Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 10.12.2013


BPatG 10.12.2013 - 33 W (pat) 55/12

Markenbeschwerdeverfahren – "GEOTHERM (Wort-Bild-Marke)/Geotherm" – Löschung der Widerspruchsmarke – Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
33. Senat
Entscheidungsdatum:
10.12.2013
Aktenzeichen:
33 W (pat) 55/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 002 427

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker am 10. Dezember 2013

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Widersprechende hat gegen die Wort-/Bildmarke 30 2008 002 427

Abbildung

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2

im Hinblick auf die Dienstleistungen „Installation von Heizungen“ und „Technische Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung“ Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 399 85 363

3

Geotherm

4

Die Markenstelle für Klasse 37 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 und die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 zurückgewiesen.

5

Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts die Löschung der Widerspruchsmarke (399 85 363) gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG angeordnet. Der Beschluss ist seit dem 15. November 2013 rechtskräftig.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

7

Die Widerspruchsmarke ist mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (BPatG 24 W (pat) 39/11) rechtkräftig gem. § 50 Abs. 1, 2 MarkenG gelöscht worden. Die Löschung wegen Nichtigkeit hat gem. § 52 Abs. 2 MarkenG Rückwirkung, so dass ein Widerspruch nicht mehr auf diese Marke gestützt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 52 Rd. 27, § 42 Rd. 68).