Entscheidungsdatum: 12.05.2016
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht ist unter zwei Gesichtspunkten von einem beachtlichen Abwägungsfehler ausgegangen. Zum einen habe die Antragsgegnerin die Waldflächen im Stadtgebiet zu Unrecht als harte Tabuzonen behandelt (UA S. 15). Auch aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebe sich mit Blick auf den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen hier nichts Abweichendes (UA S. 16). Zum anderen hätte die Antragsgegnerin ihr Abwägungsergebnis einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen müssen, weil sie mit ihrer Planung der Windenergienutzung erkennbar nicht substanziell Raum verschafft habe (UA S. 19). Jeder dieser Fehler führe für sich zur Unwirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans der Antragsgegnerin (UA S. 24). Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - Rn. 2 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. Denn jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der sachliche Teilflächennutzungsplan verschaffe der Windenergienutzung nicht substanziell Raum und sei deshalb abwägungsfehlerhaft, werden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen.
Die Beschwerde hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob der Vergleich zwischen voraussichtlich durch Windenergie erzeugter Strommenge und der von Privathaushalten benötigten Strommenge ein schlechthin ungeeigneter Maßstab für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Konzentrationszonenplanung der Windenergie substanziell Raum verschafft,
und
ob das Tatsachengericht seiner Prüfung zwingend einen bestimmten Flächenvergleichsmaßstab seiner Betrachtung zugrunde legen darf.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass der Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesrecht im Einklang steht. Die Bewertung, ob eine Konzentrationsflächenplanung für die betreffende Nutzung in substanzieller Weise Raum schafft, obliegt grundsätzlich den Tatsachengerichten (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 18 und - 4 CN 2.11 - DVBl 2013, 507 Rn. 19; Beschluss vom 29. März 2010 - 4 BN 65.09 - BauR 2010, 2074). Deren Kriterien sind revisionsgerichtlich hinzunehmen, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - ZfBR 2014, 583 Rn. 10 und vom 24. März 2015 - 4 BN 32.13 - ZfBR 2015, 484 Rn. 28). Das ist hier nicht der Fall. Das Normenkontrollgericht ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O.) zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage nach dem Maßstab für das substanzielle Raumgeben nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der Potenzialflächen beantwortet und dass die Festlegung eines bestimmten prozentualen Anteils, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzialflächen erreichen müssen, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintritt, nicht zulässig ist (UA S. 19). Es hat ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - a.a.O. Rn. 19 mit Verweis auf VG Hannover, Urteil vom 24. November 2011 - 4 A 4927/09 - juris Rn. 66; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 32.13 - a.a.O.) angenommen, dass dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden darf und es nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erinnern gibt, dass, je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige "Feigenblattplanung" handelt (UA S. 20). Vor diesem Hintergrund hat es die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ohne Bundesrechtsverstoß beanstandet, weil diese - wie sich aus der Planbegründung ergebe - nur die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen ins Verhältnis zu den ausgewiesenen Konzentrationszonen gesetzt habe und daher von einem 10-fach zu hohen Anteil der Positivflächen (34 % statt 3,4 %) ausgegangen sei (UA S. 21); auch die Erwägungen zum Absehen von der Konzentrationsfläche V ließen erkennen, dass bei einer Abwägung mit den Überlegungen zum Freizeitkonzept der Antragsgegnerin beziehungsweise zur Projektstudie "2Stromland" dem gesetzlichen Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird, hätte entsprochen werden können (UA S. 22).
Dass das Oberverwaltungsgericht das (weiter) von der Antragsgegnerin zur Begründung der Abwägungsentscheidung hervorgehobene Verhältnis von der durch die Darstellungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan ermöglichten Stromerzeugung durch Windenergie zu dem Stromverbrauch durch die Privathaushalte in der Gemeinde als Maßstab, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird, hier für ungeeignet erachtet hat, von einem Rechtsirrtum beeinflusst sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Der Senat hat es allerdings bereits für zulässig gehalten, dass im Rahmen der Erarbeitung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts für die Windenergienutzung auch die durch die danach möglichen Windenergieanlagen erzeugte Energiemenge berücksichtigt wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 29
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.