Entscheidungsdatum: 02.12.2013
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin verfahrensfehlerhaft verneint hat. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; stRspr). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange geht. Insoweit reicht es ebenfalls aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse (Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 B 4.07 - juris Rn. 10 m.w.N.), berufen kann.
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Schweinemastbetriebs. Sie hat den Bebauungsplan Nr. 27 „D-hof“ der Antragsgegnerin, der für das Grundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 ein Sondergebiet „Reiterhof“ festsetzt, wegen der Befürchtung angefochten, „dass sie entweder Auflagen zur Minderung der Immissionen bekommt oder den Betrieb abstocken muss oder in der weiteren Entwicklung beeinträchtigt wird“ (Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 S. 2). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 - BRS 60 Nr. 3) hat das Oberverwaltungsgericht anerkannt, dass zu den Belangen der Landwirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, das Interesse eines Landwirts gehört, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige und/oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte. Die Vorinstanz hat allerdings ausgeschlossen, dass es zu planbedingten Einschränkungen des Betriebs der Antragstellerin kommen könne. Es sei zu erwarten, dass es wegen des Betriebs der Antragstellerin im Plangebiet zu maximalen Geruchshäufigkeiten im Bereich von 16 % der Jahresgeruchsstunden komme, d.h. ein Immissionswert von 0,16 erreicht werde (Ergänzung durch den Senat). Dieser Wert sei ohne Weiteres zumutbar. Für das Plangebiet gälten nicht die Werte von 0,10 bis 0,15, bei deren Erreichen die Geruchsimmissions- Richtlinie (GIRL) eine erhebliche Beeinträchtigung von Wohn- oder Dorfgebieten annehme, sondern der Immissionswert von bis zu 0,25 für Wohnnutzung im Außenbereich. Zudem habe die Antragstellerin bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans das betriebliche Geschehen auf ihrer Hofstelle so gestalten müssen, dass die maßgeblichen Immissionswerte der GIRL für die im Plangebiet vorhandene und genehmigte Wohnbebauung eingehalten werden. Inwieweit der Antragstellerin durch die Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten zwei weiteren Ferienunterkünfte weitergehende Pflichten zur Rücksichtnahme entstehen könnten, erschließe sich vor dem Hintergrund, dass auch bei einer Erweiterung ihres Betriebs die im Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen die Zumutbarkeitsgrenze deutlich unterschreiten würden, nicht.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht das Plangebiet für weniger schutzwürdig gehalten hat als ein Wohn- oder Dorfgebiet und einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche angesetzt hat, wie er nach Punkt 4 der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung für Wohnnutzungen im Außenbereich heranzuziehen ist. Zu Unrecht wendet die Antragstellerin ein, dass Punkt 4 der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nicht einschlägig sei, weil der Reiterhof nach der Überplanung mit dem angefochtenen Bebauungsplan nicht mehr im Außenbereich liege. Entscheidend ist nicht, dass das Grundstück des Reiterhofs überplant worden ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich durch die Ausweisung als Sondergebiet der Schutzstandard zu Gunsten des Reiterhofs geändert hat und nunmehr demjenigen eines Wohn- oder Dorfgebiets entspricht. Das ist nicht der Fall. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein Reiterhof, der selbst Geruchsemissionen verursacht, einen höheren Schutzanspruch haben soll als eine Wohnnutzung im Außenbereich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.