverlängerung die jeweilige Leiteinrichtung) gestellt, insofern sei nur eine Abwandlung der D2 in Zusammenschau mit der D1 oder der D9 erforderlich gewesen, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Diese Merkmale sowie die Veranlassung, tote Ecken zu vermeiden, habe der Fachmann der D1 entnommen. Auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 sei der Gegenstand des Streitpatents weder neu noch erfinderisch.

4

Die Klägerin beruft sich insgesamt auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

5

D1 EP 0 743 090 A1

6

D2 WO 03/009929 A2

7

D3 DE-AS 1 198 116

8

D4 US 4 707 140

9

D5 EP 1 175 828 A2

10

D6 Anlagenkonvolut „Futtermischwagen Mayer 12m3 Duo Kompakt“

11

D6.1 Zeichnung "12m3 Duo Kompakt SVR/SHL" vom 15.1.2003

12

D6.2 Zeichnung "Behälter 12m3 Duo Kompakt SVR/SHL" vom 14.1.2003

13

D6.3 Auftragsprotokoll, unterzeichnet am 17.4.2003, mit zwei Getriebebegleitscheinen

14

D6.4 Lieferschein vom 22.4.2003

15

D6.5 Formular Schwandner Logistik + Transport GmbH vom 23.4.2003

16

D6.6  Rechnung vom 23.4.2003

17

D7 CA 2 182 909

18

D9 Prospekt Fa. Fliegl: „WIRTSCHAFTLICH MISCHEN mit der MISCHSCHAUFEL DFAu. DK“

19

D10 Prospekt Fa. Fliegl: „MISCHMEISTER Schlepper-Betonmaschine“.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das europäische Patent EP 1 527 678 B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

22

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

23

die Klage abzuweisen, soweit das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 eingereichten Hauptantrag verteidigt wird, hilfsweise soweit das Patent mit den Hilfsanträgen 1 bis 7 verteidigt wird.

24

Die Patentansprüche nach Hauptantrag entsprechen dem Urteilsausspruch. Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 7 wird auf den Akteninhalt (Bl. 153 ff. d. A.) verwiesen.

25

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin im Hinblick auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit in allen Punkten entgegen. Sie erachtet das Streitpatent im Hauptantrag, jedenfalls aber in den Hilfsanträgen 1 bis 7 für patentfähig. Nach Auffassung der Beklagten ist es für den Fachmann nicht naheliegend, ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination mit der Druckschrift D1 zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Druckschriften, insbesondere die D3, die keine vergleichbare Problematik der toten Räume behandele, sowie die D9 seien nicht geeignet, die Patentfähigkeit des Streitpatents in Frage zu stellen.

26

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf diesen Hinweis vom 16. Januar 2014 wird Bezug genommen (Bl. 223 ff. d. A.).

27

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und

28

auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem zulässigen Hauptantrag verteidigten Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Nr. 1 EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht an.

II.

30

1. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach seinem mit Hauptantrag beschränkt verteidigten Anspruch 1 einen Futtermischwagen.

31

Bei nach dem Stand der Technik bekannten „Mischern“, die dort ebenfalls als Futtermischwagen beschrieben werden (Abs. 0002 und 0003 der Streitpatentschrift), erweist sich nach den Angaben im Streitpatent als nachteilig, dass sich sog „tote Ecken“ bilden, in denen das zu mischende Futter, welches von den Mischschnecken zentral nach oben geliefert wird und dann entlang der Seitenwand wieder nach unten fließt, liegen bleiben kann.

32

Ausgehend hiervon hat sich das Streitpatent daher zur Aufgabe gestellt, einen Mischer der genannten Art so weiterzubilden, dass „tote Ecken“ auf konstruktiv einfache Weise auch bei mit mehreren Mischwerkzeugen ausgebildeten Mischern verhindert werden können (Abs. 0005 der Streitpatentschrift).

33

Gelöst wird dies durch die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der sich auf der Grundlage der von der Klägerin für den erteilten Anspruch 1 vorgelegten Merkmalsanalyse wie folgt gliedern lässt:

34

1) Futtermischwagen:

35

2) der Futtermischwagen weist eine von oben befüllbare Mischkammer (4) auf;

36

3) die Mischkammer (4) enthält eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) in Form von Vertikalschnecken;

37

4) die Mischwerkzeuge (8a, 8b) überstreichen jeweils einen auf den Boden (6) projizierten Arbeitskreis (A);

38

5) in Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) sind eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet; und

39

6) die Leiteinrichtungen folgen am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A);

40

7) die Wandung (5, 105, 205) ist in den Zwickelbereichen (13) nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4);

41

8) die Wandung (5, 105, 205) bildet selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215).

42

9) der Boden (6) ist im Bereich jedes Arbeitskreises (A) bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig;

43

10) die Wandung (5, 105, 205) ist am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt und neigt sich vom Boden (6) schräg nach oben außen;

44

11) die Wandung (5, 105, 205) ist seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeuges (8a, 8b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist.

45

2. Als für die Beurteilung der objektiven Problemstellung berufener Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Agraringenieur bzw. Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von fahrbaren Futteraufbereitungseinrichtungen zur mechanischen Tierfütterung in Ställen und Fressständen anzusehen.

46

3. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer sich am Gesamtzusammenhang orientierenden Betrachtung ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (st. Rspr., BGH, Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 168/00, GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Der Senat legt danach dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

47

Der Erfindungsgegenstand nach Hauptantrag betrifft einen Futtermischwagen. Anders als die erteilten Unterlagen, wonach die unter Schutz gestellte Lehre auf einen Mischer an sich gerichtet war (vgl. Anspruch 1 sowie Überschrift und Abs. 0001 der Streitpatentschrift EP 1 527 678 B1), werden nunmehr die in der erteilten Fassung auf einen Mischer kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche ausschließlich auf einen Futtermischwagen bezogen. Ein Futtermischwagen ist nach dem allgemeinen Verständnis des maßgeblichen Fachmanns ein im Anhänge- oder Selbstfahrbetrieb einsetzbares Fahrzeug, welches geeignet ist, die verschiedensten Arten von Tierfutter in einer Mischkammer zu mischen und das gemischte oder im Mischungsprozess befindliche Futter in Stallanlagen zu transportieren, um es dort z. B. im Vorbeifahren in die Barren zur Fütterung abzugeben.

48

Nach Merkmal 1) Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird ein Futtermischwagen unter Schutz gestellt, bei dem es sich, wie auch in Abs. 0015 der Streitpatentschrift beschrieben, um einen „Mischwagen für Tierfutter“ zum Einsatz im landwirtschaftlichen Bereich handelt. Derartige Futtermischwagen weisen eine von oben befüllbare (und daher oben weitgehend offene) Mischkammer auf (Merkmal 2)), die aus Wandung und Boden und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer angeordneten rotierend antreibbaren Mischwerkzeugen in Form von Vertikalschnecken, die das Futter nach oben transportieren (Abs. 0018) besteht (Merkmal 3)), wobei diese Mischwerkzeuge jeweils einen auf den Boden projizierten Arbeitskreis überstreichen (Merkmal 4)), welcher insbesondere von der Ausdehnung der untersten Mischorgane der Vertikalschnecken bestimmt wird. Nach Merkmal 5) sind ferner in Zwickelbereichen zwischen zwei Arbeitskreisen eine Durchtrittsöffnung frei lassende Leiteinrichtungen angeordnet, wobei die Leiteinrichtungen nach Merkmal 6) am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises bis in den Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen folgen. Nach den Merkmalen 5) und 6) soll also - wie in Abs. 0021 der Beschreibung angegeben - sicher gestellt werden, dass die Leiteinrichtungen dem Umfang der Arbeitskreise der Mischwerkzeuge am Übergang zum Boden der Mischkammer soweit folgen, dass lediglich eine für den Hin- und Hertransport des Mischgutes zwischen den Vertikalschnecken erforderliche Durchtrittsöffnung verbleibt.

Abbildung

Abbildung

49

Die Merkmale 7) und 8) sind auf die Ausbildung der Wandung der Mischkammer gerichtet, die nach Merkmal 8) dahin gehen soll, dass die jeweilige Leiteinrichtung durch die Wandung selbst gebildet wird, was eine konstruktive Vereinfachung zur Folge hat (Abs. 0007). Hierzu wird die Wandung der Mischkammer nach Merkmal 7) in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt, mit der Folge, dass an der Außenseite der Mischkammer eine Vertiefung entsteht, wobei diese Vertiefung nach Abs. 0025 der Beschreibung freilich nicht singulär auftritt, sondern jeweils an der Außenseite der Zwickelbereiche (zu beiden Seiten des Futtermischbehälters) auftritt, wobei das konstruktive Ziel gemäß Merkmal 8), wie bereits ausgeführt, dahin geht, dass die so gestaltete, nach innen gekrümmte Wandung der Mischkammer selbst die jeweilige Leiteinrichtung bildet, so dass es weiterer Mittel hierzu (wie z. B. gesondert eingesetzter Leitkegel) nicht mehr bedarf.

Abbildung

50

Das Merkmal 8) enthält damit eine Verdeutlichung der Funktion der Wandung und gliedert sich gedanklich in zwei verschiedene, alternative Ausgestaltungen, wobei die eine Alternative so beschaffen ist, dass die Wandung selbst ohne eine Wandungsverlängerung die jeweilige Leiteinrichtung bildet. Dies ist sowohl bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 und 2 als auch nach Figur 4 ersichtlich, wo die Wandung alleine als eine der Krümmung der jeweiligen Arbeitskreise folgende Leiteinrichtung in Form von Leitkegeln (15, 15a, 15b; vgl. Fig. 1 und 2 bzw. 115a, 115b; vgl. Figur 4) ausgestaltet ist.

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51

Die andere Alternative des Merkmals 8) ist derart zu lesen, dass die Leiteinrichtung selbst, also die diese bildende Wandung, eine Wandungsverlängerung aufweist. Dies ist aus dem Ausführungsbeispiel nach Figur 5 ersichtlich. Dort ist die Wand (205) des Mischers im Bereich zwischen den beiden Behälterteilen, wo zu beiden Seiten die Leiteinrichtung (215) ausgebildet wird, derart ausgestaltet, dass sie einen asymmetrischen Leitkegel (vgl. Beschreibung Abs. 0037) erzeugt, der aus den beiden speziell geformten Wandungsbereichen (205a) und (205b) besteht. Zwischen den Wandungsbereichen (205a) und (205b) verbleibt nach dieser speziellen Ausformung noch ein freier, dreieckförmiger Bereich, der (mangels weiterem zur Verfügung stehendem Wandungsmaterial) durch die Abdeckung (218) als sog. „Verlängerung“ verschlossen ist. An der Scheitellinie des asymmetrischen Leitkegels im Bereich der speziellen Wandausformung (205a) findet sich noch eine weitere Wandungsverlängerung (222), die die Scheitellinie zur Durchtrittsöffnung (14) hin erweitert bzw. verlängert.

52

Eine Wandungsverlängerung im Sinne der Alternative nach Merkmal 8) findet demnach allgemein betrachtet immer dann statt, wenn das Material der Behälterwandung nicht mehr hinreicht, um bestimmte Strukturen oder zusätzliche Flächen bei den Leiteinrichtungen ausbilden zu können (vgl. hierzu auch Beschreibung, Abs. 0010).

53

In jedem Fall ist nach der Beschreibung, Abs. 0015, des Streitpatents unter einer Wandung ein flächiges Gebilde aus Metallblech oder dergleichen zu verstehen, wobei durch die Wandung selbst auf konstruktiv einfache Weise auch die Leiteinrichtung - mit oder ohne Verlängerung - gebildet werden kann (vgl. Abs. 0007).

54

Nachdem die Mischwerkzeuge als um vertikale Achsen rotierende Schnecken ausgebildet sind, beschreiben sie einen kreisförmigen Arbeitsbereich, wobei sie in Bodennähe den Arbeitskreis (A) überstreichen. Diesem Arbeitskreis soll der Boden des Behälters gemäß Merkmal 9) im Bereich jedes Arbeitskreises (A) des jeweiligen Mischwerkzeuges folgen und zwar soweit wie möglich, bis über die Hälfte seines Umfangs hinaus. Dies endet dann im Bereich der Durchtrittsöffnung. Die Wandung soll nach Merkmal 10) am Übergang zum Boden ebenfalls dessen kreisförmiger Gestalt durch kreisbogenförmige Krümmung folgen und sich vom Boden aus schräg nach oben außen hin neigen, d. h. sie soll sich überall, auch in den Zwickelbereichen vom Boden aus nach oben hin gewissermaßen trichterförmig erweitern. Damit wird mit Merkmal 10) zugleich auch das grundlegende Konstruktionsprinzip der Wandung des Behälters offenbar, wie es in Abs. 0023 und 0024 der Streitpatentschrift beschrieben und in Figur 3A und 3B dargestellt wird. Wie aus der Zeichnung, Figur 3A und 3B, ersichtlich werden zwei im Wesentlichen konisch geformte Behälter, deren Wände vom Boden aus nach oben und außen mehr oder weniger schräg geneigt verlaufen, imaginär in Richtung der Verbindungslinie der Schneckenachsen soweit ineinander zusammen geschoben, dass sich die Arbeitskreise A in einem der Bereiche mit der größten Neigung gerade nicht überlappen (vgl. Abs. 0024) und sich die Wandungen in diesem Bereich (imaginär) verschneiden.

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55

Zwar soll die Wandung nach Merkmal 11) zudem auch abgeflachte Bereiche, sog. Abflachungen aufweisen, welche sich jeweils im mittleren seitlichen Bereich des jeweiligen eine Mischschnecke aufnehmenden Behälterteils (2a, 2b; vgl. Fig. 3A und 3B) befinden und somit beidseitig also vorn und hinten eines jeden der beiden Behälterteile (vgl. Fig. 2 i. V. m. Fig. 3A und 3B) von gekrümmten Bereichen begrenzt werden. Die Abflachungen laufen, geometrisch betrachtet, parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs und können insgesamt dazu beitragen die Konstruktion des gesamten Behälters zu vereinfachen (Abs. 0012) und die Breite des gesamten Behälters - im Hinblick auf das Passieren enger Stallgassen - zu verringern (Abs. 0020).

56

Jedenfalls wird durch den Anspruch 1 nach Hauptantrag, insbesondere mit Merkmal 10), zumindest indirekt ein aus (gedachten) Einzelbehältern zusammen gesetzter Gesamtbehälter eines Futtermischwagens beschrieben, wobei die Einzelbehälter einen kreisrund geformten Boden aufweisen, von dem aus die Behälterwände mit wechselnder und unterschiedlicher Neigung schräg nach oben und außen geneigt verlaufen und die jeweiligen kreisrunden Böden einander nicht überlappen und wobei zwischen den beiden Behälterteilen eine Durchtrittsöffnung gebildet wird, die von den aus der Wandung der Behälterteile bestehenden Leiteinrichtungen in den Zwickelbereichen begrenzt wird. Auf Grund der konischen Form der einzelnen Behälterteile verläuft auch der Bereich der Leiteinrichtungen an jeder Stelle geneigt nach oben und außen. Ausschließlich im Bereich der in Merkmal 11) beschriebenen seitlichen Abflachungen sind die Wände der Behälterteile nicht geneigt nach oben außen orientiert, sondern verlaufen an diesen Stellen senkrecht zu den Böden (vgl. Sp. 5, Zeilen 18 bis 25), wobei die entsprechende Beschreibungsstelle der Streitpatentschrift zudem ausschließlich darauf hinweist, dass sich die Behälterwände außerhalb der Abflachungen mit zunehmendem Abstand zu den Abflachungen mit einem größer werdenden Neigungswinkel nach schräg oben außen erstrecken.

III.

57

Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Futtermischwagen gemäß den angegriffenen Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hauptantrag die Voraussetzungen fehlender Patentfähigkeit nach Art. 54-56 EPÜ erfüllt.

58

1. Die dem Streitpatent nach Hauptantrag zugrunde liegende Fassung der Patentansprüche ist zulässig, insbesondere geht die danach verteidigte Lehre nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

59

1.1. Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, was anhand eines Vergleichs des durch die Patentansprüche bestimmten Gegenstand des erteilten bzw. geänderten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen in ihrer Gesamtheit zu festzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzulässige Erweiterung liegt deshalb vor, wenn der Gegenstand des Patents für den Fachmann nicht den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, sondern sich erst aufgrund einer weitergehenden Erkenntnis erschließt, zu welcher der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. (BGH GRUR 2013, 809 - Verschlüsselungsverfahren). Hierbei ist für die Beurteilung, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte, auf den objektiven Gehalt der auszulegenden Anmeldungsunterlagen, nicht die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders abzustellen (BGH GRUR 2009, 933, - Druckmaschinen-Temperierungssystem II). Welchen Inhalt die zur Schutzrechtserteilung angemeldete technische Lehre danach hat, kann deshalb sachgerecht nur unter Anwendung der für die Auslegung des erteilten Patents geltenden objektiven Maßstäbe erfolgen (BGH GRUR 2008, 887 - Momentanpol II). Danach erweist sich Patentanspruch 1 als nicht gegenüber dem Inhalt der Anmeldung erweitert.

60

1.2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde durch die Reduzierung auf eine bereits im erteilten sowie im ursprünglichen (vgl. hierzu Offenlegungsschrift EP 1 527 678 A1) Anspruch 1 i. V. m. „insbesondere“ enthaltene Formulierung „Futtermischwagen“ in zulässiger Weise beschränkt, zumal auch in Beschreibungseinleitung und Ausführungsbeispiel ein derartiger Futtermischwagen beschrieben wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0001 und 0015 bzw. die gleichen Textstellen gemäß Offenlegungsschrift).

61

1.3. Der Zusatz im Merkmal 3) (vgl. Merkmalsgliederung in II.1.), wonach die Mischwerkzeuge in Form von Vertikalschnecken ausgeführt sind beruht auf der Beschreibung, Abs. 0016, gemäß Streitpatentschrift bzw. auf der ursprünglichen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift (ebenfalls Abs. 0016).

62

1.4. Die Merkmale 1) bis 8) beruhen - abgesehen von den o. g. Änderungen - auf den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1. Sie beruhen auch auf den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1, wobei das Merkmal 7) des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf den ursprünglichen Anspruch 6 zurückgeht. Die den geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag weiter beschränkenden Merkmale 9) bis 11) sind die Merkmale des erteilten Anspruchs 7 bzw. des ursprünglichen Anspruchs 8.

63

1.5. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag sind in den erteilten Ansprüchen 2 bis 6 sowie 8 und 9 offenbart und gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5, 7, 9 und 10 zurück.

64

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die mit Hauptantrag verteidigte Fassung der Patentansprüche auch dem bei der Formulierung beschränkter Patentansprüche in Patentnichtigkeitsverfahren zu beachtenden Anforderungen auch dem Gebot der Deutlichkeit (Klarheit) des Art. 84 EPÜ (BGH, Urt. v. 24. September 2013, X ZR 40/12 = GRUR 2014, 54 - Fettsäuren; Urt. v. 18. März 2010 - Xa ZR 54/06 = GRUR 2010, 709 - Proxyserversystem).

65

Soweit die Klägerin mangelnde Klarheit des in Patentanspruch 1 enthaltenen Ausdrucks „ohne oder mit einer Wandungsverlängerung“ geltend macht, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Der Vorhalt, dieser Ausdruck finde sich an keiner Stelle der Beschreibung und die in den Hauptansprüchen hierzu verwendeten Bezugszeichen „218“ und „222“ seien ebenfalls nicht auf eine Wandungsverlängerung, sondern im Falle von „218“ auf eine spezielle Abdeckung und im Falle von „222“ auf eine spezielle dreieckige, gegebenenfalls konkave Leitfläche gerichtet, trifft insoweit nicht zu, als bereits in der Beschreibungseinleitung gemäß Abs. 0010 der Streitpatentschrift klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die hier maßgebliche Leiteinrichtung entweder durch die Wandung (gemeint: des Behälters) allein Form eines symmetrischen Leitkegels ausgebildet sein kann, oder aber durch eine Kombination der Wandung und einer Verlängerung, einen asymmetrischen Leitkegel bilden kann. Diese technische Vorgehensweise ist dann in konkreterer Form weiterhin Gegenstand der geltenden Ansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag, insoweit dort bereits auf die Wandung (205) im Zwickelbereich (13) mit einer Verlängerung (218, 222) zum Ausbilden eines asymmetrischen Leitkegels hingewiesen wird. Eine detaillierte Beschreibung der Bedeutung und Einbaulage der Teile „218“ und „222“ findet sich dann noch in der Spalte 8 der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift, wo auf die Ausbildung eines asymmetrischen Leitkegels abgestellt wird. So wird die Abdeckung „218“ in Spalte 8, Zeile 8 bis 15 als ebenes Blech beschrieben, welches nach oben bis zum Steg der Abflachung reicht und schräg nach innen und unten eingebaut ist, um die Vertiefung (217) zu verschließen, wobei die dem vorderen und hinteren Mischwerkzeug zugeordneten Wandungsbereiche (205a) und (205b) an dieser Abdeckung (218) enden.

66

Die (zweite) Leitfläche (222) beginnt indes nach der Textstelle gemäß Spalte 8, Zeilen 21 bis 24 am Berührungspunkt der Wandungsfläche 205b mit dem Boden 6 und endet (vgl. Spalte 8, Z. 30 bis 33) mit ihrer Spitze unterhalb des oberen Randes am Übergang zwischen dem vorderen dreieckigen Bereich (212a) der Abflachung (212) und dem Steg (212c), wobei die Abflachung (212) gemäß Spalte 7, Zeilen 40 bis 44 zur Wandung des Mischers gehört, ebenso wie deren zugehörige dreieckigen Bereiche (212a) und (212b) sowie der diese verbindende Steg (212c).

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Nach alledem werden die Teile (218) und (222) immer als Abdeckung (vgl. 218) bzw. Leitfläche (vgl. 222) beschrieben, die von aus der Wandung hervor gegangenen angrenzenden Teilen umschlossen werden und die an diesen befestigt sind. Somit entsteht für einen maßgeblichen Fachmann bei der Lektüre des Abs. 0010 der Streitpatentschrift i. V. m. dem erteilten und auch weiterhin geltenden Anspruch 5 und den genannten Beschreibungsstellen gemäß Spalte 8 keinerlei Unklarheit über die Bedeutung des Ausdrucks „Wandverlängerung(en)“, zumal dieser in der Beschreibung, Abs. 0010 bereits mit „Kombination der Wandung mit einer Verlängerung“ und in dem auch für den geltenden Hauptantrag weiterhin geltenden Anspruch 5, wonach „die Wandung … mit einer Verlängerung (218, 222) … verbunden ist“ hinreichend klar umschrieben ist.

68

Eine von der Klägerin geltend gemachte fehlende Bestimmtheit bzw. fehlende Klarheit des Begriffs „Verlängerung“ liegt nach alledem nicht vor, weil der maßgebliche Fachmann auf der Grundlage des gesamten Offenbarungsgehaltes der geltenden Unterlagen ohne weiteres erkennen kann, dass es einer Verlängerung der Wandung, die von den gemäß Abs. 0013 und 0024 der geltenden Beschreibung gemäß Streitpatent zu verschneidenden Einzelbehältern zur Verfügung gestellt werden kann, immer dann bedarf, wenn Strukturen angestrebt werden (vgl. asymmetrische Leitkegel) zu deren Realisierung die Wandung, die von den zu verschneidenden Einzelbehältern selbst schon eingebracht werden kann, nicht hinreicht. Jedenfalls werden von dem Verständnis des Begriffs „Verlängerung der Wandung“ auf der Grundlage der patentgemäßen Offenbarung nicht Bauelemente oder Teile von diesen umfasst, die nicht ergänzender Teil der eigentlichen Behälterwandung sind oder diese fortführen. Mithin sind separat gefertigte und dann innerhalb einer bereits vollständig bestehenden Wandung eines Behälters noch nachträglich angeordnete Leitkegel o. ä. nicht als „Verlängerung“ im Sinne der streitpatentgemäßen Lehre zu verstehen.

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3. Der streitpatentgemäße Futtermischwagen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik neu.

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3.1. Die D2 (WO 03/009929 A2), die D5 (EP 1 175 828 B1) sowie die D6.1 und D6.2 (Werkszeichnungen eines Futtermischwagens „12m3 Duo Kompakt SVR/SHL“ der Firma Mayer, die Offenkundigkeit eines derartigen Fahrzeugs vor dem Zeitrang des Streitpatents war von der Beklagten nicht mehr bestritten worden) zeigen allesamt insoweit konstruktiv übereinstimmend ausgestaltete Futtermischwagen, von denen sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag jeweils unterscheidet durch seine in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmte und somit an der Außenseite eine Vertiefung bildende Wandung (Merkmal 7) gemäß Merkmalsgliederung nach II.1.), welche selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung die jeweilige Leiteinrichtung bildet (Merkmal 8), welche ferner am Übergang zum Boden kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden schräg nach oben außen neigt (Merkmal 10)) und welche seitlich mit jeweils einer Abflachung versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist (Merkmal 11)).

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3.2. Von den transportablen Mischbottichen nach der D1 (EP 0 743 090 A1) bzw. der D9 (Prospekt der Firma Fliegl: „Wirtschaftlich Mischen mit der Mischschaufel DFAu. DK“) unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bereits in seiner Ausgestaltung als Fahrzeug, also als Futtermischwagen (Merkmal 1)), sowie in der Ausbildung seiner Mischwerkzeuge als nach oben transportierende Vertikalschnecken (Merkmal 3)). Auch neigt sich die Wandung der entgegen gehaltenen transportablen Mischerbottiche nach D1 und D9 nicht vom Boden schräg nach oben außen, wie in Merkmal 10) des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag u. a. gefordert wird. Zudem ist die Wandung bei den Mischerbottichen nach D1 und D9 nicht wie bei dem patentgemäßen Futtermischwagen (Merkmal 11)) seitlich mit jeweils einer Abflachung versehen, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist.

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3.3. Der Futtermischwagen nach D7 (CA 2 182 909) weist lediglich eine im Inneren der Mischkammer angeordnete, rotierend antreibbare Vertikalschnecke auf, so dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von diesem Stand der Technik bereits durch seine wenigstens zwei Mischwerkzeuge in Form von Vertikalschnecken (Merkmal 3)) unterscheidet. Demgemäß weist der Futtermischwagen nach D7 auch keine Zwickelbereiche zwischen zwei Arbeitskreisen auf, in denen eine Durchtrittsöffnung freilassende Leiteinrichtungen angeordnet wären (Merkmal 5)). Nachdem Leiteinrichtungen in den Zwickelbereichen bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich sind, unterscheidet sich der patentgemäße Futtermischwagen nach dem geltenden Anspruch 1 von diesem Stand der Technik zudem in allen weiteren, die Leiteinrichtung betreffenden Merkmalen (Merkmal 6) bis 8)).

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3.4. Durch die D3 (DE-AS 1 198 116) ist ein stationärer Futtermischer mit zwei nebeneinander angeordneten Mischschnecken bekannt geworden. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von diesem Stand der Technik bereits in seiner Ausgestaltung als Futtermischwagen (Merkmal 1)). Nachdem der Behälter des entgegengehaltenen Mischers nach D3 im oberen Bereich aus zwei zusammengesetzten zylindrischen Wandteilen und im unteren Bereich aus zwei nebeneinander angeordneten trichterförmigen Wandteilen besteht, welche ihrerseits jeweils zum Boden des Mischers und damit jeweils zu dem auf den Boden projizierten Arbeitskreis der Mischwerkzeuge führen, weist dieser bekannte Futtermischer keinen Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen mit einer Durchtrittsöffnung frei lassenden Leiteinrichtungen im patentgemäßen Sinne auf. Der Futtermischwagen nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von diesem bekannten Stand der Technik daher auch in allen seinen auf die Zwickelbereiche zwischen zwei Arbeitskreisen gerichteten Merkmalen 5) bis 7). Seitliche Abflachungen an der Behälterwandung sind bei dem Futtermischer nach D3 ebenfalls nicht vorgesehen, so dass sich der patentgemäße Futtermischwagen auch in Merkmal 11) von diesem Stand der Technik unterscheidet.

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3.5. Gegenüber den übrigen Druckschriften wie z. B. die ein anderes Prinzip mit horizontal angeordneten Mischwerkzeugen offenbarende D4 (US 4 707 140) hat die Klägerin weder fehlende Neuheit noch eine sonstige technische Relevanz geltend gemacht; der Senat sieht insoweit auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung.

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4. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Futtermischwagen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab. Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH, Urt. v. 16.12.2008 - X ZR 89/07, GRUR 2009, 382 - Olanzapin; Urt. v. 18.6.2009 - Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger), wobei möglicherweise verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern.

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4.1 Den Ausgangspunkt des Standes, den der Fachmann bei seinem Bemühen um eine Problemlösung heranzog, mag vorliegend die Druckschrift D2 (WO 03/009929 A2) bilden. Alternativ könnte als Ausgangspunkt auch die Druckschrift D5 (EP 1 175 828 B1) oder die den Futtermischwagen „12m3 Duo Kompakt SVR/SHL“ der Firma Mayer darstellenden Werkszeichnungen D6.1/D6.2 - die Offenkundigkeit eines derartigen Fahrzeugs vor dem Zeitrang des Streitpatents ist zwischen den Parteien unstrittig - herangezogen werden, denn alle diese Entgegenhaltungen (D2, D5, D6.1/D6.2) offenbaren einen Futtermischwagen mit bezüglich der nachfolgend zu betrachtenden maßgeblichen Merkmale gleichem Offenbarungsgehalt.

Abbildung

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4.2. Nachfolgend wird exemplarisch die D2 betrachtet, denn diese offenbart zweifelsfrei einen Futtermischwagen i. S. v. Merkmal 1) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. II.1.), wie aus Figur 1 sowie der Überschrift dieser Entgegenhaltung ersichtlich ist. Auch ist die Mischkammer (Behälter 2) dieses Futtermischwagens von oben befüllbar (Merkmal 2), denn sie ist oben offen und besteht lediglich aus einem Boden (3) und einem darauf befindlichen Gehäuse (4), bestehend aus insoweit vertikalen und parallelen Seitenwänden (5a, 5b) und nach unten spitz zulaufenden, halb konischen Vorder- und Hinterwänden (6a, 6b) (vgl. Seite 2, Zeilen 12 bis 16 und Fig. 1, 2 der D2), so dass die Mischkammer (2) demgemäß eine Wandung (5a, 5b, 6a, 6b) und einen Boden (3) enthält, wobei ferner noch - wie in Merkmal 3) gefordert - wenigstens zwei im Innern der Mischkammer (2) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge in Form von Vertikalschnecken („screws“ 10a, 10b) vorgesehen sind. Diese Mischwerkzeuge (10a, 10b) überstreichen zudem jeweils einen auf den Boden (3) projizierten Arbeitskreis (vgl. Fig. 1 und 3), wie in Merkmal 4) gefordert wird. Ferner sind in Zwickelbereichen zwischen zwei Arbeitskreisen eine Durchtrittsöffnung (vgl. Fig. 3) freilassende Leiteinrichtungen („delimiting means“ 16) angeordnet (vgl. Fig. 1, 3; Seite 3, Zeilen 12, 13) (Merkmal 5)), wobei diese Leiteinrichtungen (16) ebenfalls am Übergang zum Boden (3) - wie aus Figur 3 ersichtlich - der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises bis in den Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen folgen (Merkmal 6)). Auch ist der Boden (3) des Behälters aufgrund der eingesetzten Leiteinrichtungen (16) im Bereich jedes Arbeitskreises bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig (Merkmal 9)), wie aus der Draufsicht gemäß Figur 3 der D2 ersichtlich ist.

Abbildung

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4.2.1. Der Futtermischwagen nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von diesem Stand der Technik darin, dass die Wandung (des Behälters selbst) in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt ist und an der Außenseite des Behälters (Mischkammer) eine Vertiefung bildet (Merkmal 7)) sowie darin, dass eben diese Wandung selbst (mit oder ohne Wandungsverlängerung) die jeweilige Leiteinrichtung bildet (Merkmal 8)), denn die Leiteinrichtung (16) gemäß der D1 besteht aus separat gefertigten keilförmigen Vorsprüngen (17a, 17b), die sich von der ansonsten nach wie vor gerade und senkrecht ausgeführten Seitenwand (5a, 5b) (vgl. Fig. 2 und 3) nach innen (in den Zwickelbereich) erstrecken und an der Wand angebracht sind (vgl. Seite 3, Zeilen 14 bis 18; Anspruch 8).

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4.2.2. Eine Neigung der Wandung des Behälters selbst vom Boden aus schräg nach oben außen (Merkmal 10)) in alle Bereichen, also auch im Zwickelbereich, kann auch durch den Futtermischwagen nach der D2 (oder der D5) nicht vermittelt werden, denn im Zwickelbereich befinden sich bei diesem Stand der Technik keine Teile einer Wandung, sondern jeweils lediglich nachträglich eingesetzte symmetrische (D2) (oder asymmetrische (D5)) Leitkegel (vgl. D2, Fig. 1 bis 3 (16); D5 Fig. 1, 2 (A1, A2)). Ähnlich ist dies auch bei dem Futtermischwagen nach dem Anlagekonvolut D6, denn zu der Werkszeichnung gemäß Anl. D6.1 wurde seitens der Klägerin bereits in der Klageschrift vom 8. Mai 2012, Seite 14, 1. Absatz vorgetragen, dass die dort erkennbaren Leiteinrichtungen durch keilförmige Wandteile gebildet werden, die auf der Innenseite der eben durchgehenden Seitenwände angeschweißt werden. Damit geht dieser dort dargestellte technische Gegenstand in seinen maßgeblichen Merkmalen nicht über das hinaus, was durch die D2 und die D5 bereits offenbart ist.

Abbildung

80

4.2.3. Auch das Merkmal 11) kann durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahe gelegt werden, denn die durchgehend über beide Behälterteile hinweg gerade ausgeführten Seitenwände nach D2 (ebenso wie nach D5 und auch D6.1/D6.2) können eine Abflachung parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis des jeweiligen Mischwerkzeugs nicht lehren.

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Vielmehr ist die seitliche Wandung des Behälters nach der D2 durchgängig flach, eben und in senkrechter Ausrichtung zum Boden ausgebildet, wie aus Figur 3 i. V. m. Figur 2 der D2 deutlich ersichtlich ist. (Ein ähnliches konstruktives Bild ergibt sich auch aus Fig. 1 i. V. m. Fig. 2 der D5 bzw. aus den Abbildungen gemäß D6.1 (Ansicht links oben auf die Stirnseite des Futtermischwagens i. V. m. Seitenansicht rechts und Draufsicht darunter).

82

4.3. Nach alledem konnte der Stand der Technik nach D2 bzw. D5 bzw. D6.1/D6.2 dem Fachmann keinerlei Anregungen vermitteln, aus einer in den Zwickelbereichen zwischen zwei Arbeitskreisen nach innen gekrümmten Wandung des Behälters selbst die jeweilige Leiteinrichtung zu bilden, denn dieser Stand der Technik verwendet lediglich ein insoweit gradwandig verlängertes Gehäuse ohne Verschneidung von zwei einzelnen Teilbehältern, um den zwei vertikalen Mischschnecken ausreichend Platz zu bieten. Durch die seitlich zwischen den Mischschnecken befindlichen geraden und zum Boden senkrecht angestellten Seitenwände entstehen in den Zwickelbereichen zwischen den Arbeitskreisen der Mischwerkzeuge Toträume, die dann durch später noch eingesetzte Leitkegel insoweit beseitigt werden. Eine derartige Wandung, wie im Stand der Technik nach D2 bzw. D5 bzw. D6.1/D6.2 beschrieben und dargestellt, vermag auch keinerlei Hinweise auf eine sich in allen Bereichen, also nicht nur an den beiden Stirnseiten des Futtermischwagens, vom Boden schräg nach oben außen geneigte Wandanordnung zu geben, ebenso wenig wie auf eine Wandung, die seitlich der jeweiligen Mischwerkzeuge jeweils eine Abflachung aufweist, welche parallel zur Tangente des Arbeitskreises des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft, aber gleichzeitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist. Eine beidseitig gekrümmte Wandung zur Begrenzung je einer seitlich je eines Arbeitskreises befindlichen Abflachung ist nur dadurch möglich, dass die Wandung - wie durch die patentgemäße Lösung beschrieben - bereits in den Zwickelbereichen zwischen den Arbeitswerkzeugen nach innen gekrümmt ist und damit bereits selbst die Leiteinrichtung bilden kann. Dies ist bei einer durchgängig gerade und senkrecht stehend ausgebildeten Seitenwand nach D2 bzw. D5 bzw. D6.1/D6.2, die sich über die beiden Arbeitskreise der Mischwerkzeuge und den Zwickelbereich zwischen den Arbeitskreisen hinweg erstreckt, nicht der Fall und auch nicht möglich. Vielmehr wird bei dem hier betrachteten Stand der Technik ein anderes Konstruktionsprinzip als beim Patentgegenstand zu Grunde gelegt, bei dem nämlich die Behälterwandung selbst - anders als bei der patentgemäßen Lösung - keinen Anteil an der Ausbildung des Raumes zwischen den Arbeitskreisen der Mischwerkzeuge hat und dort notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Toträumen (Leiteinrichtungen) von anderen und separat zu fertigenden Bauteilen übernommen werden.

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4.4. Die von der Klägerin noch vorrangig herangezogene D1 (EP 0 743 090 A1) sowie die einen Gegenstand nach D1 in verschiedenen praktischen Einsatzsituationen darstellende D9 (Prospekt der Firma Fliegl, „Wirtschaftlich Mischen mit der Mischschaufel DFAu. DK“) offenbaren übereinstimmend einen nicht als Fahrzeug, sondern zum Anbau an ein Arbeitsfahrzeug ausgestalteten Mischer, dessen Mischwerkzeuge keine nach oben fördernden Vertikalschnecken darstellen und bei dem sich die Wandung nicht vom Boden schräg nach oben und außen neigt und auch nicht mit einer seitlichen Abflachung versehen ist. Somit unterscheidet sich der Mischer nach D1/D9 von dem patentgemäßen Futtermischwagen in den Merkmalen 1), 3), 10) und 11), wie bereits zur Neuheit ausgeführt, und vermag diese Merkmale einem Fachmann auch nicht nahe zu legen. Zwar liegt auch im Falle des Mischers nach D1 (bzw. D9) zumindest gedanklich eine Verschneidung zweier zylindrischer Teilbehälter zu einem gemeinsamen Gesamtbehälter vor, wie auch die Beklagte selbst einräumt, bei dem die Wandung in den Zwickelbereichen unter Bildung einer Vertiefung an der Außenseite nach innen gekrümmt ist (vgl. Fig. 1 und 4 der D1). Die Form des Behälters ist jedoch bereits durch die gerade und zylindrische Ausgestaltung der Teilbehälter anders als bei der patentgemäßen Lösung nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag und ist für ein anders geartetes Mischprinzip vorgesehen, bei dem es jedenfalls nicht darauf ankommt, ein zuerst nach oben transportiertes Mischgut dann zum Boden hin allseitig auf Vertikalschnecken zuzuleiten, von denen es dann wieder nach oben geführt werden soll. Daher bedarf es bei dem entgegengehaltenen Mischer nicht einer Wandung, die sich vom Boden schräg nach oben und außen neigt, sondern es genügen zum Boden hin allseits senkrecht angestellte Wände, wie sie bei dem Mischer nach D1 (bzw. D9) durchgängig dargestellt sind (Fig. 2, 3, 5, 6 der D1 bzw. alle Abbildungen auf den Seiten 1 bis 9 der D9). Die Verschneidung zweier zylindrischer Behälter dient dabei indes ebenfalls der Vermeidung von toten Winkeln im Behälter, weil die Einschnürungen (5a) und (5b) (vgl. Fig. 1 der D1), die durch die nach innen gekrümmte Wand gebildet werden eine Leiteinrichtung für den Zwickelbereich zwischen zwei Mischwerkzeugen bilden können (vgl. Sp. 3, Z. 52 bis Sp. 4, Z. 4 der D1). Jedoch vermag die Verschneidung derartig gerad-zylindrisch ausgestalteter Teilbehälter nicht das patentgemäße Mischprinzip zu gewährleisten, bei dem das Gut allseitig durch die patentgemäße schräg nach oben außen verlaufende Wandanstellung nach unten und innen einer vertikal fördernden Mischschnecke zugeleitet wird.

Abbildung

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Nach alledem vermag der Stand der Technik nach D1 (bzw. D9) einen Fachmann nicht zu einem Futtermischwagen hin zu führen, wie er im geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag beschrieben ist.

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4.5. Auch eine Kombination der Lehren der Druckschriften D2 oder D5 oder D6.1/D6.2 mit der von D1 (bzw. D9) kann den Fachmann unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht in naheliegender Weise zu dem Futtermischwagen nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag führen.

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4.5.1. Bei einer derartigen Kombination von technischen Lehren stellt sich zunächst die Frage nach der Veranlassung, den Weg der Erfindung auf diese Weise zu beschreiten, denn sowohl die D2, D5 und D6.1/D6.2 einerseits als auch D1 und D9 andererseits offenbaren Mischer, die nach unterschiedlichen Mischprinzipien arbeiten, aber jeweils für ihre Arbeitsweise die dafür notwendigen Mischwerkzeuge und Behälterformen bzw. inneren Behälterstrukturen aufweisen. Insoweit fehlt bereits jegliche Veranlassung, ausgehend von einem Futtermischwagen nach D2 oder D5 oder D6.1/D6.2 Modifikationen an der Behälterausformung vorzunehmen, für die der Stand der Technik nach D1 und/oder D9 ein Vorbild bieten könnte.

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4.5.2. Aus dem Stand der Technik nach D1 bzw. D9 lässt sich für den Fachmann zwar unstreitig die Lehre ableiten, zwei einzelne Teilbehälter, hier als gerade Zylinder ausgebildet, miteinander zu einem gleichsam doppelten Gehäuse zu verschneiden, in dem dann zwei Mischwerkzeuge Platz finden, wobei der Zwickelbereich zwischen den Mischwerkzeugen dann durch nach innen gekrümmte Wandungsbereiche zur Vermeidung von toten Winkeln derart ausgefüllt werden kann, dass durch die Wandungsbereiche selbst eine Leiteinrichtung entsteht.

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4.5.3. Eine hypothetisch angenommene Übertragung der Lehre nach D1/D9 auf einen Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6.1/D6.2 unter Einbeziehung der Formgebung nach D1/D9 im Sinne einer Trennung des Gesamtbehälters des Futtermischwagens nach D2, D5 oder D6.1/D6.2, um dann an den Enden der senkrechten Seitenwände eine teilzylindrische Einformung, wie im Zwickelbereich des Mischers nach D1/D9 vorgesehen, vorzunehmen könnte indes - abgesehen von der Tatsache, dass hierzu nach der Trennung des Behälters gemäß D2, D5 oder D6.1/D6.2 ein zweiter und weiterer Schritt, nämlich die abgerundete Formung der Enden der Teilbehälter, notwendig wäre - allenfalls zu einer nach innen gekrümmten Wandung in den Zwickelbereichen führen, bei denen die Wandung selbst die Leiteinrichtung bildet, wie in den Merkmalen 7) und 8) beschrieben. Die als Folge einer derartigen Handlung entstehende Leiteinrichtung wäre jedoch zumindest im unteren und bodennahen Bereich nicht geeignet, dem Vertikalschnecken-Mischprinzip der Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6.1/D6.2 Rechnung zu tragen, denn im Zwickelbereich entstünde wiederum nur eine senkrecht und im rechten Winkel zum Boden angestellte Wandstruktur als Leiteinrichtung, die der Mischschnecke das Gut nicht in optimaler Weise zuführen könnte, weil die Wandung - anders als in Merkmal 10) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beschrieben - sich nicht vom Boden schräg nach oben außen neigt. Ein derartiger Mischerbehälter würde zu schlechteren Mischergebnissen führen und bedürfte zur Behebung dieses Mangels ggf. des Einbaus extern und ohne Beteiligung der Wandelemente gefertigter Leitkegel, zumindest für den unteren Bereich. Nach alledem könnte auch eine aus mehreren Schritten und nur mit Hilfe umfangreicher fachmännischer Überlegungen mögliche Übertragung der Lehre nach D1/D9 unter Einbeziehung der dort beschriebenen speziellen Formgebung der Teilbehälter ein Zwickelbereich auf einen Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6.1/D6.2 das für ein zufriedenstellendes Arbeiten eines Vertikalschnecken-Mischers notwendige technische Handeln gemäß Merkmal 10) des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht erbringen, wonach sich die am Übergang zum Boden kreisförmig gekrümmte Wandung vom Boden schräg nach oben außen neigt.

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4.6. So hat auch die detaillierte Erörterung des Erfindungsgedankens und des erläuterten Standes der Technik in der mündlichen Verhandlung den Senat letztlich veranlasst, von der ursprünglich in dem qualifizierten Hinweis verfolgten Überlegung abzurücken,, wonach das Merkmal 10) bezüglich der schräg nach oben und außen geneigten Wandungsbereiche bereits z. B. durch die eingesetzten Leitkegel der D2 erfüllt bzw. nahe gelegt sei, weil, wie vorstehend begründet, die Mischgut-leitende Wirkung des Leitkegels nicht auf einer entsprechenden Ausgestaltung der Wandung selbst beruht, sondern auf einer speziellen Formgebung des Leitkegels als zusätzliches zu diesem Zweck eingesetztes separates Bauteil.

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Eine derartige auf das Vertikalschnecken-Mischprinzip ausgerichtete Wirkung einer sich vom Boden schräg nach oben außen neigenden Wandung wäre - wie vorstehend ausgeführt - auch durch die Hinzunahme der Lehre der D1/D9 nicht zu erzielen gewesen, denn dies hätte allenfalls wiederum nur zu senkrecht angestellten Wandbereichen im Zwickelbereich zwischen den Mischwerkzeugen führen können. Eine optimale Mischgutzufuhr zu den Vertikalschnecken wäre hierdurch nicht gewährleistet.

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Somit konnte ein Fachmann ausgehend von der D2 oder D5 oder D6.1/D6.2, auch unter Hinzuziehung der Lehre der D1/D9 keine Anregungen erhalten, um in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen, denn hierzu hätte es der Kenntnis des sich aus den Figuren 3a und 3b des Streitpatents ergebenden grundlegenden Lösungsprinzips bedurft, zu dem der maßgeblich herangezogene Stand der Technik keinerlei Hinweise geben konnte.

92

4.7. Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand und stehen deshalb dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ebenfalls nicht patenthindernd entgegen.

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4.7.1. Der stationäre Futtermischer nach D3 (DE-AS 1 198 116) repräsentiert ein anderes als das patentgemäße Mischprinzip, denn seine beiden im oberen Bereich aus zylindrischen Wandungen (7) bestehenden, miteinander verschnittenen Behälterteile (vgl. Fig. 1 und 2) enden im unteren Bereich jeweils in separaten kegelförmigen Trichtern (8) (vgl. Fig. 1), deren Bodenbereiche sowie weite Bereiche darüber demzufolge voneinander getrennt sind. Eine Übertragung der Lehre der D3 auf einen Futtermischwagen nach D2, D5 und/oder D6.1/D6.2 ebenso wie auf einen Mischer nach D1 bzw. D9 wäre daher schon deshalb nicht veranlasst, weil das Konstruktionsprinzip nach D3 von dem Grundkonzept der anderen genannten Entgegenhaltungen, wonach in den Zwickelbereichen zwischen zwei Arbeitskreisen eine eine Durchtrittsöffnung freilassende Leiteinrichtung angeordnet ist - dies wird auch nach Merkmal 5) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gefordert - wegführen würde.

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4.7.2. Der lediglich für ein Mischwerkzeug konzipierte Futtermischwagen nach D7 (CA 2 182 909) weist demzufolge weder eine Durchtrittsöffnung zwischen zwei Arbeitskreisen von Mischwerkzeugen auf und bedarf daher auch keiner Leiteinrichtungen zwischen zwei Arbeitskreisen von Mischwerkzeugen auf und bedarf daher auch keiner Leiteinrichtungen zwischen zwei Arbeitskreisen, da tote Winkel an keiner Stelle des ein zentral angeordnetes (Seite 9, Z. 8 bis 12), als Vertikalschnecke ausgebildetes Mischwerkzeug (18) aufnehmenden Behälters (12) entstehen können (vgl. Fig. 1). Daher kann auch eine fachmännische Zusammenschau weder mit einem Futtermischwagen nach D2, D5 und/oder D6.1/D6.2 noch mit einem Mischer nach D1/D9 zu einer Ausgestaltung der Zwickelbereiche zwischen zwei Mischwerkzeugen nach den Merkmalen 5) bis 8) des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag führen.

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4.7.3. Die D4 (US 4 707 140) offenbart einen Mischer mit horizontal angeordneten Mischwerkzeugen. Ein derartiges Mischprinzip ergibt keinen Anlass für eine Zusammenschau mit dem gattungsgemäßen Stand der Technik und vermag den Fachmann auch nicht zur patentgemäßen Lösung zu führen.

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5. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der von diesen abgeleiteten und ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 8 geltender Fassung. Diese enthalten Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 und werden vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BGH Urt. v. 24.1.2012 - X ZR 88/09, Tz. 47; nicht abgedruckt in GRUR 2012, 475 ff. - Elektronenstrahltherapiesystem; BPatGE 34, 215).

IV.

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Soweit die Klägerin mit weiteren Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 zur Sache vorgetragen hat, kann dieses Vorbringen nach § 99 Abs. 1 PatG, § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht veranlasst, da weder ein zwingender Grund zur Wiedereröffnung im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO vorliegt, insbesondere keine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO), die den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 139 Rdn. 1) oder ein sonstiger Verfahrensfehler, noch Umstände vorgetragen sind, welche eine Wiederöffnung aus sonstigen Gründen nach freiem Ermessen geboten erscheinen lassen.

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Der Senat hat mit den Parteien die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte ausweislich des Protokolls über einen erheblich Zeitraum in ausführlicher Weise erörtert und nach Schließung der mündlichen Verhandlung und erfolgter Beratung die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, um für die Parteien ganz deutlich zu machen, dass der Senat im Ergebnis trotz Erörterung auch der Hilfsanträge bereits eine erfolgreiche Verteidigung des Streitpatents auf dem Hauptantrag als möglich ansah, und den Parteien insoweit nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Senat hat damit zum frühest möglichen Zeitpunkt sowohl seiner gerichtlichen Hinweispflicht genügt als auch der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme und damit rechtliches Gehör hierzu eingeräumt. Aufgrund der Möglichkeit der Klägerin zur Stellungnahme auf den Hinweis geht deshalb die auf eine Überraschungsentscheidung abzielende Argumentation der Klägerin und die Annahme eines zur Wiederöffnung zwingenden Verfahrensfehlers i. S. d. § 156 ZPO fehl. Zum anderen hatte der Klägervertreter ausreichend Gelegenheit, nochmals Stellung zu nehmen, wovon er auch ausweislich des Protokolls Gebrauch gemacht. Hierbei hat er weder zum Ausdruck gebracht noch sonst zu erkennen gegeben - etwa durch einen Antrag auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung oder Vertagung -, dass die Klägerin auf den Hinweis des Senats nicht unmittelbar und hinreichend reagieren könne. Insbesondere im Anwaltsprozess ist es allein Sache der Partei, auf Hinweise des Gerichts sachgerecht zu reagieren (BGH NJW-RR 1998, 1005). Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (BGH NJW 2008, 2035).

99

Zudem handelt es sich bei dem Hauptantrag der Beklagten um den - mit nur äußerst geringen Abweichungen - von der Beklagten bereits am 10.12.2012 (vgl. Bl. 141, 144 d. A.) gestellten Hilfsantrag I, der demnach der Klägerin in praktisch allen Teilen bekannt war (insbesondere auch, was die Einbeziehung des Anspruchs 7 in den Anspruch 1 betrifft). Insoweit lag mit dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten gestellten Hauptantrag ein vom Wortlaut her im Wesentlichen bekannter Antrag vor, der ausführlich erörtert worden war und zu dem die Klägerin während der vielstündigen mündlichen Verhandlung auch Stellung genommen hat, ohne dass sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte geändert hatten. Denn auch der ausweislich des Protokolls nach Wiederöffnung durch den Vorsitzenden gegebene Hinweis auf die Frage eines Naheliegens unter Berücksichtigung des sich aus den Figuren 3a und 3b ergebenden Lösungsprinzips ausgehend von der D2 war - ebenso wie die zahlreichen weiteren Teilaspekte - bereits ausführlichst erörtert worden, ohne dass der Senat sich vorläufig auf eine Einschätzung festgelegt hatte.

V.

100

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.