Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.03.2013


BVerwG 05.03.2013 - 4 B 40/12, 4 B 40/12 (4 C 1/13)

Revisionszulassung; Entschädigungsansprüche im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
05.03.2013
Aktenzeichen:
4 B 40/12, 4 B 40/12 (4 C 1/13)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 12 LB 265/10, Urteil
Zitierte Gesetze
§§ 39ff BauGB

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen dieses Raumordnungsprogramms Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff., insbesondere § 42 BauGB ausgelöst werden, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung über die Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis im Rahmen der Abwägung bei einem Bebauungsplan: Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = juris Rn. 5).