Entscheidungsdatum: 10.11.2016
I
Die Klägerin, eine von der Bundesrepublik Deutschland zu 100 % gehaltene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist für die Sanierung stillgelegter mitteldeutscher Braunkohletagebaue auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuständig. Laut Beschwerdebegründung gehört es auch zu ihren Aufgaben, die in ihrem Besitz befindlichen Flächen nach der Sanierung an Investoren zu veräußern.
Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung eines denkmalgeschützten Wasserturms von einem ihrer Grundstücke in Anspruch, das ursprünglich zu einer im Jahr 1992 stillgelegten Braunkohlenbrikettfabrik gehörte. Ihre Klage wurde im Berufungsrechtszug abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass dem Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung die Erhaltenspflicht der Klägerin entgegenstehe. Die Frage, ob der Klägerin die Erhaltung des Turms nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG zumutbar sei oder nicht, orientiere sich dabei vorliegend nicht an dem Maßstab, der grundsätzlich für private Eigentümer gelte. Zwar sei die Klägerin als GmbH eine juristische Person des Zivilrechts. Jedoch sei sie als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren, das sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinde, weil sie vom Bund zu 100 % getragen werde. Ein Fall, in dem auch einem öffentlichen Unternehmen die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar sei, sei vorliegend nicht gegeben. Die Prognose, dass die Klägerin bei Annahme einer Verpflichtung zur Erhaltung des Turms ihre Aufgaben als Bergbausaniererin nicht mehr weiter wahrnehmen könnte, sei angesichts der Finanzmittel, über die sie verfügen könne, fernliegend.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
1. Die Klägerin möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen, ob ein nach marktwirtschaftlichen Prinzipien vorgehendes und organisiertes Unternehmen bei einer einzelnen Investitionsentscheidung, die ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück betrifft, den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beanspruchen kann. Die Fragestellung ist fallbezogen um den Zusatz zu ergänzen, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das vollständig von der öffentlichen Hand getragen wird. Sie ist um den weiteren Zusatz zu ergänzen, dass sie sich auf Unternehmen bezieht, die "rein privatrechtliche Funktionen" wahrnehmen (Beschwerdebegründung S. 15). Denn andernfalls - bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - wäre die Frage bereits hinreichend geklärt. Die Klägerin könnte sich über Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 - NVwZ 2009, 1282 Rn. 16 m.w.N. und vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242 Rn. 6 m.w.N.).
Der Senat hat allerdings gewisse Zweifel, ob die Klägerin ausschließlich einer privatwirtschaftlichen Betätigung nachgeht, der eine entsprechende Aufgabenstellung zugrunde liegt. Denn der von ihr in der Beschwerdebegründung mitgeteilte Umstand, dass der Bund und die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die von der Klägerin betriebene Braunkohlesanierung aus Steuermitteln finanzieren, könnte dafür sprechen, dass die Sanierung als öffentliche Aufgabe konzipiert ist. Möglicherweise nimmt die Klägerin auch mit der Verwertung und Vermarktung der sanierten Liegenschaften eine öffentliche Aufgabe wahr.
Das kann jedoch dahinstehen, weil sich die zugunsten der Klägerin modifizierte Frage beantworten lässt, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Auf eigene Grundrechte kann sich aber regelmäßig nicht berufen, wer seinerseits durch die Grundrechte verpflichtet wird; denn im Grundsatz kann niemand gleichzeitig Träger und Adressat von Grundrechten sein (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <262> und vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - BVerfGE 21, 362 <369 f.>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass in privatrechtlichen Organisationsformen geführte Unternehmen, die vollständig im Eigentum des Staates stehen (öffentliche Unternehmen), unmittelbar an die Grundrechte gebunden (und daher nicht grundrechtsfähig) sind, und zwar unabhängig davon, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit "spezifische" Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird ("fiskalisches" Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3157 Rn. 30). Der Vorstellung, die Grundrechtsbindung sei von der Natur des verfolgten Zwecks abhängig und erfasse grundsätzlich nicht die in privatrechtlichen Handlungsformen jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts "fiskalisch" tätig werdende öffentliche Hand (so BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - NJW 2004, 1031), hat das Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt, weil sie mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht vereinbar ist. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <245>).
Das von der Klägerin bemühte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 - (BVerwGE 114, 160) widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht festgelegt, sondern ist davon ausgegangen, dass Unternehmen, die durch eine ausschließlich privatwirtschaftliche Tätigkeit und Aufgabenstellung gekennzeichnet sind, grundrechtsfähig sind (a.a.O. S. 189). Da es im Weiteren einen Grundrechtsverstoß verneint hat, hat es die Grundrechtsfähigkeit der Sache nach unterstellt und damit letztlich offengelassen.
2. Die weitere Frage nach einer Grundrechtsberechtigung aus Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Fragen zum bundesdeutschen Haushaltsrecht führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie für das Oberverwaltungsgericht nicht maßgeblich waren. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vor-instanz nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5).
3. Die Fragen,
- ob ein Gericht gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, wenn es den klaren Wortlaut eines einfachen Gesetzes unter Ausführung vermeintlich grundrechtlich gebotener Ausführung übergeht,
- ob eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut erfolgen kann,
- ob die Nichtbeachtung der einfachgesetzlichen Norm überhaupt mit der vermeintlich fehlenden Grundrechtsberechtigung des Normadressaten begründet werden kann und
- ob eine grundrechtskonforme Auslegung einfachen Rechts in Fällen wie diesem zugunsten der Eingriffsverwaltung erfolgen kann,
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die Klägerin selbst davon ausgeht, dass sich die Fragen anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 20 Abs. 3 GG beantworten lassen. Ihr dienen die Fragen als Einfallstor für eine Kritik an der Auslegung und Anwendung der nicht revisiblen Vorschrift des § 8 Abs. 1 SächsDSchG durch das Oberverwaltungsgericht. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Sache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Beantwortung ihrer Fragen in ihrem Sinne geeignet sein soll, zu einer verfassungskonformen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit in § 8 Abs. 1 SächsDSchG beizutragen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der gerügt wird, die Auslegung und Anwendung von Landesrecht sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, kann nur Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass und inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6 und vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4). Noch offene Fragen zu Art. 20 Abs. 3 GG formuliert die Beschwerde aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.