Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.03.2019


BVerwG 05.03.2019 - 4 BN 18/18

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
05.03.2019
Aktenzeichen:
4 BN 18/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B4BN18.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 27. September 2017, Az: 1 KN 197/15, Urteil

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich als Plannachbarin gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein mit Kohle befeuertes Industriekraftwerk. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Beschwerde macht Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO geltend im Hinblick auf die Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (I.), den Schutz von Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (II.) und den Lärmschutz (III.).

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.

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I. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Diese Anforderungen sieht die Vorinstanz gewahrt (UA S. 22 ff.).

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1. Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob es auch bei einem sehr hohen Investitionsvolumen nur bei Bestehen hinreichender Anhaltspunkte für eine Überforderung des Vorhabenträgers erforderlich ist, sich dessen subjektive Leistungsfähigkeit von dritter Seite bestätigen oder konkrete Nachweise vorlegen zu lassen, während in anderen Fällen keine konkreten Nachforschungs- oder Prüfungspflichten für die Gemeinde bestehen.

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Dies führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

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Wann ein Vorhabenträger zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist, ist rechtsgrundsätzlich geklärt: Das Gesetz verlangt eine Prognoseentscheidung, um der Gemeinde eine gewisse Sicherheit zu verschaffen, dass der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das geplante Vorhaben zu Ende führen kann. Die Prognose betrifft auch die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, damit der Vorhabenträger die übernommenen Verpflichtungen umsetzen kann. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich geeignet sind wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 BN 13.17 - ZfBR 2018, 376 Rn. 22; vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 12 Rn. 62). Ob diesen Anforderungen genügt wird, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung. Dies lässt auch die Beschwerde erkennen, nach deren Auffassung die Prüfungspflicht der Gemeinde im Einzelfall - proportional zum Investitionsrisiko - an Ermittlungstiefe zunimmt (Beschwerdebegründung S. 45; vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2018, § 12 Rn. 56).

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2. Die Beschwerde möchte weiter grundsätzlich klären lassen,

ob es zur Erfüllung der Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) nach § 12 Abs. 1 BauGB ausreicht, wenn mehrere Möglichkeiten hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf Gebäudestandort und -kubatur vorgesehen werden, auch wenn diese zu den wesentlichen städtebaulich relevanten Parametern gehören.

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Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Oberverwaltungsgericht den zur Prüfung gestellten Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Es hat die im angegriffenen Bebauungsplan offen gehaltene (Wahl-) Möglichkeit zwischen einer Durchlaufkühlung und/oder einer Kühlung mittels Kühlturm als ein zwar städtebaulich relevantes, im Gefüge der Gesamtauswirkungen jedoch nicht zentrales Detail gewürdigt. Die Vorinstanz hat dabei ausdrücklich die Auffassung der Antragstellerin zurückgewiesen, es handele sich insoweit um einen   w e s e n t l i c h e n   städtebaulich relevanten Parameter (UA S. 23).

9

Die Beschwerde zeigt aber auch im Übrigen keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf: Im Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, wird nicht allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 <52>). Zu konkretisieren ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung, wobei das festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst, sondern, ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen, auch das Maß der baulichen Nutzung (Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1003; Busse, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. November 2018, § 12 Rn. 17). Dabei genügt es jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Auch eine Unterschreitung von festgesetzten Maßfaktoren ist in den Blick zu nehmen. Ist sie in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt und die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen (Oerder, BauR 2009, 744 <751 f.>), denn es gilt zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart worden ist. Dies ist gemeint, wenn der Senat verlangt, dass in einem Vorhaben- und Erschließungsplan die Kubatur jedenfalls in ihrem wesentlichen Umfang festgelegt sein muss (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 - NVwZ 2018, 1235 Rn. 7; Funke, BauR 2004, 1882 <1887>). Weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet sich vielmehr gegen die tatrichterliche Würdigung, das Vorhaben werde durch die Art der Kühlung - Durchlaufkühlung oder Kühlturm - nicht in seiner Identität verändert (UA S. 23). Diese Kritik an der Subsumtion rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

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3. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen Widerspruch zwischen Durchführungsvertrag und Planfestsetzungen darin gesehen, dass die Planbegründung die dauerhafte Sicherung und Pflege bestimmter Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB annimmt, während der Durchführungsvertrag eine entsprechende Pflicht nur für 30 Jahre sichere (UA S. 25). Auch ein Abwägungsfehler liege nicht vor (UA S. 53). Die Beschwerde will rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob nicht nur der Bestand der naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen, sondern auch die in der Ausgleichsbetrachtung für notwendig erachteten Pflegemaßnahmen für die gesamte Betriebszeit des Vorhabens gesichert sein müssen.

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Die Beschwerde verfehlt insoweit die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie nur das vorinstanzliche Urteil kritisiert, ohne die grundsätzliche Bedeutung substantiiert darzulegen. Die bloße Behauptung, die Frage stelle sich bei faktisch jeder Ausgleichs-/Ersatz- und Kompensationsmaßnahme, reicht nicht.

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II. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maß die gemäß § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG zu berücksichtigenden Fragen einer erheblichen Beeinträchtigung der nördlich der Elbe vorhandenen Natura 2000-Gebiete überprüft (UA S. 30 ff.). Dies beanstandet die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht habe den Auswirkungen eines Einsatzes von Bioziden in einem Kühlturm weiter nachgehen müssen.

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1. Die Antragstellerin wendet sich erfolglos gegen die Ablehnung ihres Beweisantrages zu 2.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die ihm vorliegenden Erkenntnisgrundlagen reichten für die Beurteilung aus, dass bei einem Einsatz von Bioziden in einem Kühlturm erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets Unterelbe sowie u.a. der FFH-Gebiete Unterelbe und Schleswig-Holsteinisches Elbästuar durch Biozid-Emissionen von vornherein auszuschließen sind. Zur Begründung hat es auf die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 13. November 2012 (BA 22 Reg.-Nr. 3) und die Untersuchungen zu den mikroklimatischen Auswirkungen der Kühlturmemissionen vom 18. November 2011 (BA 25 Reg.-Nr. 20) verwiesen, die sich zu Restmengen im Abwasser und zur Verteilung von Keimen in den Schwaden des Kühlturms äußern. Aus diesen Angaben hat es auf die Verteilung und Verdünnung von Bioziden in Schwaden geschlossen und sich insoweit auf die Erläuterung einer Gutachterin in der mündlichen Verhandlung gestützt (UA S. 31).

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a) Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Ablehnung des Beweisantrages verfahrensfehlerhaft war.

16

Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 19 m.w.N.).

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Solche Mängel legt die Beschwerde nicht dar. Zwar benennt das Oberverwaltungsgericht die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Urteil fehlerhaft als "Gutachten zum Biozideinsatz im Kühlsystem" (UA S. 31). Dies lässt aber allein nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe die Untersuchung oder ihren Inhalt missverstanden. Die von der Beschwerde angeführten Aussagen zu Bioziden sind zu allgemein, um weiteren Aufklärungsbedarf zu zeigen. Schließlich fehlt es an dem zur Darlegung eines Verfahrensfehlers notwendigen Vortrag, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

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b) Hiervon unabhängig wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 32.13 - (Buchholz 406.11 § 1a BauGB Nr. 9 Rn. 34) angenommen, eine abschließende Untersuchung habe die Antragsgegnerin dem Genehmigungsverfahren vorbehalten dürfen (UA S. 32). Diese materiell-rechtliche Erwägung trägt die Ablehnung des Beweisantrages selbständig. Revisionszulassungsgründe macht die Beschwerde insoweit nicht geltend.

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2. Die Kritik der Beschwerde zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

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Die Antragstellerin richtet sich insoweit gegen eine (vermeintliche) materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Diese wäre aber für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblich (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <118>). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nicht angenommen, dass für die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung nachträgliche Erkenntnisse ausreichten, sondern sich auf Gutachten aus dem Planaufstellungsverfahren gestützt, die in der mündlichen Verhandlung erläutert worden sind.

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III. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abwägung der Lärmauswirkungen gebilligt (UA S. 33 ff.).

22

1. Die Revision ist insoweit nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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a) Gegenstand von S. 39 f. des angegriffenen Urteils ist der Beweisantrag zu 3 der Antragstellerin, dessen Ablehnung die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft beanstandet (Beschwerdebegründung S. 17, S. 32 f.). Dies bleibt erfolglos.

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Soweit der Beweisantrag eine methodische Prüfung des Schallrahmenplans und die Überschreitung von Immissionsrichtwerten nach der TA Lärm zum Gegenstand hat, bezeichnet die Beschwerde keinen Verfahrensmangel. Sie legt weder dar, welche Ergebnisse bei einer Beweiserhebung zu diesen Themen zu erwarten gewesen wären, noch, warum diese für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erheblich gewesen sein könnten (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

25

Mit einem weiteren Beweisantrag wollte die Antragstellerin klären lassen, in welcher Höhe und wo Emissionsminderungsmaßnahmen an vorhandenen Anlagen der Beigeladenen oder anderer Bestandsanlagen für die Annahme der Emissionskontingente des Rahmenplans im Bestand berücksichtigt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat dies nicht für erheblich gehalten. Nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung durfte der Schallrahmenplan als Machbarkeitsstudie und Zukunftsszenario für Teilflächen von Lärmkontingenten ausgehen, die im Bestand weder eingehalten werden noch eingehalten werden müssen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die von ihr angegriffenen Überlegungen zur Nutzung bisheriger Brachflächen, auch im Bereich des Bebauungsplans 319/3, spielen insoweit keine Rolle, weil der Beweisantrag auf Maßnahmen an Bestandsanlagen gerichtet war, nicht auf die rechtliche Situation von Brachflächen.

26

Hiervon unabhängig bezeichnet die Beschwerde keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO. Nach ihrer Lesart hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag "allein" mit der Begründung abgewiesen, dieser sei unerheblich, weil die Antragsgegnerin die Neuzulassung lärmintensiver Anlagen steuern könne (Beschwerdebegründung S. 32). Dass es nach dieser materiell-rechtlichen Auffassung einer Beweiserhebung bedurft hätte, macht die Antragstellerin nicht geltend, sondern meint, diese Auffassung sei von einer aktenwidrigen Feststellung infiziert. Damit wiederholt sie nur in Gestalt der Aufklärungsrüge den Vorwurf der Aktenwidrigkeit.

27

b) Nach Auffassung der Beschwerde behandeln die Ausführungen auf UA S. 39 f. nicht allein den Beweisantrag zu 3, sondern die weiteren Gewerbe- und Industriegebiete in dem Areal nördlich der S. Das Oberverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang auf UA S. 40 (oben) festgestellt, auch der Bebauungsplan 319/3 der Antragsgegnerin für das Gebiet zwischen ... E.straße, S. und altem ...deich lege sogenannte Zaunwerte fest. Diese Kritik führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

28

aa) Die Beschwerde geht an der Struktur der Urteilsgründe vorbei. Die Ausführungen auf S. 40 UA (oben) tragen die Entscheidung nicht.

29

Das Oberverwaltungsgericht sieht den Schallrahmenplan als Machbarkeitsstudie oder Zukunftsszenario, der Teilflächen Lärmkontingente zuweisen könne, die diese - also die Teilflächen - derzeit, gemeint ist ersichtlich der nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebliche Zeitpunkt, nicht einhalten und nicht einhalten müssen. Er dürfe darauf vertrauen, dass die Beigeladene und von dieser abhängige Betriebe ggf. erforderliche Schallminderungsmaßnahmen durchführen, bevor durch Ausnutzung sonstiger im Schallrahmenplan vorgesehener Lärmkontingente an den von ihm betrachteten Immissionspunkten die als zumutbar erachteten Immissionswerte überschritten würden. Diese Überlegung bezieht sich auf alle im Schallrahmenplan vorgesehenen Kontingente, auch solche, die für bisher ungenutzte Flächen vorgesehen sind, seien diese beplant oder unbeplant. Die Verwirklichung sonstiger, namentlich in höherrangigen Planungen vorgesehenen Nutzungen wird auf dem Gebiet nördlich der S. nach dem Schallrahmenplan also "nicht vereitelt" (UA S. 38), weil es die Beigeladene nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in der Hand hat, die Lärmemissionen von Bestandsanlagen zu senken und damit - innerhalb der Kontingente - "Raum" für weitere Lärmemittenten zu schaffen. Darin liegt nach Auffassung der Vorinstanz der Unterschied zu dem südlich der S. zu realisierenden Großkraftwerk. Insoweit müsse die Möglichkeit bestehen bleiben, dieses "unabhängig von den Lärmminderungsmaßnahmen" (UA S. 40) der Beigeladenen zu realisieren. Auf die Wirksamkeit einzelner Bebauungspläne im Gebiet nördlich der S. kommt es nach diesem materiell-rechtlichen Standpunkt nicht an.

30

bb) Hiervon unabhängig ist der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit unbegründet. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rüge der Aktenwidrigkeit verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 23).

31

Dass der Bebauungsplan 319/3 einen (unwirksamen) Zaunwert (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 37 Rn. 7) festsetze, stellt das Oberverwaltungsgericht auf UA S. 40 nicht ausdrücklich fest, ebenso wenig, dass alle für die Flächen nördlich der S. bekannt gemachten Bebauungspläne Zaunwerte festsetzen. Eine solche Feststellung kann dem Urteil auch nicht durch Auslegung entnommen werden: Die Ausführungen auf UA S. 40 (oben) zielen nicht auf eine tatrichterliche Feststellung. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt sich darauf, einen aus seiner Sicht bestehenden Widerspruch im Vortrag der Antragstellerin aufzuzeigen und deren Vortrag in indirekter Rede wiederzugeben ("vorsähen"). Die Formulierung "- überzeugend -" billigt die Auffassung der Antragstellerin zur Unwirksamkeit der Zaunwerte, ohne eine tatrichterliche Feststellung zu treffen, welche Bebauungspläne im Einzelnen Zaunwerte festsetzen. Auch der Verweis auf "weite Teile" der mit Lärmkontingenten versehenen Gebiete zeigt, dass es dem Oberverwaltungsgericht nicht darauf ankam, ob das Argument für alle Bebauungspläne oder deren überwiegenden Teil Bedeutung erlangen konnte.

32

cc) Es verstößt nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Bebauungsplan 319/3 nicht ausdrücklich befasst.

33

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.> und BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42).

34

Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsbegründung vom 23. Dezember 2015 (S. 81) eine Passage aus dem Schallrahmenplan wiedergegeben, der u.a. die Regelung in dem Bebauungsplan 319/3 beschreibt. Die Antragstellerin hat insoweit ausgeführt, die Antragsgegnerin wisse ganz genau, dass diese Lärmfestsetzungen "allesamt" Zaunwerte darstellen und der Schallrahmenplan eindrücklich bestätige, dass "in all den" Bebauungsplänen Zaunwerte festgesetzt würden. Eine Sonderrolle hat die Antragstellerin dem Bebauungsplan 319/3 insoweit nicht zuerkannt, die Markierung des Wortes "Lediglich" hat vielmehr nahegelegt, dass sie einer möglichen Besonderheit des Bebauungsplans 319/3 keine Bedeutung beigemessen hat. Denn aus ihrer Sicht war der Bebauungsplan 319/3 unwirksam, wenn auch nicht wegen der Festsetzung eines Zaunwertes, sondern aus anderen Gründen (Antragsbegründung S. 68 f.). Aus der eigenen Sicht der Antragstellerin war der Umstand, dass der Bebauungsplan 319/3 für eine Teilfläche des Plangebiets flächenbezogene Schallleistungspegel festsetzt, nicht von wesentlicher Bedeutung.

35

c) Die Beschwerde beanstandet die Annahme als "rechtlich unmöglich" und damit in der Sache als Verstoß gegen die Denkgesetze, dass die Antragsgegnerin eine (erneute) Überplanung von Flächen, die im Geltungsbereich unwirksamer Bebauungspläne liegen, von Lärmminderungsmaßnahmen der Beigeladenen abhängig machen könnte.

36

Diese Kritik führt schon deshalb nicht auf einen Verfahrensfehler, weil sie sich gegen eine (vermeintliche) materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet. Insoweit könnte selbst ein Fall objektiver Willkür nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8). Die Beschwerde müsste aber auch erfolglos bleiben, wenn sie als Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung verstanden würde. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht eine Schlussfolgerung zieht, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist (BVerwG, Urteile vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 15). Dies legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin von ihrer aus der Planungshoheit folgenden Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, die (erneute) Überplanung eines Gebiets zu unterlassen, bevor nicht andernorts Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen werden.

37

d) Die Beschwerde beanstandet die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts als aktenwidrig und Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, dass sich die Antragsgegnerin mit dem für den Immissionspunkt 10 angenommenen Wert von 48 dB(A) nachts auf der sicheren Seite befinde, um vor allem dem geplanten Vorhaben und dem Großkraftwerk südlich der S. im ausreichenden Umfang Emissionskontingente zuzumessen (UA S. 40).

38

Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - juris Rn. 3).

39

Dies legt die Beschwerde nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat für entscheidend gehalten, dass diejenigen Annahmen und Bewertungen des Schallrahmenplans Bestand haben, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangt sei, das Vorhaben werde, wenn es das festgesetzte Lärmkontingent einhalte, eine lärmschutztechnisch zumutbare Verwirklichung sonstiger von ihr angestrebter - namentlich in höherrangigen Planungen vorgesehener - Nutzungen nicht vereiteln (UA S. 38). Die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts zur Gesamtbelastung am Immissionsort 10 durch die Vorbelastung, die Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben und das Großkraftwerk (UA S. 40) zieht die Beschwerde insoweit nicht in Zweifel.

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Die Beschwerde meint aber, bei der Betrachtung des Oberverwaltungsgerichts bleibe für eine Nutzung der Gewerbe- und Industrieflächen nördlich der S., namentlich im Gebiet des Bebauungsplans 319/3, kein ausreichendes Lärmkontingent. Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Ob eine lärmschutztechnisch "zumutbare" Verwirklichung von angestrebten Nutzungen nördlich der S. "vereitelt" wird, unterliegt einer rechtlichen Wertung und ist der Rüge der Aktenwidrigkeit nicht zugänglich. Auch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder objektive Willkür legt die Beschwerde nicht dar. Namentlich zeigt sie nicht auf, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung von tatsächlichen Lärmminderungsmaßnahmen, der Möglichkeit künftiger Bebauungspläne auf unbeplanten, unwirksam beplanten oder wirksam beplanten Gebieten und der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG an einem derart schwer wiegenden Mangel bei der Würdigung des Sachverhalts leiden könnte. Ihre Kritik richtet sich vielmehr gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils.

41

e) Die weiteren Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Dies ergibt sich in der nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gebotenen Kürze aus folgenden Gründen:

42

aa) Das Oberverwaltungsgericht stellt nicht fest, die Antragstellerin habe vorgetragen, alle Bebauungspläne für industrielle oder gewerbliche Nutzungen nördlich der S. enthielten Zaunwerte (vgl. Beschwerdebegründung S. 11). Die Beschwerde legt im Übrigen die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Missverständnisses nicht dar, sondern wiederholt den Vorwurf einer gegenüber den Behördenakten bestehenden Aktenwidrigkeit.

43

bb) Anders als die Beschwerde meint (Beschwerdebegründung S. 13) stellt das Oberverwaltungsgericht auf UA S. 39 nicht fest, alle in der Planbegründung auf S. 110 genannten Flächen ständen im Eigentum der Beigeladenen.

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cc) Das Oberverwaltungsgericht behandelt auf UA S. 37 den Bereich südlich der S., auf den sich der Schallrahmenplan erstreckt; zur Abgrenzung der Bereiche südlich und nördlich der S. äußert es sich nicht. Die Rüge der Aktenwidrigkeit (Beschwerdebegründung S. 18) ist unbegründet.

45

dd) Das Urteil prognostiziert nicht, wie die Immissionsschutzbehörde mit Genehmigungsanträgen für Vorhaben im Geltungsbereich unwirksamer Bebauungspläne umgehen werde (Beschwerdebegründung S. 12 f.). Die Kritik an einer (vermeintlichen) Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts legt keinen Verfahrensfehler dar.

46

ee) Das Oberverwaltungsgericht rechnet nicht alle Flächen, die mit unwirksamen Bebauungsplänen belegt sind, dem Außenbereich zu, sondern skizziert die Einordnung als Außenbereich als rechtliche Konsequenz für "weite Teile" der mit Lärmkontingenten versehenen Gebiete (UA S. 40). Daran geht der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit, eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und einer Überraschungsentscheidung vorbei (Beschwerdebegründung S. 25).

47

2. Die Rechtssache ist auch mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Lärmschutz nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

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a) Die Beschwerde macht Revisionszulassungsgründe in Hinblick auf eine behördliche Normverwerfungskompetenz geltend.

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aa) Sie möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob den Genehmigungsbehörden immissionsschutzrechtlich zu genehmigender Anlagen eine Verwerfungskompetenz rechtskräftig als Satzung erlassener Bebauungspläne zusteht und

ob sich ein Gericht darauf verlassen darf, dass Behörden, die nicht Beteiligte des betreffenden Gerichtsverfahrens sind, von einer Normverwerfungskompetenz Gebrauch machen.

50

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Sie zielt auf eine mögliche behördliche Normverwerfungskompetenz, also darauf, ob eine Behörde, die einen Bebauungsplan für unwirksam hält, befugt ist, bei ihren Entscheidungen von dessen Unwirksamkeit auszugehen und unter Nichtbeachtung des Bebauungsplans zu entscheiden (offen gelassen in BVerwG, Urteile vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 <146> und vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 <380 ff.>; eine solche Kompetenz ablehnend BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12 - NVwZ 2013, 167 Rn. 19; zum Streitstand BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 - KommJur 2019, 28 = juris Rn. 13). Das Oberverwaltungsgericht hat sich indes weder ausdrücklich noch der Sache nach zu dieser Frage geäußert. Auf UA S. 40 ist von der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde nicht die Rede. Es fehlt auch sonst ein Anhaltspunkt in der Entscheidung, das Oberverwaltungsgericht habe ohne weitere Erläuterung und gleichsam inzident die - seit Jahrzehnten im Schrifttum umstrittene - Frage einer behördlichen Normverwerfungskompetenz entscheiden wollen. Die Aussage, lärmintensive Tätigkeiten könnten auf Gebieten mit unwirksamen Bebauungsplänen erst nach einer (erneuten) Überplanung aufgenommen werden, beschreibt nicht die Befugnis der Genehmigungsbehörde, sondern die rechtliche Möglichkeit eines Bauwilligen. Dafür ist die materielle Rechtslage einschließlich der Frage maßgeblich, ob ein von einem Bebauungsplan umschlossenes Gebiet wirksam beplant ist.

51

Damit erweist sich die zweite Frage als nicht entscheidungserheblich: Die vorinstanzliche Entscheidung ist nicht auf Annahmen zum künftigen Verhalten der Genehmigungsbehörde gestützt. Hiervon unabhängig formuliert die Beschwerde keinen Rechtssatz, sondern zielt auf eine gerichtliche Prognoseentscheidung. Eine Tatsachenfrage könnte in der Revisionsinstanz aber nicht geklärt werden.

52

bb) Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

53

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

54

Die Revision entnimmt dem Senatsurteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - (BVerwGE 75, 142 <144>) den Rechtssatz, dass eine Norm - abgesehen von der Nichtigerklärung in einem gerichtlichen Verfahren, wie es für den Bebauungsplan § 47 VwGO vorsieht - grundsätzlich nur in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben werden kann. Einen dem widersprechenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat weder ausdrücklich noch in der Sache angenommen, dass ein unwirksamer Bebauungsplan in einem anderen Verfahren als dem der Normsetzung aufgehoben werden kann. Im Übrigen ist die Frage einer behördlichen Normverwerfungskompetenz, um die es der Beschwerde geht, in dem Senatsurteil vom 21. November 1986 ausdrücklich offen gelassen (a.a.O. S. 146).

55

b) Die Revision sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf,

ob im Rahmen der Abwägung der Bauleitplanung auf höhere Immissionswerte als 45 dB(A) nachts nach der TA Lärm abgestellt werden darf,

und ob dies auch dann gilt, wenn im Bestand der Wert von 45 dB(A) nachts eingehalten ist.

56

Das Oberverwaltungsgericht hat gebilligt, dass in der Schallrahmenplanung dem Immissionspunkt am Wohnhaus der Antragstellerin eine nächtliche Lärmbelastung von 48 dB(A) zugemutet wird (UA S. 41). Die Beschwerde möchte ersichtlich klären lassen, ob Bauleitplanungen ein solcher Immissionswert für ein zu Wohnzwecken genutztes Außenbereichsgrundstück zugrunde gelegt werden könnte. Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

57

In Anschluss an das Senatsurteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - (BVerwGE 145, 145) wird diskutiert, ob und inwieweit die Gemeinde bereits auf der Ebene der Bauleitplanung an die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) gebunden ist (Meinungsstand bei Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 1044 m.w.N.; vgl. auch Dolde, in: FS H.-J. Koch, 2014, 663 <667 ff.>; Fricke, NVwZ 2015, 650 <651>). Auf diese Frage zielt auch die Beschwerde, es kommt indes auf sie nicht an: Der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm beträgt in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten nachts 45 dB(A). In Gemengelagen können diese Werte nach Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen nach Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Das Wort "sollen" schließt eine Überschreitung nicht aus, sondern lässt sie ausdrücklich zu. Damit kann eine Überschreitung in der Bauleitplanung zulässig sein, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die TA Lärm insoweit verbindlich ist.

58

Warum Besonderheiten aus dem Umstand folgen sollten, dass der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm im Bestand eingehalten wird, legt die Beschwerde nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Art und Weise dar. Soweit die Beschwerde möglicherweise klären lassen möchte, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete überschritten werden darf, verlangt sie eine Klärung für eine Vielzahl von einzelnen Fallgestaltungen nach Art eines juristischen Kommentars oder Lehrbuchs. Eine solche Klärung ist indes nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - ZfBR 2016, 372 Rn. 2 und vom 21. März 2018 - 4 BN 2.18 - ZfBR 2018, 469 Rn. 2).

59

In diesem Zusammenhang möchte die Beschwerde schließlich klären lassen,

ob und wenn ja auch dann, wenn die eigentlich geltenden Lärmwerte der TA Lärm im Bestand eingehalten sind, es jedenfalls im Rahmen einer Schallkontingentierung nach der DIN 45691 unzulässig ist, die zulässige Immissionsbelastung für Wohnnutzungen über 45 dB(A) nachts hinaus zu Grunde zu legen.

60

Insoweit verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen geht sie daran vorbei, dass das Oberverwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen des geplanten Kohlekraftwerks angenommen hat, weil die vorhabenbedingten (Zusatz-) Lärmimmissionen den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und daher nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm selbst im Falle einer Überschreitung des Richtwertes durch die Gesamtbelastung irrelevant wären (UA S. 35). Eine mögliche Schallkontingentierung in anderen, insbesondere künftigen Bebauungsplänen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

61

c) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob eine Gemeinde, wenn sie für einen Bebauungsplan mit dem Ziel gewerblicher und/oder industrieller Nutzungen eine Emissionskontingentierung nach der DIN 45691 vornimmt und diese DIN in ihren Festsetzungen in Bezug nimmt, für die Klärung der Frage, ob im Falle der Umsetzung des Plans in der Nachbarschaft keine unzumutbaren Lärmimmissionen auftreten werden, auf den Irrelevanzwert der TA Lärm (Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm) von -6 dB(A) zurückgreifen darf oder ob sie eine Irrelevanz nur dann für ihre Abwägung annehmen darf, wenn das Irrelevanzkriterium der DIN 45691 von -15 dB(A) eingehalten ist.

62

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB, weil sie im Kern die vorinstanzliche Entscheidung nach der Art eines zulassungsfreien Rechtsmittels kritisiert. Zur grundsätzlichen Bedeutung verweist die Beschwerde auf Fälle, in denen eine Emissionskontingentierung für eine Reihe von Teilflächen nach DIN 45691 vorgenommen wird. Dies geht am Inhalt des Plans vorbei, der lediglich ein Emissionskontingent für das gesamte Sondergebiet festsetzt.

63

Es fehlt auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Vorinstanz. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Planung einer Bewertung nach der TA Lärm bedient (UA S. 35) und bei ihrer Abwägung das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm herangezogen. Dieses Vorgehen hat das Oberverwaltungsgericht gebilligt, weil es insoweit um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit immissionsschutzrechtlichen Vorgaben gegangen sei (UA S. 35). Daran geht die Kritik der Beschwerde vorbei, die sich unter Bezugnahme auf die Abschätzungen des Schallrahmenplans zur Bedeutung des Irrelevanzkriteriums bei mehreren Schallquellen äußert (vgl. dazu Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand September 2018, B 3.6 TA Lärm Nr. 3 Rn. 29).

64

d) Die Beschwerde sieht der Sache nach grundsätzlichen Klärungsbedarf,

welche Annahmen einer gebietsübergreifenden Lärmkontingentierung in ihrem Bestand gesichert sein müssen,

insbesondere, ob auch solche Annahmen und Bewertungen gesichert sein müssen, welche die Einhaltung der für empfindliche Nutzungen abgewogenen Lärmgrenzen sicherstellen, wenn die örtlichen Planungen vollständig verwirklicht werden.

65

Die Frage ist nicht entscheidungserheblich und führt deshalb nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat die Schallrahmenplanung der Antragsgegnerin nicht als Festsetzung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO angesehen, nach der eine Gemeinde mehrere Gewerbegebiete nach den Eigenschaften der Betriebe oder Anlagen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gliedern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - NVwZ 2018, 499 Rn. 8, 17 ; zur fehlenden Geltung der Norm beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 BN 13.17 - ZfBR 2018, 376 Rn. 33). Diese tatrichterliche Auslegung wäre für die Revisionsentscheidung nach § 137 Abs. 2 VwGO maßgeblich, so dass die Frage nach den rechtlichen Sicherungen einer Lärmkontingentierung nicht aufgerufen wird.

66

Die Beschwerde legt im Übrigen die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Nach ihrer Auffassung ist die Frage nur erheblich, wenn die Zumutbarkeit der Immissionen nicht mit dem Kriterium der Irrelevanz der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm begründet werden könnte (Beschwerdebegründung S. 64). Insoweit hat die Beschwerde rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aber nicht aufgezeigt.

67

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 VwGO.