Entscheidungsdatum: 03.01.2012
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
1. Der Antragsteller trägt vor: Er habe gegenüber dem Oberverwaltungsgericht geltend gemacht, dass der Weg an einer Stelle in den Nordlandpark münde, der nicht im öffentlichen Eigentum stehe, sondern im Eigentum des Segelvereins Steinhude-Niedersachsen, und daraus den Schluss gezogen, dass eine ordnungsgemäße Zuwegung zum Nordlandgelände nicht gegeben sei. Auf diesen Vortrag sei das Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. Das habe er mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt, darauf aber vom Senat keine Antwort erhalten.
Die Kritik des Antragstellers ist unberechtigt. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung vom 3. November 2011 dem Oberverwaltungsgericht vorgehalten, nicht geklärt zu haben, welche Flächen des Nordlandgeländes im Eigentum des Segelvereins Steinhude-Niedersachsen stehen. Darauf komme es an, weil nur die Teile des Nordlandparks der Öffentlichkeit Freizeitmöglichkeiten böten, die Eigentum der Antragsgegnerin seien, und der Weg an einer Stelle in den Park münde, an der sich das Grundstück des Segelvereins befinde. Die Formulierung des Senats im Beschluss vom 1. Dezember 2011, der Antragsteller rüge die fehlende Ermittlung, in welchem Umfang das Nordlandgelände zu Freizeitzwecken nutzbar sei (BA Rn. 9), fasst den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Vorhalt zusammen. Die Rüge hat der Senat verworfen, weil der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt habe, die sich auf das Nordlandgelände bezögen, und er auch nicht dargelegt habe, dass und aus welchen Gründen sich dem Oberverwaltungsgericht Beweiserhebungen hätten aufdrängen müssen. Diese Begründung ist nach wie vor tragfähig.
Der - angeblich übergangene - Vortrag des Antragstellers zur eigentumsrechtlichen Situation des Grundstücks im Einmündungsbereich des Weges ist zudem nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller meint, das Eigentum des Segelvereins an dem Grundstück, auf den der Weg stoße, verhindere auf Dauer die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans und deshalb fehle diesem die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, das zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Nordlandgelände unter Einschluss des Grundstücks des Segelvereins im Wege der Planänderung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeitanlage festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und den öffentlichen Zugang zum Meer zu verbessern, zu dem der Weg beitragen soll. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beabsichtigt die Antragsgegnerin im Bedarfsfall eine Umplanung und bestehen gegen die Möglichkeit, dies zeitnah zu tun, keine durchgreifenden Bedenken (UA S. 12).
2. Auf die Kritik des Antragstellers an der Behandlung seiner übrigen Rügen unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch den Senat sowie der Bescheidung seiner Gehörsrüge im Zusammenhang mit § 912 BGB braucht nicht eingegangen zu werden. Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist es nicht, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines beanstandeten Beschlusses zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 14.08 - juris Rn. 4). Der Senat erlaubt sich gleichwohl einen Hinweis zu dem behaupteten Anspruch des Antragstellers auf Duldung der Inanspruchnahme der Anschüttungsfläche aus § 912 BGB. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, ein solcher Anspruch führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Überbauer wird nicht Eigentümer der überbauten Grundfläche (BGH, Urteil vom 11. April 1975 - V ZR 165/73 - BGHZ 64, 273 <274>). Er kann deshalb nicht stärker geschützt sein als ein Grundeigentümer. Dieser ist aber nicht in der Lage, mit Hilfe des § 903 BGB jede ihm missliebige Überplanung abzuwehren. Vielmehr bestimmt die Bauleitplanung ihrerseits Inhalt und Schranken des Grundeigentums (vgl. Beschluss vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - BRS 56 Nr. 33 S. 98) und ermöglichen die §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung des Grundeigentümers.