Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.07.2013


BPatG 02.07.2013 - 33 W (pat) 550/11

Markenbeschwerdeverfahren – "Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung" – zur Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung einer Stiftung mit dem Namen einer bekannten Person - bekannte Dichterin, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen: dieser Umstand allein rechtfertigt nicht ihre Zurückweisung wegen fehlender Unterscheidungskraft oder eines Freihaltungsbedürfnisses – fehlende Eintragungsfähigkeit für Waren oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dieser Person oder ihrem Werk stehen


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
33. Senat
Entscheidungsdatum:
02.07.2013
Aktenzeichen:
33 W (pat) 550/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung

1. Allein der Umstand, dass es sich bei der Person der Annette von Droste-Hülshoff um eine bekannte Dichterin handelt, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, rechtfertigt nicht ihre Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG, denn ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden.

2. Die Eintragungsfähigkeit kann derartigen Bezeichnungen indes fehlen, wenn die bekannte Person oder deren Name zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden soll, die in Zusammenhang mit dieser Person oder ihrem Werk stehen. Ein solcher Zusammenhang ist nicht auf Waren beschränkt, sondern kann auch für Dienstleistungen gegeben sein.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 069 382.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe am 2. Juli 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 25. November 2010 hat die Anmelderin die Wortmarke

2

Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung

3

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42, 43, 44 und 45 angemeldet, von denen folgende noch verfahrensgegenständlich sind:

4

Klasse 35:

5

Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];

6

Klasse 36:

7

Finanzielles Sponsoring, nämlich Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung; Förderung des Denkmalschutzes [finanzielles Sponsoring]; Schätzung von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Schmuck;

8

Klasse 41:

9

Erziehung, Ausbildung, Schulung; Unterhaltung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen], Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Durchführung von Tanzveranstaltungen, Party-Planung [Unterhaltung]; Veranstaltung von Bällen;

10

Klasse 42:

11

Wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

12

Klasse 43:

13

Catering, Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Party-Planung [Verpflegung], Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Versammlungsräumen.

14

Mit Beschluss vom 8. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung im Hinblick auf die oben genannten Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Zeichenelement "Stiftung" um die Bezeichnung einer Rechtsform handele, die den Verkehr lediglich über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des die Dienstleistungen erbringenden Unternehmens informiere. Der weitere Zeichenbestandteil "Annette von Droste zu Hülshoff" sei der Name einer der bedeutendsten deutschen Dichterinnen, die dem Verkehr schon aus der Schulzeit bekannt sei. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen könnten in Zusammenhang mit dem Leben und Werk und den von der Künstlerin verkörperten Werten stehen. So beinhalte die "Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung" sowie das Fördern des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege auch die Bewahrung und Förderung der mit dem Namen "von Droste-Hülshoff" verbundenen kultur- und kunsthistorischen Werke und ihre Vermittlung an Nachwelt und Öffentlichkeit, weil hier ein direkter inhaltlicher Zusammenhang mit dem Leben und Werk der Dichterin bestehen könne. Die der Kommunikation und Vermittlung von Kenntnissen dienenden Tätigkeiten (Öffentlichkeitsarbeit sowie ausbildende und unterhaltende Tätigkeiten, Publikation von Druckerzeugnissen und Dienstleistungen bezüglich der Freizeitgestaltung) würden einen engen Bezug zum kultur- und kunsthistorischen Werk aufweisen. Auch das Schätzen von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Schmuck könne sich auf Gegenstände beziehen, die dem Leben oder dem Werk der Dichterin zugeordnet werden könnten. Schließlich könnten auch die gastronomischen Dienstleistungen der Klasse 43 in einem örtlichen Zusammenhang mit dem Leben der Dichterin stehen, z. B. indem diese einen Bezug zu ihrem Geburtshaus oder ihren Schaffensstätten aufweisen würden. Auch wissenschaftliche und Forschungsarbeiten könnten das Leben und Werk von Annette Droste zu Hülshoff zum Gegenstand haben. Das begehrte Zeichen thematisiere daher lediglich den Geschäftsgegenstand eines Unternehmens, das in der Form einer Stiftung betrieben werde. Derartigen Bezeichnungen sei auch die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

15

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass weder Eintragungshindernisse nach § 3 Abs. 1 MarkenG noch nach § 8 MarkenG vorliegen würden. Insbesondere folge durch das begehrte Zeichen keine direkte Beschreibung der begehrten Dienstleistungen, sondern es bedürfe der gedanklichen Herstellung eines thematischen Bezugs zwischen dem Zeichen und den diesem zugeordneten Dienstleistungen. Zudem fehle bei Dienstleistungen "eine Visualisierung, weshalb eine gedankliche Verbindung von Dienstleistungen zu einer Person einen weiter entfernten Zusammenhang" bedeute. Beschreibend sei lediglich der Begriff "Stiftung", der aber als Kennzeichnung der Gesellschaft unerlässlich sei und "im Rahmen der maßgeblichen Prägetheorie des BGH in den Hintergrund trete". Prägend sei lediglich der Vor- und Familienname "Annette von Droste zu Hülshoff". Dieser Name stehe allenfalls als genereller Hinweis auf die Werke der Autorin. Die begehrten Dienstleistungen würden aber nicht die Werke der Dichterin im engeren Sinne repräsentieren, sondern Dienstleistungen darstellen, die in einem weiteren und eher entfernten Zusammenhang zu den Werken und zu der Dichterin stehen und teilweise auch gar nichts mit diesen zu tun hätten. Auch der von der Markenstelle ins Feld geführte Stiftungszweck müsse völlig außer Betracht bleiben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, zwischen Personen, die nicht mit einem bestimmten kulturell bedeutsamen Werk in Verbindung gebracht werden und denjenigen, die bekannte Persönlichkeiten sind, zu unterscheiden. Prominente oder bekannte Persönlichkeiten der Zeitgeschichte könnten bei der Beurteilung des herzustellenden Zusammenhangs nicht anders beurteilt werden als weniger bekannte. Schließlich sei das Zeichen auch unterscheidungskräftig, da es sich bei dem Namenselement nicht um einen allgemeinen und weit verbreiteten Namen, wie z. B. Müller oder Schmidt, handele. Darüber hinausgehend seien wesensgleiche Voreintragungen zu berücksichtigen.

16

Mit Schreiben vom 11. März 2013 hat der Senat die Anmelderin auf mögliche Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG hingewiesen und diverse Anlagen aus der Internetrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als "Anlagen") übersandt.

II.

17

Die Beschwerde ist zulässig, aber erfolglos.

18

Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1, 5 MarkenG zurückgewiesen worden.

1.

19

Das begehrte Zeichen ist allerdings markenfähig nach § 3 Abs. 1 MarkenG. Personennamen sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig und unterliegen denselben Kriterien bei der Schutzfähigkeitsprüfung wie andere Markenkategorien (vgl. EuGH GRUR 2004, 946 (Nr. 25) - Nichols; BGH GRUR 2008, 1093 (1094) - Marlene-Dietrich-Bildnis II); BPatG GRUR 2006, 591 - Georg-Simon-Ohm; BPatG GRUR 2010, 421 (422) - Egon Erwin Kisch-Preis).

2.

20

Der Eintragung steht jedoch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da das begehrte Zeichen geeignet ist, Merkmale der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen zu beschreiben.

21

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

22

Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 c) der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuGH MarkenR 2012, 147 (Nr. 32) - NAI-Der Naturaktienindex). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

23

Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der  beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel; EUGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 19) - Maglite; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL). Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen richten sich an allgemeine Verkehrskreise und Fachverkehrskreise. Auszugehen ist von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).

24

b) Das begehrte Zeichen besteht zum einen aus dem Begriff "Stiftung", mit dem eine Einrichtung bezeichnet wird, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt (näher zum Begriff "Stiftung": Anlage 1). Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu unterschiedlichen Zwecken errichtet werden. In § 80 ff. BGB wird die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung explizit geregelt. Abgesehen davon können Stiftungen auch als juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert werden oder in Trägerschaft eines Treuhänders. In der Regel, aber nicht zwingend, werden Stiftungen zu gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder kulturellen Zwecken errichtet. Bei einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 ff. BGB muss der Sitzungszweck nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der Satzung angegeben werden. Darüber hinausgehend bezeichnet "Stiftung" auch den juristischen Errichtungsakt. Zudem wird der Begriff "Stiftung" auch benutzt, um das eigentliche Stiftungsgeschäft (vgl. z. B. § 81 Abs. 1 BGB), d. h. insbesondere die Widmung und Hergabe von Vermögenswerten für bestimmte Zwecke, zu bezeichnen.

25

Das zweite Element des begehrten Zeichens, der Personenname "Annette von Droste zu Hülshoff", bezeichnet eine der bedeutendsten deutschen Dichterinnen, die vom 10. Januar 1797 bis zum 24. Mai 1848 in Deutschland gelebt hat. Bekanntheit hat die Schriftstellerin vor allem durch ihre Ballade "Der Knabe im Moor" und ihre Novelle "Die Judenbuche" erlangt.

26

Ein Portrait der Künstlerin diente als Vorlage für die Gestaltung der vierten Serie der 20-DM-Banknote, war zudem das Motiv auf zwei deutschen Briefmarken - Dauerserien ab 1961 im Rahmen der Serie "Bedeutende Deutsche" sowie ab 2002 im Rahmen der Serie "Frauen der deutschen Geschichte". Darüber hinaus existieren zahlreiche Veröffentlichungen, die sich mit dem Werk der Künstlerin beschäftigen (z. B. von: Herbert Kraft, Ronald Schneider, Walter Gödden, Doris Maurer, Ursula Koch, Ortrun Niethammer, Gert Oberempt, weitere Nachweise siehe z. B. Wikipedia, Annette von Droste-Hülshoff). Darüber hinausgehend führen mehrere Schulen den Namen der Dichterin und es gibt verschiedene Preise, die nach ihr benannt wurden.

27

c) Namen bekannter Persönlichkeiten sind dem Markenschutz nicht allein deshalb entzogen, weil für bedeutende Kulturgüter der Allgemeinheit eine markenrechtliche Monopolisierung und kommerzielle Fixierung unzulässig wäre (BGH GRUR 2012, 1044 (1047) - Neuschwanstein; a. A. noch: BPatG GRUR 2010, 1015 (1016) - Schumpeter School, BPatG MarkenR 2008, 140 - Leonardo da Vinci und Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen zu PICARO/PICASSO, C-361/04P, Rn. 64 - 69, Slg. 2006, I-643). Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, so kann einer Marke deshalb nicht allein wegen eines allgemeinen, von den tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Paragraphen losgelösten Freihaltebedürfnisses der Schutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG versagt werden (BGH GRUR 2012, 1044 (1047) - Neuschwanstein). Allein der Umstand, dass es sich bei der Person der Annette von Droste-Hülshoff um eine bekannte Dichterin handelt, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, rechtfertigt daher nicht ihre Zurückweisung. Ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden (Sahr, Die Marken- und Eintragungsfähigkeit von Persönlichkeitsmerkmalen, GRUR 2008, 461 (467); Gauß, "Human Brands" - Markenschutz für Name, Bildnis, Signatur und Stimme einer Person, WRP 2005, 570 (573); abweichend: Götting, GRUR 2001, 614 (620); BGH GRUR 2012, 1044 (1047) - Neuschwanstein). Würde man Markennamen mit einem Personennamen als Bestandteil nur eine ehrende bzw. erinnernde Funktion zubilligen, so würde das den Markenschutz in unbilliger Weise einschränken (BPatG GRUR-RR 2011, 260 - Dürer-Hotel).

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Die Eintragungsfähigkeit kann derartigen Bezeichnungen indes fehlen, wenn die bekannte Person oder deren Name zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden soll, die in Zusammenhang mit dieser Person oder deren Werk stehen (Sahr, Die Marken- und Eintragungsfähigkeit von Persönlichkeitsmerkmalen, GRUR 2008, 461 (467); BPatGE 42, 275 - Franz Marc; Gauß, "Human Brands" - Markenschutz für Name, Bildnis, Signatur und Stimme einer Person, WRP 2005, 570 (573)). Ein solcher Zusammenhang ist nicht auf Waren beschränkt, sondern kann - entgegen der Ansicht der Anmelderin - auch für Dienstleistungen gegeben sein. Soweit die Anmelderin meint, dass sich die eben genannten Aufsätze nur auf "Produkte" und daher nicht auf Dienstleistungen bezögen, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr umfasst der Begriff "Produkte" sowohl Waren als auch Dienstleistungen (DUDEN, online). Die Frage, ob sich das Zeichen eignet, ein Merkmal der Dienstleistung zu beschreiben, kann daher nicht pauschal verneint werden, sondern ist für die jeweilige Dienstleistung anhand allgemeiner Prüfungsmaßstäbe zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das Zeichen zu den Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung ihrer Merkmale zu erkennen (EuGH GRUR 2010, 534 (Nr. 29) - PRANAHAUS; vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 400 (Nr. 50) - Zahl 1000; EuGH GRUR Int. 2010, 503 (Nr. 26, 27) - Patentconsult; EuG GRUR Int. 2008, 1040 (Nr. 21); EuGH GRUR Int. 2012, 754 (Nr.79) - linea natura/natura selection).

29

Vorliegend erschöpft sich das beanspruchte Zeichen indes nicht darin, bloße Assoziationen über Dienstleistungmerkmale zu erwecken. Vielmehr kann der Verkehr die Sachaussage des Zeichens aufgrund der klaren Bedeutung des Gesamtzeichens und der üblichen Verwendung ähnlicher Zeichen zur Beschreibung des Bestimmungszwecks bzw. des Themas oder Inhalts der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ohne analysierende Gedankenschritte erkennen.

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d) Mit der Bezeichnung "Stiftung" kann die rechtliche Struktur eines Dienstleistungserbringers dahingehend präzisiert werden, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt und/oder in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Stiftung konzipiert ist (Anlage 1). Dementsprechend ist auch das Zeichen "Stiftungskommunikation" als beschreibender Sachhinweis darauf angesehen worden, dass bestimmte Dienstleistungen von einer Stiftung angeboten werden, welche sich mit dem Gebiet der Kommunikation beschäftigt und/oder dass mittels dieser Dienstleistungen eine Information über die mit dem Thema "Kommunikation" zusammenhängenden Fragen möglich sei (BPatG 25 W (pat) 149/03 - Stiftungskommunikation).

31

Durch das weitere Zeichenelement, das aus dem Namen "Annette von Droste zu Hülshoff" besteht, wird ein Bezug zwischen der Stiftung und der berühmten Schriftstellerin und Komponistin hergestellt. Hierdurch kann zum einen eine Benennung des Stifters erfolgen, wie es z. B. bei den großen deutschen Stiftungen: Robert Bosch Stiftung GmbH, Joachim Herz Stiftung, Fritz Thyssen Stiftung oder Siemens Stiftung der Fall ist. Es ist aber auch nicht unüblich, den Zweck der Stiftung durch ein ergänzendes Kennzeichnungselement zu beschreiben. Dementsprechend existieren verschiedene Stiftungen, die sich mit den Namen bekannter Künstler, Dichter, Komponisten oder Autoren bezeichnen und deren Zweck darin besteht, das Werk der bezeichneten Personen zu fördern oder zu erhalten. Mit dem Namenselement wird mithin ein thematischer Bezug zwischen der Stiftung und den von dieser zu erbringenden Dienstleistungen hergestellt. So ist es bspw. das Ziel der "J.S. Bach-Stiftung", das gesamte Werk Johann Sebastian Bachs in einer Gesamtaufführung darzustellen (Anlage 3). Die "Deutsche Mozart-Stiftung" bezweckt u. a. eine Förderung des Diskurses zum Mozartverständnis sowie den Austausch und die Zusammenarbeit von Mozartvereinigungen (Anlage 4). Ziel der "Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth" ist die Pflege des künstlerischen Nachlasses von Richard Wagner (Anlage 5).

32

Anders als bei Personen, die nicht mit einem bestimmten kulturell bedeutsamen Werk in Verbindung gebracht werden, kann daher der Name einer bekannten Persönlichkeit für bestimmte Dienstleistungen, die in einem Zusammenhang mit dieser Person, ihrem Werk oder ihrem Nachlass stehen, eine Sachaussage über die Art der Tätigkeit der Stiftung beinhalten. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist eine derartige Differenzierung zwischen bekannten und unbekannten Personen geboten, weil bei der Beurteilung von Zeichen auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs abzustellen ist. Diesem sind aber nur die Namen bekannter Persönlichkeiten präsent, und er wird sie nur dann als beschreibende Sachangabe auffassen, wenn ein Merkmal der maßgeblichen Ware oder Dienstleistung durch den Namen beschrieben werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Ware oder Dienstleistung thematisch mit dem Werk (z. B. Liedern, Gedichten, Leben) der bekannten Person befassen kann (BGH GRUR 2012, 1093 (1094) - Marlene-Dietrich-Bildnis II). Darüber hinausgehend kann aber auch die Bestimmung bzw. der Zweck durch ein Zeichen, das den Namen einer bekannten Persönlichkeit beinhaltet, präzisiert werden.

33

So zielt z. B. Öffentlichkeitsarbeit darauf ab, für ein Unternehmen oder ein Produkt eine günstige Meinung bei dem von diesem angesprochenen Verkehr zu verschaffen, bzw. dies öffentlichkeitswirksam zu präsentieren. Das begehrte Zeichen kann daher eine Dienstleistung beschreiben, die von (irgendeiner) Stiftung erbracht wird und die darauf ausgerichtet ist, anderen Unternehmen, z. B. Museen oder Aussteller, die sich mit dem Werk der Annette von Droste-Hülshoff befassen, Hilfe bei der Präsentation ihres Angebotes in der Öffentlichkeit anzubieten.

34

Gleiches gilt für das unter Klasse 36 begehrte "finanzielle Sponsoring, nämlich Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung". Sponsoring wird von Unternehmen zum Zweck der Kommunikationspolitik des Marketings betrieben und ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens, mit dem Ziel der Absatzförderung für Produkte, indem dem angesprochenen Verkehr ein "Erlebnisnutzen" hinzugefügt wird (Manfred Bruhn, Sponsoring, 5. Auflage, 2010). Dem Kunst- oder Kultursponsoring kommt in diesem Rahmen eine immer stärkere Bedeutung zu. Hierzu zählen Sponsoringaktivitäten und Engagements in den Bereichen "bildende Kunst, Musik, Theater, Literatur, Fotografie und Film". Mit dem Zeichen kann daher eine Dienstleistung beschrieben werden, die von (irgendeiner) Stiftung erbracht wird, die das Werk und Schaffen der von Droste-Hülshoff in medienwirksamen Ereignissen repräsentiert und anderen Unternehmen die Möglichkeit bietet, mittels derartiger Veranstaltungen medienwirksam auf ihr Unternehmen oder eines ihrer Produkte aufmerksam zu machen.

35

Entsprechende Tätigkeiten sind für eine Stiftung auch nicht ungewöhnlich, da sie der Förderung kultureller Werte dienen. Die "Stiftung Wilhelm-Busch-Museum" widmet sich bspw. der ideellen und finanziellen Förderung von Projekten, die geeignet sind, die Bedeutung des Wilhelm-Busch-Museums hervorzuheben (Anlage 6).

36

Andere Stiftungen befassen sich mit der Förderung bzw. Errichtung von Denkmälern herausragender Personen der Zeitgeschichte (z. B. "Ernst Freiberger-Stiftung", Anlage 7). Auch die ebenfalls in Klasse 36 angemeldete "Förderung des Denkmalschutzes (finanzielles Sponsoring)" kann demzufolge durch das Zeichen dahingehend bezeichnet werden, dass Denkmäler, die an die Künstlerin Annette von Droste-Hülshoff erinnern, mittels eines finanziellen Sponsorings von einer Stiftung gefördert werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich in und um die Burg Meersburg, auf der sie ab 1841 vorwiegend gewohnt hatte, bereits Denkmäler zur Erinnerung an die Künstlerin befinden. So existiert u. a. ein Denkmal von Anton Rüller und Heinrich Fleige aus dem Jahr 1896 im Garten der Burg Hülshoff. Außerdem befindet sich eine Büste in der Nähe dieser Burg, die von Emil Stadelhofer gefertigt wurde. Darüber hinaus befindet sich der Grabstein der Schriftstellerin in der Nähe der Burg Meersburg. In Königslau, einem Wald in der Nähe von Bökendorf, wurde der sog. "Droste" erschaffen. Außerdem gehört zu dem Familienbesitz der Familie Droste-Hülshoff die westfälische Burg Hülshoff zwischen Havixbeck und Roxel bei Münster. Vor diesem Hintergrund kann das Zeichen auch eine Dienstleistung bezeichnen, die von (irgendeiner) Stiftung erbracht wird, die sich mit Schätzungen der im Familienbesitz der Droste-Hülshoff befindlichen Immobilien, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Schmuck befasst.

37

Im Hinblick auf die unter der Klasse 41 begehrten Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Erziehung, Bildung, Ausbildung, Unterhaltung und Veranstaltungen stehen, kann das Zeichen das Thema der jeweiligen Veranstaltung bezeichnen (BPatG GRUR 2004, 432 - Frundsberg), indem zum einen der Erbringer (irgendeine Stiftung) und der Inhalt (Person und Werk der Künstlerin) beschrieben werden. Gleiches gilt für die Publikation von Druckereierzeugnissen, deren Inhalt nicht nur durch den Namen der Künstlerin bezeichnet werden kann, sondern auch dadurch, dass sich eine Stiftung mit der Herausgabe dieser Druckerzeugnisse beschäftigt. Allerdings wird der Verkehr nicht jedes Zeichen, das den Inhalt bzw. das Thema von Druckwerken beschreiben kann, im gleichen Sinn auch für Verlagsdienstleistungen verstehen, im Regelfall wird sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt aber gleichermaßen auf die Dienstleistung beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift führt (BGH GRUR 2013, 522 - Deutschlands schönste Seiten m. w. N.). Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (BGH GRUR 2013, 522 - Deutschlands schönste Seiten m. w. N.). Dies gilt auch für die Publikation von Druckereierzeugnissen, die sich mit bekannten Künstlern und deren Werken befassen. Zudem kann eine Spezialisierung auf bestimmte Personen ein entscheidender Wettbewerbsfaktor sein. So können z. B. Kataloge für künstlerbezogene Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen unkompliziert erstellt werden, wenn sich der Dienstleistungsanbieter auf bestimmte Künstler spezialisiert hat und dementsprechend über eine Vielzahl von Fotografien und Texten verfügt, die er in den Katalog einbringen kann.

38

Schließlich kann das angemeldete Zeichen auch den Inhalt von Darbietungen und Ausstellungen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Museen dahingehend präzisieren, dass diese von einer Stiftung organisiert werden und sich inhaltlich mit der Künstlerin von Droste Hülshoff beschäftigen.

39

Im Hinblick auf die Durchführung von Tanzveranstaltungen und die Veranstaltung von Bällen sowie Party-Planung besteht ebenfalls ein Zusammenhang mit dem Werk der von Droste Hülshoff, da diese nicht nur als Schriftstellerin, sondern auch als Musikerin und Komponistin aktiv war. Es sind rund 74 Lieder aus ihrer Feder erhalten, ihr musikalischer Nachlass befindet sich heute als Dauerleihgabe in der Universitäts- und Landesbibliothek in Münster.

40

Auch die in Klasse 42 begehrten wissenschaftlichen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten können sich mit dem Werk und der Person der Künstlerin beschäftigen, wobei der Zusatz darauf hindeutet, dass die Dienstleistung von einer Stiftung angeboten wird.

41

Im Hinblick auf die Bekanntheit der Person der Annette von Droste Hülshoff und dem umfangreichen Familienbesitz, zu dem u. a. die westfälische Burg Hülshoff bei Münster gehört, kann mit dem begehrten Zeichen auch darauf hingewiesen werden, dass eine Stiftung die zum Familienbesitz gehörenden Räumlichkeiten vermietet und/oder zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen bzw. für Veranstaltungen einschließlich des Caterings zur Verfügung stellt. Dabei können derartige Dienste von verschiedenen Anbietern offeriert werden, so dass ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.

42

Dass unter die beanspruchten Oberbegriffe auch solche Dienste fallen können, die mit dem Werk der Dichterin nichts zu tun haben, vermag den beschreibenden Charakter nicht zu beseitigen, weil eben auch Dienstleistungen mit beschreibender Bedeutung darunter fallen und bereits die Annahme einer beschreibenden Bedeutung für die Schutzversagung genügt (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT). Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung auch entgegen, wenn das Dienstleistungsverzeichnis einen weiten Begriff enthält, für den ein Freihaltungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hinsichtlich einzelner unter den Begriff fallender Dienstleistungen anzunehmen ist (BGH GRUR 2005, 578 (Nr. 28) - LOKMAUS; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 308).

3.

43

Der begehrten Wortmarke steht zudem das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weil es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

44

Einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c) MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

4.

45

Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) - Marlene-Dietrich-Bildnis; zuletzt: BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die von der Anmelderin für ihre Argumentation herangezogene Entscheidung BPatG 29 W (pat) 3/06 - Freizeit Rätsel, ist vom BGH im Hinblick auf die darin vertretene Rechtsmeinung zum Umgang mit Vorfragen aufgehoben worden (BGH WRP 2011, 349 (350 ff.) - Freizeit Rätsel). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.