Entscheidungsdatum: 18.01.2012
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die Frage, ob Außenbereichsflächen in den Umgriff eines nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplans einbezogen werden können, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da der Verwaltungsgerichtshof sie offen gelassen hat (Rn. 21).
Die Frage, ob unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der Kommunikationstechnik die Bekanntgabe ausschließlich an den Gemeindetafeln im Ort noch den Anforderungen an das Rechtsstaatsprinzip genügt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einer Gemeinde mit etwa 4 000 Einwohnern die gewählte Form der Bekanntmachung nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung noch zulässig sei und nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, da sie sich darauf beschränkt, einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu behaupten, ohne sich in irgendeiner Form mit der zu Art. 20 Abs. 3 GG ergangenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen oder in anderer Weise die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zu erörtern.
Die Frage, ob die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen Bebauungsplan mit dem Ziel, diese nicht zu verändern, eine unzulässige Negativplanung darstellt, gebietet nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Festsetzungen als "Negativplanung" nur dann unzulässig sind, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (Beschluss vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 - BRS 62 Nr. 29). Davon kann bei einem Bebauungsplan, in dem sowohl Bauflächen als auch Bereiche, die als Grünflächen von einer Bebauung freizuhalten sind, festgesetzt werden, keine Rede sein.
Die zum Maß der Konkretisierung der Festsetzungen für Grünflächen genannte Frage lässt nicht erkennen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Verwaltungsgerichtshof sich selbst bezieht (Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = BRS 60 Nr. 178), weiterer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
Die Frage, ob es noch mit der entschädigungsfreien Sozialpflichtigkeit des Eigentums vereinbar ist, wenn in einem Bebauungsplan Grundstücke als private Grünfläche festgesetzt werden, lässt sich im Ergebnis nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse (vgl. hierzu vorliegend die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil Rn. 33 - 37) beantworten. Davon abgesehen setzt sich die Beschwerdebegründung auch insoweit in keiner Weise mit den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.