Entscheidungsdatum: 10.10.2012
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Mit der Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Kläger geltend, die rechtliche Bedeutung und Tragweite eines Verzichts auf Nachbarabwehrrechte hätte grundsätzliche Bedeutung.
Ein Zulassungsgrund wird damit nicht aufgezeigt. Der Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder formuliert der Kläger eine klärungsbedürftige Frage, noch lässt sich eine solche Frage sinngemäß der Beschwerdebegründung entnehmen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, nach Art einer Berufungsbegründung die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben nur dann einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Nachbarrechte bewirke, wenn sie sich eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben beziehe (UA S. 10), mit dem Einwand anzugreifen, diese Einschränkung greife für den vorliegenden Fall nicht, und geltend zu machen, die Erklärung vom 10. Mai 1985 sei auch ordnungsgemäß zustande gekommen.
2. Die Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
2.1 Die unter II.1. der Beschwerdebegründung erhobene Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung, die damit begründet wird, es wäre zu klären gewesen, welche baulichen Gegebenheiten vor Beschluss des Bebauungsplans aus dem Jahre 1974 bestanden hätten, da hierdurch die Gebietseigenart zum damaligen Zeitpunkt bestimmt wurde, genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides in den Blick zu nehmen und damit auch ein Wandel in dem Wohngebiet zu berücksichtigen war (UA S. 9). Den Hinweis des Klägers auf anderweitige in der Nachbarschaft ausgeübte Tätigkeiten und Beeinträchtigungen (Beschwerdebegründung S. 5) hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen.
2.2 Mit dem unter II.2. der Beschwerdebegründung geltend gemachten Einwand, die zum damaligen Zeitpunkt bestehende bauordnungsrechtliche Situation habe erforscht werden müssen, beschränkt sich der Kläger darauf, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls mit der Unterbrechung der Taubenhaltung auf seinem Grundstück wegen der in den Jahren von 1973 bis 1978 erfolgten Auslagerung seiner Tauben zu seinen Eltern entfallen wäre (UA S. 10), als verfehlt anzugreifen, weil er meint, durch die Unterbrechung habe sich an der bereits im Rahmen des Baues des Hauses geschaffenen räumlichen Ausstattung des Dachbodens nichts geändert. Dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung Anlass gehabt hätte, der Frage nachzugehen, zeigt der Kläger damit nicht auf.
2.3 Die Rüge unter II.3. der Beschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe lediglich aufgrund des Akteninhalts entschieden und das vorgelegte Gutachten als insoweit nicht nachvollziehbar bewertet, was zwingend weiterer diesbezüglicher Nachforschungen, ggf. durch Einholung eines weiteres Sachverständigengutachtens bedurft hätte, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist an die Stellungnahmen sachverständiger Stellen nicht gebunden, sondern im Gegenteil verpflichtet, deren Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Aussage- und Überzeugungskraft zu überprüfen (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 103.62 - BVerwGE 17, 342 <343>). Dem entspricht es, dass das Gericht sich auch gegen die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens entscheiden darf. Freilich muss es das begründen (Beschluss vom 6. Juli 1999 - BVerwG 5 B 93.99 - juris Rn. 3). Inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann, liegt im gerichtlichen Ermessen. Woher das Gericht die eigene Sachkunde hat, muss es nicht stets in einer von den Parteien und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise überzeugend nachweisen, sondern nur dann, wenn es einem Experten auf einem Sachgebiet nicht folgt, das durch Kompliziertheit und wissenschaftliche Bezogenheit gekennzeichnet ist (vgl. Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, legt der Kläger nicht dar.