Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.07.2011


BVerwG 04.07.2011 - 4 B 10/11, 4 B 10/11 (4 C 6/11)

Revisionszulassung; Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen eines Straßenbebauungsplans


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
04.07.2011
Aktenzeichen:
4 B 10/11, 4 B 10/11 (4 C 6/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Dezember 2010, Az: 8 B 10.1370, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt worden ist, allein auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht demjenigen, den der Beigeladene zu 1 in dem angefochtenen Bescheid als zu erwartende Gesamtentschädigung ermittelt hat. Eine Reduzierung, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2009 vorgenommen hat, ist nicht angezeigt. Der Senat pflegt einen Abschlag nur vorzunehmen, wenn die angefochtene Maßnahme enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, die Enteignung aber - anders als vorliegend - noch nicht zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 -).