Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 19.06.2012


BVerwG 19.06.2012 - 4 BN 12/12, 4 BN 12/12 (4 CN 2/12)

Revisionszulassung; Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
19.06.2012
Aktenzeichen:
4 BN 12/12, 4 BN 12/12 (4 CN 2/12)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 10. November 2011, Az: 1 C 17/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zulässig und nicht wegen Versäumung der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Das Telefax, mit dem die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingelegt worden ist, ist zwar nicht unterschrieben, und das unterschriebene Original ist vier Tage nach Fristablauf eingegangen, der Antragstellerin ist aber in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00 - (NJW 2004, 2583) auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat einen Sachverhalt geschildert und glaubhaft gemacht, aus dem sich ergibt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen zu stellen sind. Der Zulassung der Revision steht nicht entgegen, dass - wie der Antragsgegner meint - die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich seien, weil die Antragstellerin in Bezug auf die selbständig tragende Begründung zu den Planerhaltungsvorschriften keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Planerhaltungsvorschriften selbst nur auf einen Teil der geprüften Mängel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgetragenen Belange bezogen. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Fragen gehen darüber hinaus.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.