Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.03.2012


BVerwG 20.03.2012 - 4 BN 39/11

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
20.03.2012
Aktenzeichen:
4 BN 39/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 13. September 2011, Az: 1 KN 56/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

1. Der Antragsteller geht mit dem Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25) davon aus, dass Gemeinden zur Steuerung der Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen das Instrument der Sondergebietsausweisung verwenden und die Art der Nutzung hierbei unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3471 festsetzen dürfen. Er meint aber, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Anforderungen an die Konkretisierung einer solchen Verweisung zu stellen sind, insbesondere ob der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt sei, weil im Plan nicht festgelegt worden sei, in welcher Fassung die Richtlinie angewendet werden soll bei einer etwaigen Erweiterungsplanung. Darüber hinaus wirft er die Frage auf, ob die Berechnung der Geruchskontingentierung auch ohne konkrete Angabe einer konkreten Berechnungsmethode dem Bestimmtheitsgrundsatz entspreche und verweist auf die Voraussetzungen zur Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel.

3

Klärungsbedarf i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird mit diesen Fragen nicht aufgezeigt. Die Fragen beruhen im Wesentlichen auf Annahmen, die sich nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts decken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Oberverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Plan auch ohne Angabe einer konkreten Berechnungsmethode dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ist der maximale Emissionsradius für jeden Standort durch die angegebene Meterzahl eindeutig vorgegeben und der Tierbestand der einzelnen Betriebe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch Bezeichnung in den Tabellen und der Begründung zum Bebauungsplan detailliert festgehalten. Ausdrücklich weist das Oberverwaltungsgericht auch darauf hin, dass anders als im Falle immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel eine Berücksichtigung der Immissionen benachbarter Tierhaltungsanlagen bei dem hier zugrunde gelegten Planungsansatz für eine "Rückrechnung" nicht vonnöten sei. Einer Regelung zur "Verteilung" eines Geruchskontingents nach dem Muster immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel bedarf es danach gerade nicht. Denn nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht macht der Bebauungsplan neue Tierhaltungs-Bauvorhaben in den Sondergebieten der Sache nach nur davon abhängig, dass sich die Immissionssituation per Saldo nicht verschlechtert, so dass höhere Tierzahlen z.B. durch bessere Filtereinrichtungen ausgeglichen werden können.

4

Woraus der Antragsteller ableitet, dass im Bebauungsplan nicht festgelegt worden sei, in welcher Fassung die Richtlinie angewendet werden soll, erschließt sich dem Senat nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass zur Berechnung sowohl der Emissionsradien als auch der zulässigen Zahl von Großvieheinheiten - wie im Tatbestand ausgeführt - die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegende VDI-Richtlinie 3471 maßgeblich war. Lediglich vorsorglich hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Vergleichsberechnung nicht zwingend an die Berechnungsmethoden gebunden sei, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verwendet wurden, sondern auch sich stetig verbessernde Berechnungsmethoden benutzt werden können, wenn dabei nur die mit dem Emissionsradius gesetzten Vorgaben respektiert würden. Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass eine verbesserte Technik und Berechnungsmethoden, die dazu führen, dass eine Erhöhung des im Bebauungsplan mit Zahlenangaben bestimmten Tierbesatzes zulässig wäre, zugunsten eines Betreibers in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden dürfen. Ein Betreiber soll von Verbesserungen der technischen Zusatzmaßnahmen im Rahmen der betrieblichen Ausstattung profitieren können. Die Bestimmtheit der Festsetzungen im Bebauungsplan, die Grundlage der Vergleichsberechnung sind, wird damit nicht berührt.

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2. Mit der Frage, wie konkret die Planungsabsichten im Hinblick auf künftige Siedlungsentwicklungen im Fall eines einfachen Bebauungsplans tatsächlich sein müssen, zeigt der Antragsteller keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sein Vortrag beschränkt sich auf den Vorwurf, die angefochtene Entscheidung beruhe auf bloßen Annahmen der Antragsgegnerin und verkenne die nach dem Verbot des Etikettenschwindels gezogenen Grenzen für Zukunftsprojekte. Abgesehen davon, dass die Frage, ob Planungsabsichten hinreichend konkret sind, eine tatrichterliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im konkreten Einzelfall voraussetzt, macht der Antragsteller letztlich nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die allein einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht begründen kann. Tatsächliche Feststellungen dazu, dass ein "Etikettenschwindel" vorliegt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Im Übrigen wird nicht beachtet, dass das Oberverwaltungsgericht als maßgeblich nicht allein größere zusammenhängende Siedlungsflächen angesehen hat, sondern dass der Ansatz der Entwicklungsflächen in nachvollziehbarer Weise auf die Gestalt der vorhandenen Besiedlungsflächen Rücksicht genommen habe.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.