Entscheidungsdatum: 10.12.2014
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin und bei der Beklagten seit dem Jahr 1998 im Fachdienst Gesundheit, sozialer Gesundheitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. Sie wird seit Februar 2009 in der Betreuungsbehörde der Beklagten eingesetzt. Ihre Tätigkeit entspricht einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung aus dem März 2007, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
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„1. |
Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), wie planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Anregung und Förderung von Tätigkeiten einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisation zu Gunsten Betreuungsbedürftiger, Gewinnung geeigneter Betreuer; Vorschlag an das Vormundschaftsgericht; Einführung in ihre Aufgabe, Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes durch Feststellung von Sachverhalten, die das Gericht für klärungsbedürftig hält. Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit bzgl. aller Dienstaufgaben des Teams mit Anwendung von körperlichen und rechtlichen Zwangsmitteln |
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Zeitanteil: |
75 % |
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2. |
Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), wie Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht bei einstweiliger Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder bei dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes. Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses. Vorführung Betroffener zur Anhörung beim Vormundschaftsgericht |
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Zeitanteil: |
5 % |
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3. |
Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wurde, wie Einleitung der Betreuung; Kontaktaufnahme mit den Betreuten, deren Umwelt, Familie, Arbeitgeber, etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit bisher betreuenden Stellen und in Zukunft einzuschaltenden Stellen und Bezugspersonen, wie freie Wohlfahrtsverbände, Ärzte, Beratungsstellen, etc. |
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Zeitanteil: |
20 %“ |
Nach § 2 des zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2004 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Bis zum Inkrafttreten des TVöD/VKA am 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IVb (FallGr. 16) BAT vergütet. Nach der Überleitung in den TVöD/VKA erhielt sie Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. Zum 1. November 2009 traten die tarifvertraglichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Bestandteil dieser Regelungen ist eine eigenständige Entgelttabelle (Anlage C zum TVöD-V) mit neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen (Anhang zu Anlage C zum TVöD-V). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde auf Grundlage dieser neuen Entgelttabelle rückwirkend zum 1. November 2009 in die neue Entgeltgruppe S 12 Anl. C TVöD-V übergeleitet.
Die Klägerin bat im Februar 2010 schriftlich um eine Überprüfung ihrer Eingruppierung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Juni 2010 eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V mit näherer Begründung ab.
Mit ihrer am 20. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V geltend gemacht. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSd. früheren § 22 Abs. 2 BAT. Sie treffe Entscheidungen zur Gefahrenabwehr im Bereich des Erwachsenenwohls und sei an den Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen beteiligt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach Entgeltgruppe S 14 des TVöD-V-Anhang zu Anl. C zu vergüten. |
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, die verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin stellten nach Maßgabe der Stellenbeschreibung unterschiedliche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne dar. Sie sei lediglich mit 20 vH ihrer Arbeitszeit als Betreuerin tätig und übe damit der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V zuzuordnende Tätigkeiten aus; nur in diesem Umfang würde sie Verfahren gemäß § 1906 BGB einleiten. Mit ihrer zeitlich mit 75 vH weit überwiegenden Tätigkeit erfülle sie Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), die weder mit Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen noch mit zwangsweisen Unterbringungen von psychisch kranken Menschen zu tun hätten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V. Die ihr übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Entgeltgruppe nicht.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nach dem Arbeitsvertrag der TVöD-V anzuwenden. Der TVöD-V ist ein den BAT ersetzender Tarifvertrag (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21 ff., BAGE 130, 286). Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
2. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, sowie nach den Merkmalen des Anhangs zur Anl. C TVöD-V.
a) Die danach einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Anl. C TVöD-V lauten wie folgt:
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„S 12 |
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. … |
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… |
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S 14 |
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Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“ |
b) Die zu bewertende Arbeitseinheit ist nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT als Arbeitsvorgang bestimmt und in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT wie folgt definiert:
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„Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“ |
3. Die Klägerin ist nicht in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V eingruppiert. Ihre Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen eines der dort genannten Tätigkeitsmerkmale.
a) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Bewertung die deutlich überwiegende Tätigkeit der Klägerin nach dem BtBG als eigenständigen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 75 vH zugrunde gelegt. Dieser lasse sich nicht mit der Tätigkeit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Bestellung der Beklagten als Betreuerin zusammenfassen.
bb) Dies ist im Ergebnis zutreffend.
(1) Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit einer Angestellten zu verstehen (zB BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 100, 35). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN). Dabei ist es je nach der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (vgl. zusammenfassend BAG 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17 mwN).
(2) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Eingruppierung der Klägerin allein die Tätigkeit zugrunde zu legen, die die Ziff. 1 trägt und mit 75 vH ihrer Arbeitszeit angegeben worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 1). Sie ist entgegen der Revision mit der Tätigkeit der Klägerin, die in ihrer Stellenbeschreibung die Ziff. 3 hat und mit 20 vH ihrer Arbeitszeit berechnet worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 3), nicht zusammenzufassen, da diese einem anderen Arbeitsergebnis dient und deshalb einen eigenen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne begründet. Auch die Tätigkeit zu Ziff. 2 der Stellenbeschreibung (im Folgenden: Arbeitsvorgang 2) stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar.
(a) Die maßgebende tatsächliche Tätigkeit der Klägerin entspricht deren Stellenbeschreibung. Eine solche kann zur Grundlage der Bestimmung von Arbeitsvorgängen genutzt werden, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten zutreffend und ausreichend wiedergibt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39). Nach den ausdrücklichen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies der Fall.
(b) Danach ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeiten der Klägerin, die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen sind und 75 vH ihrer Gesamttätigkeit ausmachen, von dem Arbeitsergebnis der im Arbeitsvorgang 3 beschriebenen Tätigkeiten klar abzugrenzen.
(aa) Im Arbeitsvorgang 1 werden Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wahrgenommen, die für die ordnungsgemäße Durchführung von Betreuungen allgemein von Bedeutung sind, ohne dass sie direkt der Tätigkeit eines Betreuers zuzurechnen sind. Hierzu gehören ua. die planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern und Maßnahmen zur Gewinnung und Schulung von geeigneten Personen, die Erteilung von Vorschlägen für das Vormundschaftsgericht und dessen weitere Unterstützung durch Hilfe bei der Feststellung aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie die Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit im Rahmen der Umsetzung gerichtlicher Vorgaben. Das zusammenzufassende Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs ist die Unterstützung von Betreuungen und Betreuern sowie des Vormundschaftsgerichts im Interesse des Betroffenen, jedoch außerhalb einer eigenen Betreuungstätigkeit.
(bb) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs 3, der 20 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht, nimmt die Klägerin Mitwirkungsrechte und -pflichten im Betreuungsverfahren selbst wahr, soweit die Behörde nach § 1900 Abs. 4 BGB zum Betreuer bestellt worden ist. Das Arbeitsergebnis dieses Aufgabenkreises ist die Durchführung einer rechtmäßig übertragenen Betreuung, dh. die Besorgung der fremden Angelegenheiten der betreuten Personen selbst. Sie ist auch formell hinreichend abgegrenzt, da bei dieser Tätigkeit jeweils im Einzelfall die gerichtliche Bestellung der Behörde als Betreuer vorangehen muss.
(cc) Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere steht dem nicht die bisherige Senatsrechtsprechung entgegen, nach der die Tätigkeit von Sozialarbeitern oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises (vgl. nur BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber, usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. dazu BAG 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - zu B II 3 der Gründe). Für den Fall der Abgrenzbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin, bspw. in eine Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer - einerseits - und der unmittelbaren Durchführung der Betreuung der ihr zugewiesenen Personen - andererseits -, ist der Senat auch bisher von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272; bestätigt durch BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Der vorliegende Fall gibt keinen erkennbaren Anlass, diese Auffassung in Frage zu stellen oder von ihr abzuweichen.
(c) Schließlich ist der Arbeitsvorgang 2 mit den auf ihn entfallenden 5 vH der Arbeitszeit der Klägerin gleichfalls nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen. Das der Gesamtheit dieser Tätigkeiten zuzuordnende Arbeitsergebnis besteht in der Mitwirkung bei formellen Verfahren des FamFG, in dem die früheren Bestimmungen des FGG aufgegangen sind, hier nach dem Abschnitt 1 des Dritten Buches FamFG (Verfahren in Betreuungssachen). Diese Tätigkeiten sind bereits grundsätzlich von denjenigen des Arbeitsvorgangs 1 zu trennen (für einen eigenen Arbeitsvorgang bei nahezu identischer Tätigkeitsbeschreibung bereits BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b der Gründe). Bei einer einstweiligen Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts (§ 300 FamFG) ist die Behörde vom Gericht von Amts wegen zu informieren und sodann im Verfahren nur zu beteiligen, wenn sie einen entsprechenden eigenen Antrag stellt (§ 274 Abs. 3 iVm. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Mitwirkung bei der Vorführung Betroffener zur Untersuchung im Rahmen der Einholung eines Gutachtens (§ 280 FamFG) bzw. eines ärztlichen Zeugnisses (§ 281 FamFG) und zur Anhörung erfolgt jeweils nur auf ausdrückliche Anordnung des Betreuungsgerichts (§ 283 Abs. 1, § 278 Abs. 5 FamFG) und ist deshalb von den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 strikt getrennt. Es kommt hinzu, dass die gerichtlichen Verfahren, in denen die Behörde nach Maßgabe der Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 2 beteiligt wird, sich nicht mit der zwangsweisen Unterbringung nach Abschnitt 2 des Dritten Buches des FamFG befassen, sondern lediglich mit Betreuungssachen, die in § 271 FamFG definiert sind und nach dessen Nr. 3 Unterbringungssachen gerade ausgeschlossen sind. Damit ist eine Zuordnung dieses Arbeitsvorgangs 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Alternative 2 der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V nicht möglich.
b) Der danach für die Eingruppierung allein maßgebende Arbeitsvorgang 1 erfüllt nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V.
aa) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V ist nicht einschlägig. Die im Arbeitsvorgang 1 zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin haben mit Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht nichts zu tun. Dies sieht auch die Klägerin so.
bb) Auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V sind nicht erfüllt. Die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnenden Tätigkeiten der Klägerin richten sich nicht auf eine wie auch immer geartete Beteiligung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, kann die Klägerin selbst keinen Antrag nach § 1906 BGB stellen; dies ist dem Betreuer vorbehalten. Ihre sonstige unterstützende Tätigkeit geschieht in der Regel unabhängig von einer konkreten Gefahrensituation. Soweit die Klägerin Stellungnahmen abzugeben hat, die sich auf die beabsichtigte Anbringung von Bettgittern, Bauch- und/oder Oberschenkelgurten bzw. den Einsatz sedierender Medikamente beziehen, geht es nicht um die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, sondern um weitergehende Zwangsmaßnahmen gegen Betroffene, die bereits in Einrichtungen untergebracht sind. Die von der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V vorausgesetzte Erforderlichkeit für eine Entscheidung über die Zwangseinweisung im Sinne einer Krisenintervention bei einer konkreten Gefährdungslage ist bei den der Klägerin nach dem BtBG obliegenden beratenden und unterstützenden Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 nicht gegeben.
cc) Letztlich beruft sich die Revision hierauf auch nicht. Sie vertritt insoweit unter Bezugnahme auf die tariflich eingangs der Alternative 2 geforderte Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Alternative 1 die Auffassung, bei dem zweiten Tätigkeitsmerkmal sei der Bezug auf die zwangsweise Unterbringung keine notwendige Voraussetzung, weil die „erfahrenen Tarifvertragsparteien“ dies sonst „auch so festgehalten“ hätten. Die Revision übersieht dabei, dass die Tarifvertragsparteien dies durch den gewählten Wortlaut der Tarifregelung genau „so festgehalten“ haben. Die für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD-V genannte Gleichwertigkeit bedeutet nicht, dass jede „gleichwertige“ Tätigkeit ausreicht, sondern dass die dort anschließend im einzelnen genannten Tätigkeiten nicht nur vorliegen, sondern denen der ersten Alternative auch „gleichwertig“ sein müssen (vgl. zur Gleichwertigkeit auch BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35 ff.).
II. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Eylert |
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Treber |
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Creutzfeldt |
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Drechsler |
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Schuldt |