Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 11.02.2016


BVerwG 11.02.2016 - 4 B 1/16

Umfang der Bindungswirkung eines Straßenausbaubeitragsbescheids gegenüber der Baugenehmigungsbehörde


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
11.02.2016
Aktenzeichen:
4 B 1/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:110216B4B1.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Oktober 2015, Az: 1 B 15.1675, Urteilvorgehend VG München, 8. Januar 2015, Az: M 1 K 14.4457, Urteil
Zitierte Gesetze
Art 13 KAG BY 1993

Leitsätze

Ein Straßenausbaubeitragsbescheid bindet die Baugenehmigungsbehörde nicht bei der Beurteilung, ob es sich bei dem Baugrundstück um Bauland handelt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

2

Die Fragen, ob eine nach Bundesrecht zu beurteilende Rechtsfrage bzw. Tatbestandsvoraussetzung gleichwohl landesrechtlich unterschiedlich bewertet werden kann, insbesondere ob dieser nach Bundesrecht zu beurteilenden Tatbestandsvoraussetzung im Rahmen eines bestandskräftigen Bescheids Bindungswirkung auch für andere Behörden zukommt, sind in ihrer Formulierung zu unbestimmt, weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen (vgl. dazu Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989) einer Antwort zugänglich sind. Der Senat könnte sie deshalb nur im Stil eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

3

Die Fragen sind fallbezogen auf die Fragestellung zu reduzieren, ob ein Straßenausbaubeitragsbescheid die Bebaubarkeit des veranlagten Grundstücks mit bindender Wirkung für die Baugenehmigungsbehörde feststellt. Hierauf lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4

Ein Verwaltungsakt entfaltet, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <320>). Diese sog. Tatbestandswirkung folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <355>, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17.07 - BauR 2007, 1712). Ein Straßenausbaubeitragsbescheid setzt sich nach der von Art. 13 BayKAG in Bezug genommenen Abgabenordnung aus den jeweils selbständigen Regelungen der Beitragsfestsetzung und der Zahlungsaufforderung (des Leistungsgebots) zusammen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 24 und § 24 Rn. 22). Mit der Beitragsfestsetzung wird eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 13) und mit dem Leistungsgebot eine Zahlungspflicht angeordnet. Dementsprechend erstreckt sich die Bindungswirkung der Beitragsfestsetzung auf den im Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Beitrag nach Art und Höhe (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 18) und diejenige des Leistungsgebots auf die Pflicht zur Beitragszahlung. Zum Regelungsinhalt des Beitragsbescheids gehört nicht die für die Entstehung der Beitragspflicht zu treffende Feststellung, dass es sich bei dem veranlagten Grundstück um Bauland handelt. Die Feststellung bezieht sich auf eine Vorfrage, die nicht an der Bindungswirkung des Beitragsbescheids teilnimmt.

5

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Prüfvermerk des Kreisbaumeisters vom 10. September 1980 auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Lageplan keine Bindungswirkung erzeugt. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Prüfvermerk nicht um eine rechtliche verbindliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG, sondern um eine unverbindliche Auskunft. Hieran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 4 C 30.87 - BVerwGE 85, 251 <255>).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.