Entscheidungsdatum: 04.12.2018
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
Zur Wellblechhütte und zum Zaun, die beide Gegenstand der angefochtenen Beseitigungsanordnung sind, wirft die Beschwerde die Fragen auf,
ob ein Vertrauensschutz des Grundstückseigentümers darauf entstehen kann, dass gegen eine baurechtswidrige Anlage nicht mehr eingeschritten werde, wenn die Bauaufsichtsbehörde viele Jahre und Jahrzehnte jedenfalls nach ausdrücklicher und dem Eigentümer aufgrund einer Anhörung bekannt gewordener Kenntnisnahme von baurechtswidrigen Zuständen nicht einschreitet,
und ob dies auch dann gilt, wenn der aktuelle Grundstückseigentümer erst später das Grundeigentum erworben hat und die Anhörung nicht kannte, aber von seinem Veräußerer darauf hingewiesen wurde, dass es für das Vorhaben Bestandsschutz gebe, mithin ob Vertrauensschutz darauf, dass gegen eine baurechtswidrige Anlage nicht mehr eingeschritten werde, grundstücksbezogen wie eine Duldungsverfügung oder nur personenbezogen wirkt.
Zum Zaun möchte sie außerdem rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob Vertrauensschutz darauf, dass gegen eine baurechtswidrige Anlage nicht mehr eingeschritten werde, durch ein langjähriges Unterlassen der Bauaufsichtsbehörde jedenfalls nach ausdrücklicher und dem Bürger aufgrund einer Anhörung bekannt gewordener Kenntnisnahme von baurechtswidrigen Zuständen dann ausscheidet, wenn durch Instandhaltungsmaßnahmen (hier: des Maschendrahtzauns) über die Jahre immer wieder Teile davon ersetzt werden mussten, wenn erhebliche Teile der baulichen Anlage noch identifizierbar vorhanden sind,
und ob sich dabei eine Aussage dazu treffen lässt, ob ein bestimmter Prozentsatz der ursprünglichen baulichen Anlage noch vorhanden sein muss, zumal da über lange Zeiträume immer wieder andere Teile der baulichen Anlage nacheinander erneuerungsbedürftig werden können.
Die Fragen rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht revisibles Landesrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) betreffen und in einem Revisionsverfahren einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch den Senat nicht zugänglich wären.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 13 ff.) hat die Beklagte die getroffenen Anordnungen zu Recht auf § 65 LBO gestützt, nach dessen Satz 1 die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer baulichen Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen könne, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten, und nach dessen Satz 2 sie die im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften ausgeübte Nutzung baulicher Anlagen untersagen könne. Ohne Erfolg - so der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 16 ff.) weiter - wende der Kläger ein, dass die Beklagte ihr Recht zum bauaufsichtlichen Einschreiten verwirkt habe, weil sie in Kenntnis der baurechtswidrigen Zustände über viele Jahre hinweg nicht dagegen vorgegangen sei. Hiergegen richten sich die Grundsatzrügen der Beschwerde.
Die Rügen sind der revisionsrechtlichen Überprüfungskompetenz des Senats entzogen. Anhand der Fallgruppe der Verwirkung wird der Grundsatz von Treu und Glauben konkretisiert, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172 f.> und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 29). Sofern sich die Anordnungsbefugnis, auf die sich eine Behörde gestützt hat und gegen die sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, nicht aus Bundes-, sondern - wie hier - aus § 65 LBO als Teil des nicht revisiblen Landesrechts ergibt, ist der Einwand von Treu und Glauben dem revisionsgerichtlichen Prüfungsraum ebenso entzogen wie die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Anordnungsbefugnisse selbst (stRspr, z.B. Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172 f.> und Beschluss vom 16. Juli 2018 - 4 B 65.17 - juris Rn. 5).
Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Recht stellt die Beschwerde auch mit dem Vortrag nicht her, die aufgeworfenen Fragen zur Entstehung und Reichweite eines Vertrauensschutzes eröffneten zugleich Fragen zur Reichweite des Schutzes nach Art. 14 GG und zum Rechtsstaatsprinzip. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt nur dann die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls die (bundesrechtskonforme) Auslegung von Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 und vom 16. August 2018 - 4 B 41.17 - ZfBR 2018, 799 Rn. 8, jew. m.w.N.). Dazu ist seitens der Beschwerde nichts geltend gemacht.
Soweit die Beschwerde schließlich einen Zusammenhang zur Frage herstellt, in welchem Umfang eine bauliche Anlage im Rahmen einer Instandhaltungsmaßnahme erneuert werden dürfe, ohne einen gegebenen (Vertrauens-)Schutz zu verlieren, räumt sie selbst ein, dass insoweit auf die Rechtsprechung zum landesrechtlichen Begriff der "Instandhaltung" zurückgegriffen werden könne, mithin also wiederum zu nicht revisiblem Landesrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es versäumt, die Identität der schon im Jahre 1985 festgestellten baulichen Anlagen mit den heute auf dem Baugrundstück festgestellten und von der Beseitigungsanordnung erfassten baulichen Anlagen genau zu überprüfen, obwohl dies für das angefochtene Urteil zentral und entscheidungserheblich gewesen sei. Wäre der Verwaltungsgerichtshof seiner Sachaufklärungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätte er - so die Beschwerde - festgestellt, dass jedenfalls ein Schrank schon "1987" (gemeint ist wohl: 1985) aktenkundig gewesen sei. Die Rüge ist unberechtigt.
Die Beschwerde räumt selbst ein, dass bei dem Schrank die 1985 und 2013 festgestellten Maße abweichen. Ausgehend hiervon konnte sich der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 18) ohne Weiteres auf den Standpunkt stellen, dass der bei der Baukontrolle im Jahr 1985 angetroffene Schrank im Jahr 2013 nicht mehr vorhanden war. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen, auch wenn der Kläger - nach dem Beschwerdevortrag - "schriftsätzlich und damit aktenkundig ausgeführt" habe, dass es sich bei dem zu beseitigenden Schrank um den schon (im Jahr 1985) vorgefundenen Schrank handele. Dass der Kläger diese Behauptung unter Beweis gestellt hätte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 2 B 22.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 11), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die weitere Rüge, die gerichtliche Sachaufklärung sei auch hinsichtlich des bereits im Jahre 1985 aktenkundigen Lagerplatzes unzureichend gewesen, geht schon deshalb ins Leere, weil - auch das räumt die Beschwerde selbst ein - der Verwaltungsgerichtshof hier nur dessen Abdeckung "thematisiert" hat, die auch nach der vom Kläger vorgelegten tabellarischen Gegenüberstellung im Jahr 1985 noch nicht vorhanden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.