Entscheidungsdatum: 04.10.2016
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Nachdem Antragsteller und Antragsgegnerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, dass der Antragsteller die Kosten trägt. Denn seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte zurückgewiesen werden müssen, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.
1. Die Beschwerde hätte nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden können. Die Rechtssache hatte nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beigemessen hat.
Der Antragsteller hat im Kern die Frage aufgeworfen, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt ist, wenn der Entwurf eines Bebauungsplans mit seiner Begründung ausgelegt wird, obwohl die nach § 3c Satz 1 UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls und die Dokumentation dazu (noch) fehlen. Diese Frage hätte die Zulassung der Revision schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie für den Verwaltungsgerichtshof nicht maßgeblich war. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5).
2. Die Revision wäre auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen gewesen.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Das ist hier nicht der Fall.
Aus dem Urteil des Senats vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - (BVerwGE 110, 193 <199>) ergibt sich, dass die Wirksamkeit des Ursprungsplans (und etwaiger vorangegangener Änderungen) insoweit als Vorfrage der Wirksamkeit einer Änderung des Plans (incidenter) zu prüfen ist, als die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Änderung von den früheren Fassungen des Plans abhängt. Das bedeutet: Besteht zwischen den früheren Fassungen und der Fassung, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, ein Rechtmäßigkeitszusammenhang, erfasst die Unwirksamkeit einer vorhergehenden Fassung auch die spätere Fassung. Werden allerdings sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der "Änderung" durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein Fortwirken alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 116 und vom 26. Juli 2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53).
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass eine Fallgestaltung vorliegt, welche die Anwendung des Rechtssatzes aus den Beschlüssen vom 30. September 1992 und 26. Juli 2011 (jeweils a.a.O.) rechtfertigt (UA Rn. 43). Dem hält der Antragsteller entgegen, dass die umstrittene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 die alten Festsetzungen nicht, wie vom Verwaltungsgerichtshof behauptet, vollständig ersetze, sondern nur teilweise ändere. Deshalb sei die Wirksamkeit der Urfassung des Bebauungsplans und seiner ersten bis dritten Änderung als Vorfrage der Wirksamkeit der 4. Änderung zu prüfen gewesen. Mit seiner Kritik macht der Antragsteller geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts falsch angewandt habe. Darauf kann die Divergenzrüge indes nicht gestützt werden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.