Entscheidungsdatum: 12.12.2018
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden bleiben erfolglos.
I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
1. Die Antragsgegnerin sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob ein Lärm emittierender Betrieb im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein kann, der an einer durch den angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten schutzwürdigen Nutzung als (künftig) maßgeblichem Immissionsort (vgl. Nr. 2.3 der TA Lärm) einen irrelevanten Beitrag im Sinne von Nr. 3.2.1 der TA Lärm leistet.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten, soweit der Fall sie überhaupt aufwirft.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, kann die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14). In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4 und vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - juris Rn. 4 f.).
Ausgehend von diesen Rechtssätzen (UA S. 31 ff.) benennt die Vorinstanz als abwägungserheblichen Belang das Interesse eines in der Nachbarschaft eines Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Nutzung gesichert zu bleiben (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 69).
Mit ihrer Frage möchte die Antragsgegnerin klären lassen, wann ein solches Interesse geringwertig ist und der Belang in der Abwägung nicht beachtlich, und zur Beantwortung die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) heranziehen. Deren Regelungen gelten nach Nr. 1 der TA Lärm für die Genehmigung von und behördliche Anordnungen gegen genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm verlangt für die Genehmigung genehmigungsbedürftiger Anlagen im Grundsatz, dass die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort (vgl. Nr. 2.3 der TA Lärm) die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für eine zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
Es kann offen bleiben, ob das Interesse eines außerhalb des Plangebiets liegenden Betriebes hinsichtlich seiner Lärmemissionen geringwertig ist, wenn der von seiner Anlage verursachte Immissionsbeitrag an jedem denkbaren künftig maßgeblichen Immissionsort im Plangebiet als nicht relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm anzusehen wäre. Dass jedenfalls die Betrachtung einer festgesetzten schutzwürdigen Nutzung nicht ausreicht, um die Antragsbefugnis zu verneinen, liegt auf der Hand.
Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus. Es hat auf die begrenzte Zielrichtung der gutachterlichen Stellungnahme der P. vom 11. September 2015 verwiesen. Diese beziehe sich aus Anlass einer Baugenehmigung auf eine Büronutzung und werfe die Frage auf, ob sie sich auf das gesamte Plangebiet, insbesondere das südlich gelegene Mischgebiet erstrecke (UA S. 39). Das Oberverwaltungsgericht sieht weiteren Klärungsbedarf für das Gewerbegebiet im Teilgebiet TO (UA S. 40), beanstandet die Annahme, dass Immissionsorte an der östlichen Grenze des MI 2 ohnehin nicht zu erwarten seien (UA S. 38) und weist auf die Möglichkeit einer Hotelnutzung mit schutzwürdigen Räumen hin (UA S. 39). Die Stellungnahme zeigt damit nicht auf, dass die jeweiligen Immissionsbeiträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 an allen maßgeblichen Immissionsorten irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm sind.
Hiervon unabhängig könnte sich die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage nur in eindeutigen Fällen stellen. Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es im Ausgangspunkt auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Umgekehrt ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden. Dennoch ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218>). Sie darf in Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung nicht gleichkommen. Auch vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 3 und 8). Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits ist es berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 19.14 - juris Rn. 13).
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Konfliktträchtigkeit der Planung für die Hafenbetriebe (UA S. 34), die Stellungnahme der Unteren Umweltbehörde zu befürchteten Beschwerden und zusätzlichem Überwachungsaufwand, das Emissionsverhalten der Betriebe der Antragstellerinnen (UA S. 35) und ihre Behandlung in einem Gutachten im Planaufstellungsverfahren (UA S. 35 f.) verwiesen. Angesichts dessen hätte eine nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens erstellte gutachterliche Stellungnahme die Antragsbefugnis allenfalls dann in Zweifel ziehen können, wenn sie die Geringwertigkeit des Interesses ohne rechtliche oder tatsächliche Zweifel dargetan hätte. Einen solchen Fall hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend verneint und die Klärung von Zweifelsfragen richtigerweise der Begründetheitsprüfung zugeordnet (vgl. UA S. 38 f.).
2. Die Antragsgegnerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob bei der Prüfung der Antragsbefugnis des Eigentümers oder Betreibers einer Anlage, der sich im Wege eines Normenkontrollantrags gegen einen schutzwürdige Nutzungen festsetzenden Bebauungsplan wendet, das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm außer Anwendung zu lassen ist.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Dass Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm bei der Prüfung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Anwendung im Sinne einer Subsumtion findet, liegt angesichts des Anwendungsbereichs nach Nr. 1 der TA Lärm auf der Hand. Soweit die Antragsgegnerin klären möchte, welche Bedeutung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm bei einer Mehrzahl von Emittenten zukommt, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Sie betrifft allein die Würdigung des Gutachtens der P. vom 11. September 2015, das auch aus anderweitigen Gründen nicht geeignet war, die jeweilige Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu verneinen.
3. Die Antragsgegnerin möchte schließlich rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob bei der Prüfung der Antragsbefugnis eines Eigentümers bzw. Betreibers mehrerer Anlagen, der sich im Wege eines Normenkontrollantrags gegen einen schutzwürdige Nutzungen festsetzenden Bebauungsplan wendet, von der Summenwirkung der von den Betrieben ausgehenden Lärmemissionen auszugehen ist, und ob die Anlagen weiterer (im Sinne einer Streitgenossenschaft) am Verfahren beteiligter Eigentümer bzw. Betreiber mit in die Summenbetrachtung einzubeziehen ist.
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie auf den Fall mehrerer unterschiedlicher Antragsteller gemünzt ist, ergibt sich ihre Antwort aus dem Gesetz. Die Antragsbefugnis muss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den jeweiligen Antragsteller bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 9; zu § 47 Abs. 2a VwGO a.F. BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 - 4 CN 2.15 - BVerwGE 153, 74 Rn. 15). Dass andere Antragsteller einen Normenkontrollantrag anhängig machen, wirkt sich weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten aus.
Soweit die Frage auf die Antragsbefugnis eines Antragstellers zielt, der - wie die Antragstellerin zu 2 - für seine Antragsbefugnis sowohl auf ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück (D. Straße) als auch auf ein gemietetes Betriebsgrundstück (M. Straße) verweist, ist sie nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2 sich nur aufgrund von summierten Lärmemissionen ergibt. Seine Ausführungen setzten sich insoweit allein mit der Stellungnahme der P. GmbH vom 11. September 2015 auseinander. Diese Stellungnahme genügte indes auch aus anderen Gründen nicht, um der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis abzusprechen.
II. Die Beschwerde der Beigeladenen bleibt ebenso erfolglos.
1. Die Beigeladene sieht als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig an,
ob der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber einer Anlage, die sich an einem Immissionsort irrelevant im Sinne der Nr. 3.1.2 Abs. 2 der TA Lärm verhält, in einem Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan antragsbefugt sein kann, der die schutzwürdige Nutzung am genannten Immissionsort festsetzt.
Die Frage entspricht der unter Ziffer I.1 behandelten Frage der Antragsgegnerin und führt aus den dort genannten Gründen nicht zur Zulassung der Revision.
2. Die Beigeladene möchte weiter klären lassen,
ob der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber einer Anlage, die sich an einem Immissionsort im Sinne der Nr. 3.2 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) irrelevant verhält, antragsbefugt in einem Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan sein kann, der die schutzwürdige Nutzung am genannten Immissionsort festsetzt.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis selbständig tragend sowohl im Hinblick auf mögliche Lärm- als auch Geruchsemissionen bejaht. Da das Urteil insoweit auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3). Daran fehlt es im Hinblick auf die Lärmemissionen.
3. Da die Beschwerde der Beigeladenen in der Sache erfolglos bleibt, lässt der Senat offen, ob die Beigeladene die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat und ob ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.