Entscheidungsdatum: 05.04.2017
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob Gewächshäuser von Gartenbaubetrieben nicht nur in der Regel nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, womit sie kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, oder ob das nur eine grundsätzliche Annahme ist, von der es im Einzelfall - wenn ja, in welchen Fallkonstellationen? - nach wie vor auch Ausnahmen geben kann.
Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Die maßgeblichen Kriterien hat der Senat in seinem in dieser Sache ergangenem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615U4C5.14.0] - (BVerwGE 152, 275 Rn. 14 f. und 19) zusammenfassend wiedergegeben:
Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.
"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.
Im Grundsatz geklärt ist schließlich auch, was der Senat unter dem Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", versteht. Dem Beschluss des Senats vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber gerade nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten (Haupt-)Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Daraus hat der Senat gefolgert, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt, ändert nichts am Grundsatz.
Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie meint, die Ausführungen im Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) ließen vermuten, dass Gewächshäuser nach Auffassung des Senats nie dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen könnten und deshalb auch nie als die Siedlungsstruktur prägende Elemente anzusehen seien, findet dies in den wiedergegebenen Entscheidungsgründen dieses Urteils keine Stütze. Der Senat hat zwar die auf den Beschluss des Senats vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480) gestützte Auffassung der Klägerin korrigiert, dass Gewächshäuser den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienenden Betriebsgebäuden zuzurechnen seien, die zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Er hat hieraus aber nur gefolgert, dass Gewächshäuser für sich genommen "in aller Regel" kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, und ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Einordnung in Ausnahmefällen abweichenden Schlussfolgerungen zugänglich ist. Das räumt letztlich auch die Beschwerde ein.
Auch soweit sich die Beschwerde die Kritik des Oberverwaltungsgerichts zu eigen macht, das Verständnis des Senats vom Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", sei fragwürdig und nicht mehr zeitgemäß, zeigt sie weitergehenden Klärungsbedarf nicht auf. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", und der "Hauptanlagen" hat der Senat stets und so auch im Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 21) lediglich Hilfskriterien für die maßstabsbildende Kraft von Bauwerken formuliert. Letztmaßgeblich bleibt, ob die Bebauung geeignet ist, dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hiervon ist der Senat auch in seinem Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480) ausdrücklich ausgegangen. Mehr ist dazu in verallgemeinerungsfähiger Form nicht zu sagen. Alles andere ist eine Frage des Einzelfalls und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
2. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verfehlt die Beschwerde bereits die Anforderungen an einen schlüssigen Beschwerdevortrag.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Senats abgewichen sei, sondern dass der Senat mit dem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) seiner eigenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 und vom 6. Dezember 2011 - 4 B 13.11 - ZfBR 2012, 379) widersprochen habe. Das ist keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz.
3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe die Reichweite der Bindungswirkung des Urteils des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) verkannt und damit der Klägerin das rechtliche Gehör abgeschnitten. Die Klägerin habe schriftsätzlich neue Tatsachen dargelegt, die das Oberverwaltungsgericht im Ortstermin auch festgestellt habe, mit denen es sich aber wegen der rechtsirrig angenommenen Bindungswirkung nicht mehr beschäftigt habe. Der Vorwurf ist unberechtigt.
Der Senat hat die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen seien, im Revisionsurteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 17 ff.) als bundesrechtswidrig beanstandet, weil es nicht zu dem Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass die großflächigen Gewächshäuser, die sich auf den Vorhabengrundstücken befinden, geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen und deshalb den Bebauungszusammenhang aufgrund ihrer maßstabsbildenden Kraft selbst herzustellen. Diese Erwägung des Senats war im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO für die Vorinstanz bindend. Zu Unrecht geht die Beschwerde deshalb davon aus, dass sich das Oberverwaltungsgericht erneut mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis hätte auseinandersetzen und prüfen müssen, ob den in Streit stehenden Gewächshäusern aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise prägende Wirkung zukomme und diese deshalb geeignet seien, für die Vorhabengrundstücke den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen.
Nicht entschieden hat der Senat demgegenüber, ob es sich bei den Vorhabengrundstücken um eine Baulücke oder um eine wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogene Freifläche handelt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage der Vorhabengrundstücke unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten im bauplanungsrechtlichen Innenbereich befinden könnten, hat das Oberverwaltungsgericht indes ausdrücklich verneint.
Die ferner mit Blick auf § 144 Abs. 6 VwGO von der Beschwerde als grundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehene Frage führt insoweit gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in der Sache auf eine Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.