Entscheidungsdatum: 15.01.2013
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 019 549
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter am Amtsgericht Dr. Wache und die Richterin Dr. Hoppe am 15. Januar 2013
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Am 5. April 2011 hat der Anmelder die Wortmarke
Mein Windpark
angemeldet für folgende Dienstleistungen:
Klasse 39:
Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas
Klasse 40:
Erzeugung von Energie
Klasse 42:
Technische Beratung.
Mit Beschluss vom 2. November 2011 hat die Markenstelle für Klasse 40 die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG für sämtliche Dienstleistungen zurückgewiesen.
Sie hat hierzu ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wortkombination „Mein Windpark“ in Bezug auf die beanspruchten Dienste einen aus sich heraus verständlichen, allgemeinen Hinweis auf einen Windpark, welcher die begehrten Dienstleistung anbietet, entnehmen werden. Ein Windpark sei eine räumliche Ansammlung von Windenergieanlagen und überdies ein bekannter Sachbegriff. Die Wortzusammenstellung von „Windpark“ in Verbindung mit „Mein“ entspreche einer bekannten Werbemethodik und stelle ein übliches Stilmittel dar. Der Sinngehalt der Wortkombination „Mein Windpark“ erschließe sich unmittelbar bei Verwendung für die beanspruchten Dienste und sei weder mehrdeutig, noch interpretationsbedürftig. Die sprach- und werbeüblich gebildete Wortkombination „Mein Windpark“ in der Gesamtheit stelle somit lediglich einen schlagwortartigen und beschreibenden Sachhinweis auf die Eigenschaften und Beschaffenheit der Dienstleistungen in der oben genannten Weise dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, dass keine Eintragungshindernisse vorliegen, weil kein Merkmal der Dienstleistungen beschrieben werde und es sich nicht um ein gebräuchliche Angabe handele.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat den Anmelder unter Beifügung einer Internetrecherche auf Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingewiesen.
II.
Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
1.
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuGH MarkenR 2012, 147 (Nr. 32) - NAI-Der Natur-Aktien-Index). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).
b) Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem sowohl Endverbraucher als auch Fachverkehrskreise zählen, beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Das begehrte Zeichen besteht aus den Worten „Mein“ und „Windpark“. Durch das Possessivpronomen „mein“ wird in der Werbesprache vielfach ein besonderer Bezug zwischen dem Anbieter eines Produkts oder einer Leistung und dessen Abnehmer hergestellt, der verdeutlichen soll, dass das Produkt bzw. die Leistung in besonderer Weise auf die Bedürfnisse des Abnehmers zugeschnitten ist und/oder dieser sich in besonderer Weise mit dem Produkt oder der Leistung identifizieren kann (vgl. BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 28) - My World).
Unter einem „Windpark“ versteht man eine räumliche Ansammlung von Windenergieanlagen. Die Erzeugung von Energie durch Windkraftanlagen wird in Deutschland immer wichtiger (näher: Anlage 1 aus der Internetrecherche des Senats, im Folgenden zitiert als „Anlagen“). Die Wortkombination „Mein Windpark“ wird dementsprechend verwendet, um entweder auf den eigenen Windpark (vgl. Anlagen 7 - 9) bzw. einen solchen, an dem man finanziell beteiligt ist (Anlagen 4, 5), hinzuweisen oder um einen besonderen Bezug zwischen der in einem Windpark erzeugten Energie und dem Abnehmer dieser Energie herzustellen:
:
- „Mein Windpark, mein Strom…Erstrebenswert sei eine Beteiligung der Bevölkerung an Projekten regionaler Investoren…“ (Anlage 4)
- „Ich bin aber sicher, dass mein Windpark Erfolg haben wird…“ (Anlage 5)
- „Ostwind: Mein Windpark“ (Anlage 6).
In Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 39 und 40 (Anlieferung und Erzeugung von Energie) wird der angesprochene Verkehr die Wortfolge daher dahingehend verstehen, dass die erzeugte bzw. angelieferte Energie aus einem Windpark stammt und besonders auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist bzw. eine besondere Identifikation mit der Art der Energie ermöglicht, z. B., um mit Windenergie die Atomenergie zu ersetzen. Darüber hinaus kann auch die Art der erzeugten bzw. gelieferten Energie dahingehend beschrieben werden, dass die Energie aus einem Windpark stammt, an dem der Abnehmer finanziell beteiligt ist (Anlagen 4, 5). Die Dienstleistung der Klasse 42 kann dahingehend beschrieben werden, dass technische Beratungsleistungen, die besonders auf den individuellen Windpark (dazu siehe Anlagen 7 - 9) zugeschnitten sind, angeboten werden.
Derartige Präzisierungen der Dienstleistungen stellen eine Konkretisierung der Art bzw. Bestimmung der jeweiligen Dienstleistung und damit eines Merkmals i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, so dass ein freihaltungsbedürftiger Begriff vorliegt.
Eine tatsächliche beschreibende Verwendung der konkret begehrten Wortkombination ist für das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich, da es sowohl nach der Formulierung der entsprechenden Norm im Markengesetz als auch nach der rechtlichen Grundlage in Art. 3 Abs. 1 c der MarkenRL ausreicht, wenn die Angaben zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen dienen können, ohne dass bereits eine tatsächliche Verwendung erfolgt sein müsste (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor). Im Hinblick auf die große Bedeutung alternativer Energien in der Bundesrepublik und die zunehmende Anzahl „eigener“ Windparks bzw. finanzieller Beteiligungen an Windparks ist eine zukünftige beschreibende Verwendung der Wortkombination zu erwarten.
2.
Der begehrten Wortmarke steht zudem das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weil es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.
Einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).
Der Verkehr wird dem Substantiv „Windpark“ lediglich einen Hinweis auf die Art der Energie bzw. das Bezugsobjekt der beratenden Dienstleistung entnehmen. Das vorangestellte Possessivpronomen wird branchenübegreifend benutzt, um einen besonderen, individualisierenden Bezug zum Abnehmer herzustellen und weist daher keinen fantasievollen oder sonst merkfähigen Gehalt auf. Der Verkehr wird in den beiden Wortelementen, wenn sie ihm in Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen begegnen, daher auch in ihrer Kombination nicht den Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.