Entscheidungsdatum: 23.03.2011
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. März 2009 - 3 Sa 424/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und damit verbundene Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger ist aufgrund eines am 2. August 1990 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 1. September 1990 als angestellter Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss im Kirchendienst (i. K.) beschäftigt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
|
„§ 5 |
Dem - Der Angestellten obliegen in der Regel folgende Tätigkeiten: |
|
Religionslehrer (in) i. K. mit Gemeindeauftrag. |
|
Nach den vorgenannten überwiegend auszuübenden Tätigkeiten wird der Angestellte ab Dienstantritt in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingereiht. |
|
… |
|
§ 9 |
|
… |
|
b) Die Dienst- und Vergütungsordnung für kirchlich angestellte Religionslehrer an Volks- und Sonderschulen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweiligen Fassung sowie die einschlägigen Regelungen der Regional-KODA Bayern sind Bestandteil des Arbeitsvertrages, soweit in diesem keine abweichenden Regelungen getroffen sind.“ |
Gemäß § 9 Buchst. b des Arbeitsvertrages ist ua. die Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese B in der jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Damit ist das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) in Bezug genommen, dessen Eingruppierungsregelungen im hier bedeutsamen Zusammenhang nach Aufbau und Inhalt denen des BAT entsprechen. Die Parteien stellen im Rechtsstreit für den Klageanspruch auf das ABD ab. Dieses enthält ua. eine „Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen“ (DO/RL-VF) nebst einer „Vergütungsordnung“ (VO/RL-VF) und eine „Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen“ (DO/RL-SR) nebst einer „Vergütungsregelung“ (VR/RL-SR).
Ab dem 1. September 1995 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. IVa ABD nach einem in § 1 Abs. 1 VO/RL-VF geregelten Bewährungsaufstieg aus der VergGr. IVb.
Seit dem 1. Februar 2004 wird der Kläger von der Beklagten als Religionslehrer an berufsbildenden Schulen beschäftigt. Die hierfür geltende VR/RL-SR sieht einen Bewährungsaufstieg aus der VergGr. IVa in die VergGr. III „nach 8,5 Jahren Bewährung“ vor. Seit dem 1. Oktober 2007 wird der Kläger nach VergGr. III ABD entlohnt.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 7. April 2004 bei der Beklagten die Vergütung nach VergGr. III ABD erfolglos geltend gemacht und das anschließende, im ABD vorgesehene Schlichtungsverfahren durchgeführt hatte, hat er Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ihm stehe die nunmehr gezahlte Vergütung nach VergGr. III ABD bereits seit dem 1. März 2004 zu. Bei der Berechnung der achteinhalbjährigen Bewährungszeit seien nicht nur die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die er als Religionslehrer an berufsbildenden Schulen abgeleistet habe, sondern auch die davor an Volks- und Sonderschulen absolvierten Beschäftigungszeiten. Für seine Auffassung hat er sich ua. auf Stellungnahmen berufen, die im Jahre 1998 im Rahmen einer Kontroverse innerhalb der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für den Bereich der bayerischen Bistümer (Regional-KODA) von deren stellvertretendem Vorsitzenden W R abgegeben worden waren.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
|
1. |
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der klägerischen Partei vom 1. November 2006 bis zum 30. September 2007 Grundentgelt nach der Entgeltgruppe 11 der Anlage 2 K zur Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts (RÜÜ) des ABD idF vom 1. Oktober 2005 zu zahlen. |
2. |
Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei den Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe IVa ABD und Vergütungsgruppe III ABD bzw. Tarifgruppe 11 ABD iHv 9.461,71 Euro brutto für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 31. Oktober 2006 nebst 5 % Zinspunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 311,67 Euro seit dem 1. April 2004 und seit dem 1. Mai 2004, aus jeweils 314,79 Euro seit dem 1. Juni 2004, dem 1. Juli 2004, dem 1. August 2004, dem 1. September 2004 und dem 1. Oktober 2004, aus 514,79 Euro seit dem 1. November 2004, aus 314,79 Euro seit dem 1. Dezember 2004, aus jeweils 271,08 Euro seit dem 1. Januar 2005, dem 1. Februar 2005, dem 1. März 2005, dem 1. April 2005, dem 1. Mai 2005, dem 1. Juni 2005, dem 1. Juli 2005, dem 1. August 2005, dem 1. September 2005, dem 1. Oktober 2005 und dem 1. November 2005, aus 471,08 Euro seit dem 1. Dezember 2005, sowie aus jeweils 271,08 Euro seit dem jeweils ersten der Monate Januar 2006 bis November 2006, zu zahlen. |
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass es nach der Bewährungsaufstiegsregelung in § 23a ABD auf die Bewährung innerhalb derjenigen Vergütungsgruppe ankomme, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Die Tätigkeit eines Religionslehrers an Volks- und Förderschulen sei nicht nur in einer anderen Vergütungsgruppe geregelt als die Tätigkeit eines Religionslehrers an berufsbildenden Schulen, sondern sogar in einer anderen Vergütungsordnung, so dass eine Anrechnung der Beschäftigungszeiten vor dem 1. Februar 2004 für den Kläger ausscheide.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das in der Vergütungsordnung des ABD vorgesehene Bewährungserfordernis beziehe sich nicht allgemein auf die Tätigkeit eines Religionslehrers, unabhängig davon, an welcher Schule er unterrichte. Es werde vielmehr ausdrücklich differenziert zwischen Religionslehrern, die an Volks- und Förderschulen eingesetzt seien, und Religionslehrern nach der Sonderregelung, die an weiterführenden Schulen unterrichteten. Danach müssten die Bewährungszeiten jeweils in Tätigkeiten innerhalb der Vergütungsordnung zurückgelegt werden. Tätigkeiten, die der jeweils anderen Vergütungsordnung zuzuordnen seien, könnten dabei nicht berücksichtigt werden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis wie in der Begründung rechtsfehlerfrei abgewiesen.
1. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig. Es handelt sich um einen gebräuchlichen Eingruppierungsfeststellungsantrag. Für ihn ist das erforderliche Feststellungsinteresse auch dann gegeben, wenn der Zeitraum, für den die Feststellung des Rechtsverhältnisses begehrt wird, während des Rechtsstreits verstreicht. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage geht nicht so weit, dass der Kläger einen Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag umstellen muss, wenn während des Rechtsstreits eine Bezifferung möglich wird (BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - mwN, BAGE 85, 306, 308).
2. Die Klage ist im Feststellungsantrag nicht begründet. Dem Kläger steht die Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 ABD nicht zu.
a) Für das Arbeitsverhältnis des Klägers gilt nach dem Arbeitsvertrag das ABD in seiner jeweiligen Fassung.
aa) Für die Eingruppierung galten vor dem 1. Oktober 2005 die Regelungen in §§ 22 ff. ABD, die weitgehend der Struktur der entsprechenden Vorschriften im BAT entsprachen. Für den Bewährungsaufstieg regelt § 23a ABD:
|
„§ 23a Bewährungsaufstieg/Zeitaufstieg/Vergütungs-gruppenzulagen |
A. Bewährungsaufstieg/Fallgruppenbewährungsaufstieg |
|
Der Angestellte, der ein in der Allgemeinen Vergütungsordnung (ABD Teil A, 3.) mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal oder die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg gem. seiner Vergütungsordnung erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höher gruppiert. |
|
Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes: |
|
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend hierbei ist die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist. |
|
2. …“ |
bb) Im Jahre 2004 galten insoweit für Religionslehrer im Kirchendienst zwei verschiedene Regelungen.
(1) Für Religionslehrer im Kirchendienst (amtl. Abkürzung: RL i. K.) an Volks- und Förderschulen war die entsprechende Dienstordnung vom 1. September 1996 (DO/RL-VF - zuletzt geändert am 15./16. Juli 2003 zum 1. September 2003) maßgebend. Der Anwendungs- bzw. Geltungsbereich dieser Dienstordnung ist in § 1 wie folgt beschrieben:
|
„(1) Religionslehrer im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die im Auftrag des Diözesanbischofs als kirchliche Angestellte katholischen Religionsunterricht an Volksschulen und Förderschulen im Bereich der (Erz-)Diözesen erteilen, soweit sich die Verpflichtung zur Unterrichtstätigkeit nicht aus anderen Regelungen ergibt. |
(2) Religionslehrer, die auch an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen Religionsunterricht erteilen, fallen unter diese Ordnung, solange sie in der Regel mindestens die Hälfte der Wochenstunden gemäß § 8 Religionsunterricht an Volks- und Förderschulen erteilen. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit eines Religionslehrers nach dieser Ordnung sowie nach der Sonderregelung zu dieser Ordnung jeweils mindestens die Hälfte des Umfangs eines Vollbeschäftigten erreicht. |
|
(3) Religionslehrer nach Abs. 2, die weder im Bereich der beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen noch im Bereich der Volks- und Förderschulen mindestens die Hälfte des jeweiligen Wochenstundenmaßes für die Vollbeschäftigten erreichen, sind Religionslehrer im Sinne des Abs. 1.“ |
Die hierzu ergangene Vergütungsordnung (VO/RL-VF) setzt fest, dass die entsprechenden Religionslehrer während des Vorbereitungsdienstes nach VergGr. Vb vergütet werden. Nach erneuter Anstellung nach bestandener Dienstprüfung erfolgt eine Vergütung nach VergGr. IVb, aus der „bei Bewährung in dieser Vergütungsgruppe“ nach fünf Jahren ein Aufstieg in die VergGr. IVa möglich ist.
(2) Für Religionslehrer, die nicht vom Anwendungsbereich des § 1 DO/RL-VF erfasst sind, also insbesondere für die in § 1 Abs. 2 DO/RL-VF genannten Religionslehrer an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien und Fachoberschulen, die dort überwiegend tätig sind, gibt es eine „Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen“ vom 1. September 1998 (DO/RL-SR). Hier ist in § 1 ua. bestimmt:
„(1) Religionslehrer im Sinne dieser Sonderregelung sind alle Personen, soweit sie im Auftrag des Diözesanbischofs als kirchliche Angestellte katholischen Religionsunterricht an Schulen mit Ausnahme der Grund-, Haupt- und Förderschulen erteilen, mit Ausnahme der Personen, deren Unterrichtsverpflichtung in anderen Ordnungen geregelt ist. |
|
…“ |
Die von der DO/RL-SR erfassten Religionslehrer haben eine eigene „Vergütungsregelung“ (VR/RL-SR), die in § 1 Abs. 1 vorsieht, dass „Religionslehrer (Dipl. FH) an beruflichen Schulen ... nach Vergütungsgruppe IVa vergütet (werden), nach 8,5 Jahren Bewährung erfolgt der Aufstieg nach Vergütungsgruppe III“. Entsprechendes gilt nach den Abs. 3 und Abs. 5 derselben Vorschrift für die Religionslehrer an Realschulen und Gymnasien (insoweit bis höchstens 10. Jahrgangsstufe).
cc) Von Bedeutung ist ferner noch die Anlage 2 K zu ABD Teil A, 3: Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts (RÜÜ). Die Anlage 2 K regelt die „Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (kirchenspezifische Berufe)“. Dabei sind zunächst die Berufsgruppen genannt, sodann ihre Vergütungsgruppe (alt) und die entsprechende Entgeltgruppe (neu). Soweit hier von Interesse, ist Folgendes geregelt:
|
Berufsgruppe |
Vergütungsgruppen |
Entgeltgruppe |
Religionslehrer i. K. |
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa |
10 |
|
mit 2. Dienstprüfung |
|||
IVa nach Aufstieg aus IVb |
|||
Religionslehrer |
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III |
11 |
|
(Dipl. FH) an beruflichen Schulen |
|||
III nach Aufstieg aus IVa |
|||
Religionslehrer |
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III |
11 |
|
(Dipl. FH) an Realschulen |
|||
III nach Aufstieg aus IVa |
|||
Religionslehrer |
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III |
11 |
|
(Dipl. FH) an Gymnasien (bis höchstens 10. Jahrgangsstufe) |
|||
III nach Aufstieg aus IVa |
b) Nach Maßgabe dieser Vorschriften war die Beklagte im Streitzeitraum nicht verpflichtet, dem Kläger Entgelt nach Entgeltgruppe 11 zu zahlen. Dies setzte nach übereinstimmender Auffassung der Parteien und der Vorinstanzen voraus, dass der Kläger vor der Tarif- bzw. ABD-Reform im Jahre 2005 in der VergGr. III eingruppiert gewesen wäre. Eine solche Eingruppierung hätte - wiederum nach zutreffender Auffassung der Parteien und der Vorinstanzen - zur Voraussetzung, dass der Kläger bereits damals die in VergGr. III der VR/RL-SR vorgesehene Bewährungszeit von 8,5 Jahren erfüllt hatte. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.
aa) Die Bewährung in der VergGr. IVa der VR/RL-SR setzt voraus, dass es sich um eine Tätigkeit nach der VergGr. IVa der VR/RL-SR handelt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Eingruppierungsregelung in § 1 Abs. 1 VR/RL-SR. Dort ist für den konkreten Bewährungsaufstieg von Religionslehrern an beruflichen Schulen nicht einmal eine eigenständige Regelung getroffen worden, in der die Bewährungsvoraussetzungen noch einmal unabhängig von der Grundeingruppierung in die VergGr. IVa festgesetzt werden. Der Bewährungsaufstieg stellt sich vielmehr nach dem Wortlaut als unmittelbare Fortsetzung der Tätigkeit in der konkreten VergGr. IVa VR/RL-SR dar.
Dass diese Bewährungszeit auch in einer anderen Tätigkeit der VR/RL-SR erfolgen könnte (etwa als Realschul- oder Gymnasiallehrer, für die wortgleich dieselben Regelungen gelten), ergibt sich jedenfalls aus dem Wortlaut nicht. Um so weniger kann der Kläger die Anrechnung von Tätigkeitszeiten aus einer Tätigkeit geltend machen, die einer anderen Vergütungsordnung, nämlich der VO/RL-VF unterworfen sind.
bb) Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Systematik des ABD insgesamt und mit allgemeinen Grundsätzen des Eingruppierungsrechts.
(1) Das ABD bestimmt für die Bewährungszeit, dass sich der Angestellte der ihm übertragenen Tätigkeit gewachsen gezeigt hat, wobei insofern die Tätigkeit der Vergütungsgruppe entspricht, in der er eingruppiert ist (§ 23a A, 1 ABD). Anzurechnen ist demnach nur eine Beschäftigung, an die diejenigen Anforderungen gestellt werden, die der Ausgangsgruppe entsprechen, aus der ein Bewährungsaufstieg möglich ist. Insoweit ist nicht jede beliebige, in der Vergütungsordnung des ABD mit einer Wertigkeit nach VergGr. IVa verbundene Tätigkeit geeignet, die Bewährungszeit des hier fraglichen Tätigkeitsmerkmales zu erfüllen. Eine Bewährung als Religionslehrer an beruflichen Schulen ist - wie auch nach dem Wortlaut - danach nur als Religionslehrer an beruflichen Schulen und nicht als solcher an anderen Schulen festzustellen.
(2) Für eine weitgehende Differenzierung des Normgebers der Vergütungsordnung spricht auch, dass an mehreren Stellen die Tätigkeiten eines Religionslehrers in Volks- und Förderschulen einerseits und weiterbildenden Schulen andererseits unterschiedlich geregelt und bewertet sind.
(a) Das beginnt bei der Vergütung, die für Lehrer an Volks- und Förderschulen mit der Vergütung nach VergGr. IVa ABD endet; von hier aus sind weitere Aufstiegsgruppen nicht zu erreichen. Anderes gilt dagegen für die Lehrer in weiterführenden Schulen, die in der VergGr. IVa ABD beginnen und dann nach 8,5 Jahren nach VergGr. III aufsteigen können. Dem entspricht, dass selbst dann, wenn zwei verschiedene Lehrer nach VergGr. IVa ABD vergütet werden, die Überleitungsvorschrift zur Tarifreform die Überleitung der „Religionslehrer i. K.“ in „IVa nach Aufstieg aus IVb“ in die Entgeltgruppe 10, die Überleitung der „Religionslehrer (Dipl. FH) an beruflichen Schulen“ in „IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III“ in die Entgeltgruppe 11 vorsieht.
(b) Auch die Aufstellung zweier unterschiedlicher Dienstordnungen nebst jeweils gesonderten Vergütungsordnungen als getrennte Regelwerke spricht dafür, dass der Normgeber des ABD von unterschiedlich zu bewertenden Tätigkeiten ausgeht, die so verschieden voneinander sind, dass sie nicht einmal in einer einheitlichen Vergütungsordnung zueinander in Beziehung gesetzt worden sind. Dabei zeigt sich die bewusste Abweichung der Regelungen auch in anderen Vorschriften. So ist eine sog. „Mischtätigkeit“ bei einem Einsatz an beiden Schularten ausdrücklich und detailliert geregelt. Danach ist bei Lehrern, die auch an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien ua. tätig sind, gleichwohl die DO/RL-VF und die dazu gehörige VO/RL-VF anzuwenden, wenn die Tätigkeit an den Volks- und Förderschulen in der Regel mindestens die Hälfte der Religionsunterrichts-Wochenstunden ausmacht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DO/RL-VF). In § 4 der hierzu ergangenen VO/RL-VF ist geregelt, dass bei solchen Mischtätigkeiten eine „Zulage“ in Form der anteiligen Vergütungsdifferenz pro regelmäßig gehaltener Wochenstunde entsprechend der unter die Sonderregelung fallenden Religionslehrer an beruflichen Schulen usw. gezahlt wird.
(3) Nach allgemeinen Grundsätzen des Eingruppierungsrechts, die hier ungeachtet der Tatsache, dass es sich nicht um eine tarifliche, sondern um eine im weiteren Sinne „vertragliche“ Vergütungsordnung handelt, herangezogen werden können, ist entscheidend auf die entsprechende Bewährungsaufstiegsregelung abzustellen. Die Tarifvertragsparteien sind bei der Festlegung der Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg weitgehend frei. Sie können zB Tätigkeitszeiten in einer bestimmten Vergütungsgruppe ausreichen lassen. Sie können aber auch bestimmen, dass die Bewährungszeiten in einer bestimmten Fallgruppe zurückgelegt werden müssen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 163/08 -; 2. Juli 2008 - 4 AZR 246/07 -).
Die hier gewählte Regelungstechnik des ABD bzw. VR/RL-SR bestimmt für jedes Tätigkeitsmerkmal der Religionslehrer, selbst „innerhalb“ der VR/RL-SR, gesondert den Bewährungsaufstieg als Fortsetzung der Erfüllung der Anforderungen des Ausgangs-Tätigkeitsmerkmales. Eine tätigkeitsmerkmalübergreifende Anerkennung (im Sinne einer fallgruppenübergreifenden Anerkennung im öffentl. Dienst) wäre - entgegen dem Wortlaut der Vergütungsordnung - danach allenfalls im Zusammenhang von Tätigkeiten erwägenswert, die mit derselben Vergütungsgruppe und denselben Qualifikationsvoraussetzungen und vergleichbaren Anforderungen in derselben Vergütungsordnung geregelt sind. Dies ist bei dem Verhältnis der Religionslehrer nach der Sonderregelung, hier: an beruflichen Schulen, zu den Religionslehrern an Volks- und Förderschulen jedoch nicht der Fall.
cc) Hiergegen kann sich der Kläger auch nicht auf die von ihm zitierten Äußerungen verschiedener Vertreter der Regional-KODA berufen.
(1) Der Kläger hat ua. geltend gemacht, dass bei einem „Versammlungstermin des Vorbereitungsausschusses für die bayerische Regional-KODA“ im Jahre 1998 sowohl deren Vorsitzender Dr. E wie auch der stellvertretende Vorsitzende R eine der Auffassung des Klägers entsprechende Auslegung des ABD vertreten hätten. Dies sei eine Art authentische Interpretation der beiden Seiten des Normgebers.
(2) Diese Argumentation geht fehl.
(a) Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt (st. Rspr., BAG 25. März 2009 - 7 AZR 710/07 - Rn. 16, BAGE 130, 146; 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - Rn. 54 mwN, AP MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 12, BAGE 129, 1), sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen (BAG 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 20, ZMV 2007, 148; 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 19, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14; 26. Juli 2007 - 7 AZR 515/05 - Rn. 12, BAGE 119, 157; 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - zu II 2 a der Gründe, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 3; 18. Mai 2000 - 6 AZR 53/99 - zu 1 der Gründe, ZTR 2001, 172). Die Äußerungen von Einzelpersonen, die an der Erarbeitung eines Tariftextes beteiligt waren, haben keinerlei Verbindlichkeit für die Auslegung des Tarifvertrages durch das Gericht, sondern können allenfalls Anregungen für eine Erwägung geben.
(b) Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dass es sich jeweils um Stellungnahmen und „Erläuterungen zur ‚Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer i. K. fallen’“ handelt. Es ist daher ausschließlich die Anrechnung von Tätigkeitszeiten behandelt worden, die für Lehrer an verschiedenen weiterführenden Schulen im Sinne der DO/RL-SR angefallen sind. Danach müssen „Zeiten für einen Bewährungsaufstieg ... nicht in derselben Schulart, wohl aber in derselben Vergütungsgruppe zurückgelegt werden“. In der Tat mag es gute Gründe dafür geben, die dort geregelten Religionslehrertätigkeiten an beruflichen Schulen, an Realschulen, an Gymnasien (bis höchstens 10. Jahrgangsstufe), an Fachoberschulen und an Waldorfschulen hinsichtlich der Bewährungszeiten jeweils wechselseitig anzuerkennen; alle diese Tätigkeiten unterfallen der DO/RL-SR und der dazu gehörigen Vergütungsordnung. Dies macht zum einen deutlich, dass selbst innerhalb der Sonderregelung an sich Klärungsbedarf für die Anerkennung von Bewährungszeiten bestand. Es stellt überdies aber auch klar, dass eine Anerkennung von Bewährungszeiten außerhalb der Sonderregelung, nämlich derjenigen Tätigkeiten als Religionslehrer an Volks- und Förderschulen nach der gesondert geregelten DO/RL-VF und der dazu gehörigen Vergütungsordnung VO/RL-VF gerade nicht vorgesehen ist.
3. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die Klage auch hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht begründet ist. Dieser setzt die begehrte Feststellung der Vergütungsverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum in einen geltend gemachten Zahlungsanspruch um. Er unterliegt jedoch denselben Begründetheitsvoraussetzungen wie der Feststellungsantrag. Da jener nicht begründet ist, hat der Kläger auch keinen Zahlungsanspruch.
III. Der Kläger hat auch die Kosten der Revision zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO.
|
Bepler |
|
Winter |
|
Creutzfeldt |
|
|
|
Kiefer |
|
Görgens |