Entscheidungsdatum: 15.11.2017
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein unbebautes Grundstück in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden darf, um Blickbeziehungen über das Grundstück auf eine außerhalb des Schutzgebietsumgriffs gelegene Landschaft zu erhalten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.