Entscheidungsdatum: 10.11.2010
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Dem wird die Klägerin nicht gerecht. Sie arbeitet keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil heraus, der von einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
a) Dem Beschluss des Senats vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - (juris Rn. 7) lässt sich der Rechtssatz entnehmen, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann. Einen entgegenstehenden Rechtssatz des Inhalts, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung auch dann zu befürchten ist, wenn das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer zwar unerwünschten, aber bereits verfestigten Splittersiedlung zu einer weiteren Verfestigung keinen Beitrag mehr leisten kann, hat das Oberverwaltungsgericht nicht formuliert. Es hat seiner Prüfung vielmehr den Obersatz vorangestellt, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, wenn damit ein Vorgang zu missbilligender unorganischer Besiedlung eingeleitet oder verstärkt wird (UA S. 14). Im Rahmen der Subsumtion ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der umstrittene Anbau der Klägerin und weitere Baulichkeiten, die bei Zulassung des Anbaus nicht verhindert werden könnten oder hinsichtlich derer der Anbau zumindest eine nicht genau zu übersehende Vorbildwirkung entfalten könnte, den vorhandenen Siedlungssplitter erheblich verstärken würden. Ob diese tatrichterliche Würdigung richtig ist oder - wie die Klägerin meint - anders hätte ausfallen müssen, weil die Beklagte innerhalb der Splittersiedlung Neubauten zugelassen habe, ist für den Erfolg der Beschwerde ohne Belang. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder aus ihm nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
b) Dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben materiell illegal sei, dürfe die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung des Baus nicht außer Betracht gelassen werden (Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG 1 C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <354 f.>), und den von der Beschwerde zitierten Rechtssätzen zum Begriff der angemessenen Versorgung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - BVerwGE 61, 285 <289 f.>), hat sich das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht widersetzt. Es hat geprüft, ob der Anbau bei seiner Errichtung im Jahr 1989 das Teilprivileg des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB für sich in Anspruch nehmen konnte (UA S. 16). Soweit es dies mit der Begründung verneint hat, die Erweiterung des Wohnhauses sei nicht angemessen, hat es sich Rechtssätze aus dem Beschluss des Senats vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88.88 - (BRS 48 Nr. 77) zu eigen gemacht (UA S. 17 f.), die mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtssätzen aus dem Urteil vom 23. Januar 1981 (a.a.O.) übereinstimmen. Sollte das Oberverwaltungsgericht die Rechtssätze unrichtig angewandt haben, läge darin keine Divergenz (s.o.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen.
a) Die Klägerin kritisiert, dass das Oberverwaltungsgericht aus der Nichtvorlage einer Baugenehmigung den Schluss gezogen hat, das um den Anbau erweiterte Wohnhaus sei nicht im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässigerweise errichtet worden. Sie meint, dass die Vorinstanz die Nichterweislichkeit der Existenz einer Baugenehmigung nicht zu ihrem Nachteil hätte verwenden dürfen, weil die Beklagte in ihrer Beseitigungsverfügung ausgeführt habe, dass das vorhandene Wohngebäude zulässigerweise errichtet worden sei. Die Auffassung der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Annahme auch auf die Erwägung gestützt, dass die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, wonach das vollständig ausgebaute Dachgeschoss vor Beifügung des Anbaus nur über eine Außentreppe zu erreichen gewesen sei, durchgreifende Zweifel daran begründeten, dass auch das Wohnhaus genehmigt worden sei, weil ein Umbau und eine Umnutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken nur genehmigt worden wäre, wenn dazu eine Innentreppe in den darüber liegenden Raum geführt worden wäre. Mit Angriffen gegen die Würdigung des Sachverhalts kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht bezeichnet werden, weil die Beweiswürdigung regelmäßig und so auch hier dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4). Gleiches gilt für einen von der Klägerin ebenfalls angedeuteten Verstoß gegen materielle Beweislastregeln.
b) Die Klägerin hält dem Oberverwaltungsgericht ferner vor, seine Frage- und Erörterungspflicht (§ 104 VwGO) und die Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verletzt zu haben, indem es für sie überraschend und in der Sache zu Unrecht unterstellt habe, die Wohnbedürfnisse ihrer Familie hätten sich ohne Weiteres auch durch die Inanspruchnahme einer Ausbaureserve im Dachgeschoss in angemessener Weise befriedigen lassen. Ob der Vorwurf der Klägerin berechtigt ist, kann offen bleiben. Da das Oberverwaltungsgericht die Unangemessenheit der Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude - seine Entscheidung selbständig tragend - auch damit begründet hat, dass schon die Wohnfläche des Altbestandes überdimensioniert sei (UA S. 17 f.), und die Klägerin dieses Begründungselement nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision zu erschüttern vermag, kann das Urteil nicht, wie von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzt, auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen. Denn die (unterstellt) fehlerhafte Begründung kann hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
3. Für die von der Klägerin angeregte Aussetzung des Verfahrens ist kein Raum, weil die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vorliegen. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ob der Klägerin der behauptete und von der Beklagten verneinte Anspruch auf Einsicht in die Bauakten für die Nachbargrundstücke zusteht, ist für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bedeutung. Die Klägerin möchte durch Einsichtnahme in die Bauakten für die Nachbargrundstücke feststellen, ob die Beklagte Baugenehmigungen erteilt hat, die dazu führen, dass das Vorhaben der Klägerin nicht mehr als städtebauliche Verfestigung einer Splittersiedlung erscheint. Der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber von der Genehmigungspraxis der Beklagten nicht abhängig. Die Verfahrensrüge der mangelnden Erforschung des Sachverhalts ist nicht darauf gestützt, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ermittelt hat, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Errichtung von Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken genehmigt hat. Weitere Rügen, mit denen die Zulassung der Revision erreicht werden soll, sind nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde ausgeschlossen.