Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.12.2014


BPatG 29.12.2014 - 4 Ni 12/12 (EP)

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
29.12.2014
Aktenzeichen:
4 Ni 12/12 (EP)
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
nachgehend BGH, 1. März 2017, Az: X ZR 10/15, Urteil

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 302 147

(DE 698 25 642)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Richterin Kopacek und Richter Dipl.-Ing. Brunn für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 302 147 B1 (Streitpatent), das auf der Teilanmeldung vom 30. Dezember 1998 (EP 1 302 147 A1) beruht. Diese ist ihrerseits aus der die Priorität der schwedischen Patentanmeldung SE 9800017 vom 8. Januar 1998 in Anspruch nehmenden Stammanmeldung WO 99/038237 (N3) vom 30. Dezember 1998 hervorgegangen und betrifft eine Andockvorrichtung für ein selbstfahrendes arbeitendes Werkzeug (Docking system for a self-propelled working tool). Das in englischer Sprache abgefasste Streitpatent, dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist, wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 698 25 642 T2 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst 17 Patentansprüche, von denen nur der Patentanspruch 1 angegriffen ist. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:

3

1. A docking system (1) which essentially comprises

4

a) at least one self-propelled working-tool (3), preferably intended for attendance of ground or floor, such as grass-cutting, moss-scratching, watering, vacuum-cleaning, polishing, transportation etc., having a body (16) and

5

b) at least one docking station (2) for the at least one working tool (3),

6

c) wherein the docking station and the tool can by way of emitted signals establish contact with each other, so that the tool can drive up to the docking station, characterized by that

7

d) the docking station is provided with at least one first transmission part (5, 6; 5', 6') and the working tool is provided with at least one cooperating second transmission part (7, 8) for transmission of energy between the docking station and the working tool,

8

e) wherein the docking station is provided with at least one rising part (10, 11, 12, 13), of which at least one part is used for mounting of the first transmission part(s).

9

f) wherein the tool's second transmission part (s) (7, 8) is/are located on the upper side of the body.

10

Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung:

11

1. Ankopplungssystem (1), das im Wesentlichen umfasst

12

a) mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsgerät (3), vorzugsweise für die Bearbeitung eines Bodens oder Fußbodens, wie Rasenmähen, Moosentfernung, Bewässerung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc., mit einem Körper (16),

13

b) mindestens eine Ankopplungsstation (2) für das mindestens eine Arbeitsgerät (3),

14

c) wobei die Ankopplungsstation und das Gerät durch ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen können, so dass das Gerät in die Ankopplungsstation fahren kann,

15

dadurch gekennzeichnet, dass

16

d) die Ankopplungsstation mit mindestens einem ersten Übertragungsteil (5, 6, 5', 6') versehen ist und das Arbeitsgerät mit mindestens einem kooperierenden zweiten Übertragungsteil (7, 8) versehen ist für die Übertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät,

17

e) wobei die Ankopplungsstation mit mindestens einem hochstehenden oder ansteigenden Teil (10, 11, 12, 13) versehen ist, von denen mindestens ein Teil zur Montage des oder der ersten Übertragungsteile(s) dient,

18

f) wobei das oder die zweiten Übertragungsteil (e) (7, 8) des Arbeitsgeräts an der Oberseite des Körpers angeordnet ist oder sind.

19

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß WO 99/038237 (N3) hinaus. Ferner macht die Klägerin die fehlende Patentfähigkeit geltend und greift im Hinblick auf Figur 10 der N5 die fehlende Neuheit der in Patentanspruch 1 offenbarten Lehre an. Patentanspruch 1 sei zudem nicht erfinderisch. Der Fachmann könne den Druckschriften N4 und N5 in Verbindung mit der N6 oder in Kombination mit seinem Fachwissen den Patentgegenstand jeweils naheliegend entnehmen.

20

Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

21

N3  WO 99/038237

22

N4  US 5,324,948

23

N5  US 5,324,948

24

N6  DE 196 04 648 A1

25

Die Klägerin beantragt,

26

das europäische Patent 1 302 147 im Umfang von Patentanspruch 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 24. Juli 2014 (Bl. 230-247 d. A.) verteidigt wird, wobei nur der dortige Anspruch 1 Inhalt der Anspruchsfassung sein soll und die anderen Ansprüche zu streichen sind.

29

Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 3 wird auf den Akteninhalt (Bl. 230 ff. d. A.) verwiesen.

30

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, auch erweise sich Patentanspruch 1 als patentfähig. Patentanspruch 1 sei neu im Hinblick auf die N5. Die Klägerin gehe im Hinblick auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zudem von einer unzulässigen ex-post-Betrachtung aus. Der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt, in den Druckschriften N4, N5 oder N6 einen Hinweis zur Lösung für die gestellte Aufgabe zu suchen.

31

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf diesen Hinweis vom 9. Mai 2014 wird Bezug genommen (Bl. 159 ff. d. A.).

32

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 12. August 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Streitpatents nach Patentanspruch 1 in der nach Hauptantrag verteidigten erteilten Fassung wegen der von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr.3 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. c EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert oder gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Auf die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge kommt es daher nicht an.

II.

34

1. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach seinem mit Hauptantrag verteidigten erteilten Anspruch 1 ein Ankopplungssystem, das eine im Wesentlichen wenigstens eine Ankopplungsstation für mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsgerät und das Arbeitsgerät selbst umfasst, wobei das Arbeitsgerät vorzugsweise zur Behandlung des Bodens oder Fußbodens, wie Rasenmähen, Moosentfernung, Bewässern, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc. vorgesehen ist. Die Ankopplungsstation und das Arbeitsgerät können mittels ausgesendeter Signale zueinander Kontakt aufnehmen, so dass das Arbeitsgerät zur Ankopplungsstation fahren kann, wobei die Ankopplungsstation mit mindestens einem ersten Übertragungsteil zur Übertragung von Energie und/oder Information zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät ausgestattet ist, wobei das Arbeitsgerät mit mindestens einem kooperierenden zweiten Übertragungsteil ausgestattet ist.

35

Bei nach dem Stand der Technik bekannten Ankopplungssystemen (Abs. [0005] und [0006] der Streitpatentschrift) umfasst die Ankopplungsstation jeweils eine Basisplatte und einen aufsteigenden Teil, an dem Aufladestifte bzw. Ladestecker montiert sind und die Arbeitsgeräte während des Aufladevorgangs mit ihren Rädern auf einer Basisplatte der Ankopplungsstation ruhen.

36

2. Ausgehend hiervon hat sich das Streitpatent daher zur Aufgabe gestellt, ein Ankopplungssystem zu schaffen, das vor Schmutz geschützt ist (Abs. [0007] der Streitpatentschrift).

37

3. Gelöst wird dies durch die Lehre nach Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

38

1. Ankopplungssystem (1), das im Wesentlichen umfasst

39

2. mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsgerät (3), vorzugsweise für die Bearbeitung eines Bodens oder Fußbodens, wie Rasenmähen, Moosentfernung, Bewässerung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc. mit einem Körper (16),

40

3. mindestens eine Ankopplungsstation (2) für das mindestens ein Arbeitsgerät (3),

41

4. wobei die Ankopplungsstation und das Gerät durch ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen können, so dass das Gerät in die Ankopplungsstation fahren kann,

42

dadurch gekennzeichnet, dass

43

5. die Ankopplungsstation mit mindestens einem ersten Übertragungsteil (5, 6, 5',6') versehen ist und das Arbeitsgerät mit mindestens einem kooperierenden zweiten Übertragungsteil (7, 8) versehen ist für die Übertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät,

44

6. wobei die Ankopplungsstation mit mindestens einem hochstehenden oder ansteigenden Teil (10, 11, 12, 13) versehen ist, von denen mindestens ein Teil zur Montage des oder der ersten Übertragungsteile(s) dient,

45

7. wobei das oder die zweiten Übertragungsteil(e) (7, 8) des Arbeitsgeräts an der Oberseite des Körpers angeordnet ist oder sind.

46

4. Als Fachmann zur Lösung der objektiven Aufgabe berufen sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der umfangreiche Kenntnisse im Bereich der Entwicklung von selbstfahrenden Haushalts- bzw. Gartenbaugeräten aufweist und bereits Erfahrungen in der Gestaltung der Strom- bzw. Signalversorgung derartiger selbstfahrenden Haushalts- bzw. Gartenbaugeräte besitzt.

III.

47

Den Grundsätzen zu Art. 69 Abs. 1 EPÜ folgend, ist bei der Auslegung eines europäischen Patents der Patentanspruch seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Das heißt, dass der Erfindungsgedanke unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, zu bestimmen und maßgebend ist, wie der angesprochene Fachmann die Angaben versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße Beschaffenheit zieht. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18. November 2010, Xa ZR 149/07 = GRUR 2011, 129 – Fentanyl-TTS; Urt. v. 3.6.2004, X ZR 82/03 = GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.)) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (BGH, Urt. v. 12. März 2002, X ZR 168/00 = GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I, m. w. N.). Dabei können in der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten; sie sind ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH, Urt. v. 15. Mai 2012, X ZR 98/09 = GRUR 2012, 803 – Calcipotriol-Monohydrat), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, Urt. v. 2. März 1999, X ZR 85/96 = GRUR 1999, 909, – Spannschraube; Urt. v. 13. April 1999, X ZR 23/97 = Mitt. 2000, 105, 106 – Extrusionskopf). Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

48

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft ein Ankopplungssystem, bestehend aus einem selbstfahrenden Arbeitsgerät 3 und einer Ankopplungsstation 2 für das Arbeitsgerät 3, wobei das Arbeitsgerät 3 einen Körper 16 aufweist (Merkmale 1 bis 3).

49

Entsprechend den im Merkmal 2 genannten beispielhaften Verwendungen des Ankopplungsgerätes für Arbeitsgeräte vorzugsweise bei für die Bearbeitung eines Bodens oder Fußbodens, wie Rasenmähen, Moosentfernung, Bewässerung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc. bezieht sich die Erfindung auf alle möglichen selbstfahrenden Arbeitsgeräte, auch wenn sie nichtgenannten Verwendungszwecken dienen.

50

Gemäß Merkmal 4 sind die Ankopplungsstation 2 und das Gerät in der Lage, durch ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufzunehmen, so dass das Gerät in die Ankopplungsstation 2 fahren kann. Im Sinne der Gesamtoffenbarung des Patentgegenstands ist hier unter dem nicht weiter spezifizierten und nicht mit einem Bezugszeichen versehenen Merkmal „Gerät“ das in den Merkmalen 1 und 2 genannte Arbeitsgerät 3 zu verstehen. Die Signalverbindung wird nicht weiter beschrieben, so dass durch den Anspruchswortlaut hier alle bekannten Möglichkeiten der Signalübertragung umfasst werden wie Funk, Radar, W-LAN oder Vergleichbares.

51

Nach Merkmal 5 ist die Ankopplungsstation 2 mit mindestens einem ersten Übertragungsteil 5, 6 und das Arbeitsgerät mit mindestens einem kooperierenden zweiten Übertragungsteil 7, 8 versehen. Die Übertragungsteile sollen der Übertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät dienen. Weder die Form der übertragenen Energie noch die Art der Kooperation der Übertragungsteile werden weiter spezifiziert. Daher könnte der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hier neben der Übertragung von elektrischer Energie auch die mögliche Übertragung fluidischer Energie (z. B. Druckluft) umfassen. Auch werden alle technisch denkbaren Verbindungselemente umfasst, mit denen Energie übertragen werden kann, wie Steckverbindungen, Schleifringe, Federkontakte oder Ähnliches für die Übertragung elektrischer Energie oder Schnellkupplungen für die Übertragung fluidischer Energie.

52

Da nach dem Wortlaut der Merkmale 4 und 5 der zugehörigen Offenbarung – N3 explizit durch die Formulierung „und/oder Informationen“ zwischen der Übertragung von „Signalen“ oder „Informationen“ zur Kommunikation zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgeräte einerseits und der Übertragung von „Energie“ unterschieden wird und der Ausgangspunkt für die Erfindung solarbetriebene Rasenmäher oder batteriebetriebene Staubsauger darstellen (S. 1, Z. 9 – 13 sowie S. 1, Z. 23 – S. 2, Z. 7) ist unter der „Energie“ des Merkmals 5 die Übertragung von Versorgungsenergie für den Betrieb des Arbeitsgerätes zu verstehen und nicht eine Informationsübertragung, obwohl eine Signal- oder Informationsübertragung auch prinzipiell eine Energieübertragung darstellt.

53

Die Ankopplungsstation ist entsprechend Merkmal 6 mit mindestens einem hochstehenden oder ansteigenden Teil 10, 11, 12, 13 versehen, von denen mindestens ein Teil zur Montage des oder der ersten Übertragungsteile(s) dient. Unter dem Begriff „Montage“ ist hier nicht ein Montageprozess oder -verfahren zu verstehen. Vielmehr ist das Merkmal so auszulegen, dass entsprechend der Beschreibung der N1a Abschnitt [0032] das oder die erste(n) Übertragungsteil(e) 5, 6 an einem hochstehenden Teil der Arbeitsstation angebracht ist/sind. Das Merkmal M6 betrifft daher die Anordnung des/der ersten Übertragungsteile(s), nicht dessen Montage. Die genauere Anordnung des/der ersten Übertragungsteile(s) an dem hochstehenden Teil der Arbeitsstation wird im Patentanspruch nicht weiter spezifiziert.

54

Die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren zeigen zwar ausschließlich die Ausrichtung des/der ersten Übertragungsteile(s) 5, 6 nach unten (und korrespondieren des/der zweiten Übertragungsteile(s) 7, 8 am Arbeitsgerät 3 nach oben), durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 werden aber alle möglichen Anordnungsvarianten umfasst. Denkbar wären daher, dass das/die erste(n) Übertragungsteil(e) 5, 6 nach unten, nach oben, seitwärts oder auch frontal nach vorn ausgerichtet sind.

55

Gleiches gilt für die Anordnung des/der zweiten Übertragungsteile(s) 7, 8 an der Oberseite des Körper 16 des Arbeitsgeräts 3 nach Merkmal 7. Die Angabe „an der Oberseite“ lässt, je nach Gestaltung des Körpers 16, auch alle denkbaren Ausrichtungsmöglichkeiten des/der zweiten Übertragungsteile(s) 7, 8 nach unten, nach oben, seitwärts oder frontal nach vorn zu. Sie ist als Angabe in technisch funktioneller Hinsicht zu lesen und setzt voraussetzt, dass die mit der Erfindung gelösten Aufgaben, nämlich Verschmutzung zu vermeiden uns auch Unebenheiten zu überwinden, auch ohne Basisplatte gelöst werden.

IV.

56

Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Ankopplungsstation gemäß des angegriffenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ unzulässig erweitert ist oder die Voraussetzungen fehlender Patentfähigkeit nach Art. 54 bis 56 EPÜ erfüllt.

57

1. Die dem Streitpatent nach Hauptantrag zugrunde liegende Fassung des Patentanspruchs ist zulässig, insbesondere geht die danach verteidigte Lehre nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

58

1.1. Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ kann das auf einer Teilanmeldung beruhende europäische Patent für nichtig erklärt werden, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Patentanspruch 1 des Streitpatents darf deshalb weder eine Lehre beanspruchen, die gegenüber der Teilanmeldung EP 1 302 147 A1 eine unzulässige Erweiterung darstellt – was vorliegend außer Streit steht – noch darf diese im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 76 EPÜ den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung WO 99/38237 = N3 auf eine Lehre erweitern, welche dort in ihrer Gesamtheit nicht als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. z. B. BPatG GRUR 2013, 609 – Unterdruckwundverband).

59

1.2 Ob eine unzulässige Erweiterung der Teilanmeldung vorliegt und diese inhaltlich über die Stammanmeldung hinausgeht, ist danach zu bestimmen, ob diese die gleiche Erfindung betreffen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Erfindungsidentität von Vor- und Nachanmeldung dann gegeben, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2002, 146, – Luftverteiler). Der Patentanspruch darf deshalb nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen lässt.

60

1.3 Danach ist nach Überzeugzeugung des Senats Patentanspruch 1 in der nach Hauptantrag verteidigten erteilten Fassung auch nicht unzulässig gegenüber dem Inhalt der Stammanmeldung erweitert, auch wenn die Formulierung des ursprünglichen Anspruch 1 von derjenigen der geltenden Fassung abweicht und insbesondere die dortige Ausgestaltung des Ankopplungssystems als Basisplatte (9) nach Merkmal 6 im geltenden Anspruch 1 keine Entsprechung findet sowie zusätzliche Änderungen enthalten sind, wie sie die Klägerin im Folgenden (Anlage T4) durch Gegenüberstellung des ursprünglichen Anspruch 6 mit dem geltenden Anspruch 1 (Merkmale unterstrichen) zusammengefasst hat:

61

1. Ankopplungssystem (1), das im Wesentlichen umfasst

62

2. mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsgerät (3), vorzugsweise für die Bearbeitung eines Bodens oder Fußbodens, wie Rasenmähen, Moosentfernung, Bewässerung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc. mit einem Körper (16),

63

3. mindestens eine Ankopplungsstation (2) für das mindestens ein Arbeitsgerät (3),

64

4. wobei die Ankopplungsstation und das Gerät durch ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen können, so dass das Gerät in die Ankopplungsstation fahren kann,

65

5. die Ankopplungsstation mit mindestens einem ersten Übertragungsteil (5, 6, 5',6') versehen ist und das Arbeitsgerät mit mindestens einem kooperierenden zweiten Übertragungsteil (7, 8) versehen ist für die Übertragung von Energie und/oder Informationen zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät,

66

dadurch gekennzeichnet, dass

67

6. die Ankopplungsstation als Basisplatte (9) ausgebildet ist, die dazu bestimmt ist, auf einem Boden oder Fußboden angeordnet zu werden,

68

7. die Ankopplungsstation mit mindestens einem hochstehenden oder ansteigenden Teil (10, 11, 12, 13) versehen ist, von denen mindestens ein Teil zur Montage des oder der ersten Übertragungsteile(s) dient,

69

8. dass die Ankopplungsstation so angepasst ist, dass das Arbeitsgerät mit jedem Teil, wie seinen Rädern oder seinem Körper, in die Ankopplungsstation fahren kann, insbesondere dann, wenn

70

9. das oder die erste(n) Übertragungsteil(e) (5, 6; 5', 6') der Ankopplungsstation abwärts gerichtet ist bzw. sind und das oder die zweite Übertragungsteil (e) (7, 8) des Arbeitsgeräts aufwärts gerichtet ist bzw. sind,

71

10. das oder die zweiten Übertragungsteil(e) (7, 8) des Arbeitsgeräts an der Oberseite des Körpers angeordnet ist oder sind, während das oder die erste(n) Übertragungsteil(e) der Ankopplungsstation in einem hochstehenden Teil, genannt Übertragungskopf (11), das höher liegt als die Basisplatte (9) und eine mögliche Rampe (10), angeordnet ist oder sind.

72

1.4. Die Auffassung der Klägerin, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruch 1 über die ursprüngliche Anmeldungsfassung nach der WO 99/038237 (Anlage N3) hinausgehe und unzulässig erweitert sei, weil die fehlenden – hier nicht unterstrichenen – Merkmale als erfindungswesentlich nicht weggelassen und von den übrigen Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1, 5 und 6 nicht losgelöst angesehen werden könnten, teilt der Senat nicht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Erfindungsidentität von Vor- und Nachanmeldung der Gegenstand der Erfindung bei der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung bzw. Teilanmeldung aus den Patentansprüchen zu ermitteln ist, bei der prioritätsbegründenden Anmeldung bzw. Stammanmeldung dagegen aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen (BGH GRUR 2011, 1109 – Reifenabdichtmittel).

73

1.4.1. Der Verzicht auf die im Merkmal 5 der Anlage T4 genannte Variante der Übertragung von Information stellt lediglich eine Beschränkung auf eine von zwei ursprünglich in der Beschreibung genannten Alternativen dar (vgl. S. 1, Z. 12+13 der N3) und kann daher nicht als unzulässige Erweiterung angesehen werden.

74

1.4.2. Die Ausbildung der Ankopplungsstation als Basisplatte 9 entsprechend Merkmal 6 kann ebenfalls weggelassen werden, ohne dass dadurch die ursprünglich offenbarte Lehre verlassen oder erweitert wird, auch wenn sie z. B. bei einem unebenen Boden, einen wesentlichen Anteil an der Höheneinstellung der Übertragungsteile der Ankopplungsstation hat, insbesondere beim Einfahren des Arbeitsgeräts. Denn die als erfindungsgemäß in der Stammanmeldung offenbarte erfindungsgemäße Lehre ist nicht auf diese konkrete technische Anweisung beschränkt.

75

Die Basisplatte 9 wird bereits in Beschreibungsteilen erwähnt, die nicht auf die Kennzeichnung eines bestimmten Ausführungsbeispiels des Erfindungsgedankens gerichtet sind (S. 2, Z. 15 -25). Sie kann nach den Ausführungen in der Beschreibung z. B. bei einem unebenen Boden, einen wesentlichen Anteil an der Höheneinstellung der Übertragungsteile der Ankopplungsstation, insbesondere beim Einfahren des Arbeitsgeräts, haben.

Abbildung

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76

Für den Senat besteht kein Zweifel, dass der Gesamtoffenbarungsgehalt in der Stammanmeldung für den Fachmann dennoch auf ein Ankopplungssystem gerichtet ist, welches nicht zwingend eine Basisplatte umfasst.

77

1.4.2.1. Insoweit ist zunächst in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, zwar nur das zählt, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu welcher der Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument), dass der Fachmann sich aber insoweit nicht nur an dem Wortlaut der Unterlagen orientiert, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Stands der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen Elementen (BGH GRUR 2008, 56 – Injizierbarer Mikroschaum) und dass die Anmeldungsunterlagen nach ihrem „objektiven“ Gehalt und dem darin unmittelbar und eindeutig offenbarten allgemeinsten Erfindungsgedanken auszulegen sind; die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders, wie sie in der Beschreibung oder in den Ausführungsbeispielen zum Ausdruck kommen, sind danach nicht entscheidend, selbst wenn sie abweichen sollten (BGH GRUR 2008, 887 – Momentanpol II).

78

Entscheidend ist deshalb, ob die ursprüngliche Gesamtoffenbarung der Stammanmeldung für den Fachmann objektiv erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag nach Patentanspruch 1 erteilter Fassung von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH GRUR 2010, 509 – Hubgliederungstor). Ein „breit“ formulierter Anspruch kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann als unbedenklich zu erachten sein, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2014, 970 – Stent; GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; 2012, 1124 – Polymerschaum).

79

Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise angewendet werden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet (BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal). Innerhalb dieses Rahmens können deshalb – wie vorliegend – die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument, m. w. H.).

80

1.4.2.2. Bei der Beurteilung des Gesamtoffenbarungsgehalts der Stammanmeldung ist deshalb zunächst zu berücksichtigen, dass diese in den einführenden Beschreibungsteilen und insbesondere auch bei der Formulierung der Aufgabe auf ein Ankopplungssystem abstellt, welches sowohl auf glatten als auch auf unebenen Böden anwendbar ist. So wird in den einführenden Beschreibungsteilen bereits darauf hingewiesen, dass die erwähnte Bodenplatte (S. 2, Z. 15 -25) einen wesentlichen Anteil an der Höheneinstellung der Übertragungsteile der Ankopplungsstation, insbesondere beim Einfahren des Arbeitsgeräts z. B. bei einem unebenen Boden haben kann.

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81

Fig. 1 zeigt eine solche Ankopplungsstation mit Basisplatte 9.

82

Hintergrund ist die auch in der Beschreibung neben der Thematik der Verschmutzung erörterte Problematik einer möglichst exakten Höheneinstellung der Kontakte bei unebenem Untergrund. Dies gibt dem Fachmann bereits den Hinweis, dass die Basisplatte zumindest nicht in jedem Falle, zum Beispiel bei einem ebenen Untergrund, zwingend den Untergrund für das Arbeitsgerät – auch nicht im Zusammenwirken mit einem anderen oder weiteren Bauteil wie einer Rampe – bieten muss, um zu einer möglichst exakten Höheneinstellung der Kontakte beizutragen.

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83

Hinzu kommt, dass Figur 3 konkret eine solche erfindungsgemäße Ankopplungsstation zeigt, in deren Seitenansicht keine Basisplatte („base plate“) dargestellt wird. In der Beschreibung heißt es hierzu (N3, Z. 8 und 9): „The invention will be described in closer detail in the following by way of various embodiments thereof with reference to the annexed drawing.“)

Abbildung

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84

Das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 zeigt darüber hinaus Übertragungsteile (5‘, 6‘) der Ankopplungsstation, die als abgewinkelte bzw. abgeknickte, elastische Blechstreifen („marked bend“ 28) ausgebildet sind (S. 8, Z. 14 bis 17 der N3) und die eine bestimmte federnde Rückstellkraft auf das Arbeitsgerät hin ausüben (S. 8, Z. 18, 19). Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Räder des Arbeitsgerätes nicht festgestellt (gebremst) sind (S. 8, Z. 19, 20). Somit werden dem Fachmann auch explizit Zustände offenbart, bei denen es auf die genaue horizontale Abstandseinstellung beim Einfahren des Arbeitsgeräts in die Ankopplungsstation – und damit auf das Vorhandensein einer Bodenplatte – erkennbar nicht ankommt, wobei die Kontakte (Übertragungsteile) der Ankoppelungsstation „nach unten“ und die des Arbeitsgerätes „nach oben“ ausgerichtet sind.

85

1.2.2.3. Der Umstand, dass die Basisplatte bereits in einführenden Beschreibungsteilen erwähnt wird, die nicht auf die Kennzeichnung eines bestimmten Ausführungsbeispiels des Erfindungsgedankens gerichtet sind (S. 2, Z. 15 -25),

86

„The docking system in accordance with the invention is thus essentially characterized in that the docking station is designed as a base plate, intended to be placed on ground or floor,...”

87

steht danach als solche nicht der Annahme entgegen, dass der Fachmann bei unbefangener Betrachtung der Anmeldeunterlagen unmittelbar erkennt, dass die Basisplatte insbesondere auch zur Lösung der in der Stammanmeldung angesprochenen Aufgaben, Verschmutzungen der Kontakte zu vermeiden und auf unebenem Untergrund ein sicheres Andocken im Hinblick auf die Höheneinstellung der Übertragungsteile der Ankopplungsstation sicherzustellen, kein unabdingbares Erfindungsmerkmal des gelehrten Ankopplungssystems ist, wie auch die weiteren Ausführungen und insbesondere die Figuren 3 und 4 bestätigen.

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1.4.2.3. Dies gilt auch für die Offenbarung der Teilanmeldung zum Streitpatent, auch wenn dort die Problemstellung konkreter gefasst und ausschließlich auf die Vermeidung von Verschmutzung gerichtet ist. Denn insoweit wird die Lehre von Patentanspruch1 erteilter Fassung bereits durch identische Fassung des dortigen Patentanspruchs1 offenbart.

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1.4.3. Auch die mit dem Wegfall des Merkmals 8 verbundene Verallgemeinerung ist Teil der in der Stamm- und Teilanmeldung offenbarten erfindungsgemäßen Lehre. Denn die dort als erfindungsgemäß offenbarte Lehre ist nicht darauf reduziert, dass die Ankopplungsstation so angepasst ist, dass das Arbeitsgerät mit jedem Teil, wie seinen Rädern oder seinem Körper, in die Ankopplungsstation fahren kann.

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Entsprechend den in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Ausführungsbeispielen kann zwar das Arbeitsgerät zumindest mit einem kleinen, vorderen Teil seines Körpers in die Ankopplungsstation fahren. Allerdings hält die schriftliche Offenbarung nach N3 für den Fachmann eine Vielzahl anderer Lösungen bereit, von denen der Fachmann unmittelbar erkennt, dass sie nicht unter der vorgenannten Prämisse des Merkmals 8 stehen, wie z. B. Kontakte an einer „mehr vertikalen Oberfläche“ („more vertical surface forwards“ - S. 8, Z. 5 ff.) oder Kontakte (Übertragungsteile) seitwärts zur Mitte ausgerichtet an dem ansteigenden Teil der Ankopplungsstation, denen auf einem nach oben gerichteten Teil des Arbeitsgerätes angeordnete Kontakte gegenüber stehen (S. 7, Z. 25 ff.). Zumindest bei derartigen Ausgestaltungen schließt die Lehre ein frontales Heranfahren des Arbeitsgeräts an die Ankopplungsstation ein, ohne in diese einzufahren, wobei die zweiten Übertragungsteile (Kontakte) des Arbeitsgerätes trotzdem noch – wie in Merkmal 7. des angegriffenen Anspruchs 1 gefordert – an der oberen Seite des Körpers des angeordnet sein können.

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1.4.4. Auch das Weglassen des Merkmals 9, welches sich auf die Ausrichtung der ersten und zweiten Übertragungsteile bezieht, wie im ursprünglichen Anspruch 5 gemäß N3 beschrieben, führt nicht zu einer unzulässigen Verallgemeinerung der ursprünglich als erfindungsgemäß offenbarten Lehre, denn die Gesamtoffenbarung der N3 schließt lässt auch andere Ausgestaltungen der Ausrichtung ein, z. B. bei der die ersten Übertragungsteile 5, 6 und zweiten Übertragungsteile 7, 8 von Ankopplungsstation 2 und Arbeitsgerät 3 auch zur Seite zeigen und miteinander in Kontakt kommen (S. 7, Z. 19 ff. – „The first and the second transmission parts 5-8 of the docking station and the tool could thus preferably be turned sideways,…“).

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1.4.5. Schließlich führt auch das Fortlassen des 2. Teils des Merkmals 10 t nicht zu einer unzulässigen Erweiterung der ursprüngliche Offenbarung, da das Merkmal der Anordnung der ersten Übertragungsteile der Ankopplungsstation in einem hochstehenden Teil dieser Ankopplungsstation direkt aus Merkmal 6 des erteilten Anspruchs 1 hervorgeht und daher nicht noch einmal wiederholt werden muss. Für den Fachmann bedarf es dabei auch keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass einerseits ein „hochstehendes Teil“ einer Ankopplungsstation höher liegen muss als andere Teile dieser Ankopplungsstation, andererseits aber auch weitere Teile dieser Station vorhanden sein müssen, welche ihrerseits tiefer liegen. Diese Information entnimmt der Fachmann ebenfalls bereits aus dem Merkmal 6 des erteilten Anspruchs 1, wo von einer Ankopplungsstation die Rede ist, die „mit (mindestens einem) hochstehenden …Teil versehen ist…“, also zumindest noch weitere, u. a. auch nicht hochstehende und somit tiefer liegende Teile umfassen muss.

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2. Die Klägerin vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass das streitpatentgemäße Ankopplungssystem nach dem Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere durch die K5 neuheitsschädlich vorweggenommen ist.

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Die N5 offenbart ein Ankopplungssystem für eine selbstfahrende automatische Reinigungsvorrichtung 1 zur Reinigung eines Bodens, mit einem Reinigungsvorrichtungkörper („cleaner body“ – Fig. 1, Spalte 3, Z. 7+8; – Merkmale 1 und 2) und eine automatischen Ladestation 30 („automatic charging means“ – Fig. 10, Spalte 3, Z. 39-50) für die Reinigungsvorrichtung 1 (Merkmal 2). Die automatische Ladestation 30 und die Reinigungsvorrichtung 1 stehen durch Ultraschallwellensignale miteinander in Kontakt, wodurch die Reinigungsvorrichtung 1 (bei Absinken der Batterieleistung der Reinigungsvorrichtung 1 unter einen bestimmten Pegel) in die automatischen Ladestation 30 fahren kann (Spalte 8, Z. 44 bis 62 – Merkmal 4). Die automatische Ladestation 30 ist mit einem Gleichstromanschluss 156 („direct current applying plug“) und die Reinigungsvorrichtung 1 mit einer mit dem Anschluss 156 kooperierenden Buchse 31 („receptacle“) für die Aufladung der von der Reinigungsvorrichtung 1 mitgeführten Batterie (26, Fig. 1) versehen. (Spalte 3, Zeilen 39 bis 46 und Spalte 8, Zeilen 18 bis 22 – Merkmal 5). Die automatische Ladestation ist dabei mit einem hochstehenden Teil versehen (vgl. Figur 10), an dem unter Berücksichtigung der Auslegung des Patentanspruchs 1 der Gleichstromanschluss 156 angeordnet ist (Merkmal 6). Das Ankopplungssystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik darin, dass die mit dem Gleichstromanschluss 156 kooperierende Buchse 31 der Reinigungsvorrichtung 1 nicht entsprechend dem Merkmal 7 an der Oberseite, sondern an einer Seitenfläche des Reinigungsvorrichtungskörpers angeordnet ist.

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Nach Auffassung der Klägerin stellen der auf der Oberseite des Arbeitsgerätes angeordnete Navigationssensor 23 und der Ultraschalloszillator 150 an der Ankopplungsstation die erfindungsgemäßen Übertragungsteile für die Übertragung von Energie zwischen der Arbeitsstation und dem Arbeitsgerät dar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Navigationssensor 23 und der Ultraschalloszillator 150 der erfindungsgemäßen Signalübertragung entsprechend Merkmal 4 dienen und nicht der Übertragung der Versorgungsenergie für das Arbeitsgerät entsprechend der Merkmale 5 bis 7 (siehe II 3 zu Merkmal 5). Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber der N5.

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3. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass sich die Lehre nach Patentanspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab.

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Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist nach st. Rspr. entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin; GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger), wobei möglicherweise verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (GRUR 2004, 317 – Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern.

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3.1. Ausgehend von dem sich für den Fachmann objektiv stellenden und auch im Streitpatent angesprochenen Problems eines verbesserten Ankopplungssystems, welches gegen Verschmutzung besser geschützt ist, und/oder bei unebenen Flächen eine sichere bzw. zuverlässige Ankopplung ermöglicht, fand der Fachmann im Prioritätszeitpunkt bei Suche nach einer Lösung und Anregungen in der auch seitens der Klägerin herangezogenen N5 einen vielversprechenden Ausgangspunkt. Wie bereits ausgeführt, entspricht das dort offenbarte Ankopplungssystem für eine selbstfahrende automatische Reinigungsvorrichtung 1 zur Reinigung eines Bodens mit den Merkmalen 1 bis 6 des Anspruchs 1. Zum Wiederaufladen der Batterie fährt die Reinigungsvorrichtung horizontal in die Ladestation ein und stellt mit einem Ankopplungssystem einen elektrischen Kontakt zwischen auf der der Frontseite angeordneten Buchse 31 mit Kontaktfedern 31A und dem Steckkontaktstift 156 der Ladestation her. Dabei wird das Finden der beiden korrespondierenden Kontakte 156 und 31 zueinander durch Magnetfeldsensoren unterstützt. Die Buchse 31 an der Frontseite der Reinigungsvorrichtung 1 und der Steckkontaktstift 156 an der Ladestation 30 sind etwa in mittlerer Höhe zwischen Boden und Oberseite des Gehäuses der Reinigungsvorrichtung angeordnet, wobei die Kontaktfedern 31a der Buchse 31 unter dem Gehäuse der Reinigungsvorrichtung liegen.

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Das Ankopplungssystem nach diesem Stand der Technik unterscheidet sich demnach vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 darin, dass die mit dem Gleichstromanschluss 156 kooperierende Buchse 31 der Reinigungsvorrichtung 1 nicht an der Oberseite, sondern an einer Seitenfläche des Reinigungsvorrichtungskörpers angeordnet ist.

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a. Ausgehend von der Aufgabe, ein Ankopplungssystem zu schaffen, das vor Schmutz geschützt ist, ist diese bereits im Hinblick auf die Anordnung der Buchse 31 des Steckkontaktstifts 156 im deutlichen Abstand zum Boden sowie der geschützten Lage der Kontaktfedern 31a (vgl. Figur 12) nach der N5 bereits gelöst. Eine Anregung oder ein naheliegender Anlass, die konkrete erfindungsgemäße Lösung zu wählen, ist auch unter Einsatz weiterer fachmännischer Überlegungen nicht ersichtlich oder von der Klägerin dargetan.

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Die Klägerin führt dazu zwar unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem) aus, dem Fachmann seien die Möglichkeiten der Anordnung von Übertragungsteilen am Körper selbstfahrender Arbeitsgeräte bekannt, nämlich an deren Unterseite, Vorderseite, Oberseite, Rückseite und/oder an deren Seitenflächen, wobei der Fachmann wegen der Verschmutzungsgefahr von einer Anordnung an der Unterseite absehen würde. Aufgrund seiner Kenntnisse gehe der Fachmann weiterhin davon aus, dass die Übertragungsteile am Körper des Arbeitsgeräts so angeordnet sein müssten, dass sie mit den Übertragungsteilen der Andockstation kontaktieren könnten. Daher sei für den Fachmann eine Anordnung der Übertragungsteile an der Rückseite des Arbeitsgeräts ausgeschlossen, wenn dieses mit der Vorderseite in der Andockstation einfährt. Als mögliche Alternativen blieben ihm daher nur die Vorderseite, die Oberseite und die Seitenflächen des Arbeitsgeräts. Wenn, wie nach dem Patentanspruch vorgesehen und aus der N5 bekannt, die Übertragungsteile der Andockstation an einem hochstehenden Teil angeordnet sind, würde der Fachmann die Übertragungsteile des Arbeitsgeräts an dessen Körper so anordnen, dass sie beim Einfahren des Arbeitsgeräts in die Andockstation mit dessen Übertragungsteilen kontaktieren. Dabei würde er berücksichtigen, an welcher Stelle der Andockstation sich das hochstehende Teil befindet und wo sowie auf welche Weise daran die Übertragungsteile angeordnet sind. Abhängig davon sowie abhängig von der Gestaltung und der Form des Körpers des Arbeitsgeräts würde der Fachmann die korrespondierenden Übertragungsteile entweder an dessen Vorderseite, an dessen Oberseite oder an dessen Seitenflächen entsprechend platzieren. Für den Fachmann wäre diese eine Selbstverständlichkeit. Der Fachmann würde hierzu weder in irgendeiner Weise erfinderische Überlegungen noch Anregungen aus dem Stand der Technik benötigen.

102

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Farbversorgungssystem“ eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann besteht, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen. Auch in der Entscheidung „Kollagenase I“ hat der Bundesgerichtshof unter Verzicht auf einen Beleg Handlungsweisen als naheliegend berücksichtigt, weil sie zum ärztlichen Standard-Repertoire gehörten.

103

Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als nicht erfüllt an. Insoweit ist zu beachten, dass diese Rechtsprechung Ausnahmen von der grundsätzlichen erforderlichen und vom Kläger nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu belegenden Veranlassung bildet, die nach der st. Rspr. des BGH auch bei der Hinzuziehung von Fachwissen angewendet wird.

104

Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im StdT benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, ist eine Frage des Einzelfalls. Insoweit können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH GRUR 2012, 378 – Installiereinrichtung II; BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem).

105

Allerdings belegt der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH GRUR 2009, 743 – Airbag-Auslösesteuerung ).

106

So ist es vorliegend, da sich die erfindungsgemäße Lösung nicht als eine beliebige oder zum Standard-Repertoire gehörende Lösung gegenüber dem Stand der Technik zählt, auf welche der Fachmann ohne weiteres aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zurückgreift. Der Senat kann weder Umstände erkennen noch hat die Klägerin trotz Hinweises des Senats Umstände vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die vorliegend in Rede stehende erfinderische Ausgestaltung der Anordnung der Übertragungsteile auf der Oberseite des Körpers zur Ankopplung mit korrespondierenden Übertragungsteilen an der Ankopplungsstation unter Wegfall der Basisplatte einem solchen Stand-Repertoire entsprechen bzw. einem in einer Vielzahl von Anwendungsfällen selbstverständlichen „generischen“ Fachwissen entsprach und der Fachmann diese deshalb als eine objektiv zweckmäßige bzw. vorteilhafte oder alternative Lösung ohne weitere Veranlassung oder Anregung in Erwägung zog.

107

So hat die Klägerin auch keine einzige erfindungsgemäße maschinenbautechnische Lösung aus vergleichbaren Problemstellungen aufgezeigt, die als Ausgangspunkt eine Lehre vermittelt, welche nur noch des Einsatzes eines solchen Stand-Repertoires im Prioritätszeitpunkt bedurfte, um zur erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen. Insoweit ist es trotz geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht Aufgabe des Senats, mittels eigenständiger Recherchen einen derartigen Stand der Technik oder ein derartiges Fachwissen zu belegen (BGH GRUR 2013, 1272 – Tretkurbeleinheit).

108

b. Auch bei Zugrundelegung der ursprünglich in der Stammanmeldung N3 noch angegebenen Aufgabe, ein Ankopplungssystem zu schaffen, welches sowohl auf rauem Grund als auch auf ebenen Böden anwendbar ist, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn wie die N5 zeigt, wird dort das horizontale Einführen des Steckkontaktstift 156 in die Buchse 31 entsprechend der N5 zwar durch die leicht trichterförmige Form der Buche 31 unterstützt (vgl. Figur 12), ist aber trotz dieser Formgebung nur bei einem geringen Höhenversatz von Buchse und Steckkontaktstift möglich. Ein Einsatz wäre, wenn gewünscht, bereits auch auf rauem Untergrund möglich, da die Reinigungsvorrichtung in der Ankopplungsposition vollständig auf die Bodenplatte der Ladestation auffährt und dadurch in ihrer vertikalen Lage definiert ausgerichtet wird, unabhängig vom Untergrund unter bzw. neben der Ladestation.

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Da das Ankopplungssystem der Reinigungsvorrichtung entsprechend der N5 sowohl ausreichend gegen Verschmutzung geschützt ist als auch dafür geeignet ist, sowohl auf rauem Grund als auch auf ebenen Böden eingesetzt zu werden, liefert diese dem Fachmann daher keinerlei Veranlassung, die Lage der Buchse 31 von der Frontseite der Reinigungsvorrichtung 1 auf deren Oberseite unter Verzicht auf die Bodenplatte zu verlegen.

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3.2 Gleiches gilt für die N4. Aus der N4 ist ebenfalls ein Ankopplungssystem, das aus einer Ankopplungsstation und einem Roboter zur Durchführung radiologischer Untersuchungen als selbst fahrendem Arbeitsgerät besteht, mit den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 bekannt. Der Roboter ist dabei sowohl für den Einsatz in geschlossenen Räumen als auch im Freien geeignet. Das Übertragungsteil („charging socket“ 60) des Roboters ist jedoch analog zur N5 an einer Frontseite des Roboters und nicht an der Oberseite angeordnet. Da die Ausführungen des Ankopplungssystems der N4 mit dem Kontaktstift („charging prong“ 126) an der Ladestation 120 und der Buchse 60 am Roboter prinzipiell dem Ankopplungssystem der N5 entsprechen, gelten hier die Ausführungen zur N5 sinngemäß. Auch die N4 liefert dem Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens keinerlei Veranlassung, die Lage der Buchse 60 von der Frontseite des Roboters auf dessen Oberseite zu verlegen.

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3.3. Die von der Klägerin ergänzend herangezogene N6 zeigt eine Stromversorgungseinheit für eine elektrische Grasschneidevorrichtung, bei der der Rasenmäher über einen Ladegerät-Anschluss verfügt, der an der Oberseite des Gehäuses angeordnet ist. Der Rasenmäher der N6 ist jedoch weder selbstfahrend noch verfügt er über eine Ladestation, die er selbstständig anfährt, sondern wird bei entleerten Batterien manuell über einen Stecker mit einem Ladegerät verbunden. Aufgrund des völlig anderen Betriebs- und Stromversorgungskonzeptes würde die N6 daher vom Fachmann ausgehend von der N5 zur Lösung seiner Aufgabenstellung nicht herangezogen werden.

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5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher patentfähig und die Klage deshalb abzuweisen.

V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.