Entscheidungsdatum: 22.10.2013
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 001 355.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, den Richter Kätker und die Richterin Kirschneck am 22. Oktober 2013
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Am 13. Januar 2012 hat die Anmelderin die Wortmarke
Deutsche Betriebsrente
für folgende Dienstleistungen angemeldet:
35: Beratung bei der Organisation von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung in versorgungsrechtlichen Fragen sowie hinsichtlich betrieblicher Altersvorsorge, Outsourcing in versorgungsrechtlichen Fragen, Outsourcing-Dienste in der Auszahlung von Betriebsrenten, finanzielle Beratung
36: Finanzwesen, Finanzierungen, Vermögensverwaltung, Dienstleistungen von Rentenkassen, Investmentgeschäfte, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, finanzielle Förderung, finanzielle Beratung, vorgenannte Dienstleistungen insbesondere im Rahmen der Organisation betrieblicher Altersvorsorge
42: Erstellen von Software für die Organisation betrieblicher Altersvorsorge.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung der Marke mit Beschluss vom 18. April 2012 mangels Unterscheidungskraft und aufgrund der hiergegen gerichteten Erinnerung mit Beschluss vom 29. Juni 2012 wegen Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass das Wortelement „Betriebsrente“ für die inländischen Verkehrskreise erkennbar eine betriebliche, vom Arbeitgeber gewährte Rente bezeichne. Das vorangestellte Adjektiv „deutsche“ weise darauf hin, dass etwas die Deutschen bzw. Deutschland betreffe, so dass die begehrte Wortfolge eine betriebliche Rente in, aus bzw. für Deutschland bezeichne. Der angesprochene Verkehr werde das begehrte Zeichen daher nur als produktbeschreibenden Hinweis auf Inhalt und Zweckbestimmung der begehrten Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass deren Gegenstand die Realisierung bzw. Organisation einer deutschen Betriebsrente betreffe. Die Markenstelle hat ihre Auffassung durch Fundstellen aus dem Internet belegt.
Die Markenstelle hat weiter die Auffassung vertreten, dass der von der Anmelderin vorgebrachte Einwand, dass zahlreiche weitere Marken wie „Deutsche Post“, „Deutsche Bank“ oder „Deutsche Telekom“ eingetragen seien, die vorläufige Bewertung mit dem Ergebnis fehlender originärer Schutzfähigkeit nicht verändere, denn diesen Marken sei gemeinsam, dass es sich um die Bezeichnung monopolistischer bzw. jedenfalls verkehrsbekannter Unternehmen handele, die ihren Schutz nicht aufgrund ihrer originären Schutzfähigkeit erhalten hätten. Auch der Hinweis auf die Voreintragung anderer Zeichen ändere an der Bewertung der vorliegenden Anmeldung nichts.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Auffassung ist, dass dem begehrten Zeichen „Deutsche Betriebsrente“ keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstünden. Dabei sei bei den Begrifflichkeiten „deutsch“ und „Betriebsrente“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Verkehr durch zahlreiche am Markt auftretende Unternehmen und Marken, die ebenfalls den Bestandteil „deutsch/deutsche“ beinhalteten, an solche Bezeichnungen gewöhnt sei und diese entsprechend würdige und wahrnehme; so z. B. „Deutsche Bank“, „Deutsche Post“, Deutsche Bahn“, Deutsche Telekom“ und „Deutsches Sportfernsehen“. Aus diesem Verkehrsverständnis würden sich auch erhebliche Auswirkungen für die Beurteilung des aus diesen Begriffen kombinierten Zeichens der Anmelderin ergeben, weshalb der Bezeichnung „Deutsche Betriebsrente“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Das begehrte Zeichen sei auch nicht beschreibend. Da unter dem Begriff „Betriebsrente“ allein die Leistung zu verstehen sei, die ein einzelnes Unternehmen seinen Arbeitgebern zur Altersvorsorge biete, werde der Begriff bestimmungsgemäß im Verhältnis Unternehmen und Arbeitnehmer verwendet. Die hier beanspruchten Dienstleistungen würden sich jedoch nicht an Arbeitnehmer, sondern ausschließlich an Unternehmen richten. Der umgangssprachliche Begriff der „Betriebsrente“ stehe in diesem Geschäftsverhältnis nicht im Vordergrund, da es primär um die Beratung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen gehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass lokalisierende Zusätze, wie Ortsangaben oder Bezugnahmen auf ein Land oftmals gerade geeignet seien, die Unterscheidungskraft eines Zeichens zu begründen. Spätestens das Hinzufügen des Adjektivs „deutsche“ führe die Unterscheidungskraft des Zeichens „Betriebsrente“ somit herbei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „Betriebsrente“ keine offizielle Bezeichnung, sondern lediglich eine umgangssprachliche Wendung darstelle, während der offizielle Begriff „betriebliche Altersvorsorge“ laute. Dabei sei die von der Markenstelle angesprochene Tatsache, dass das Wort „Betriebsrente“ im Duden zu finden sei unerheblich, denn eine „deutsche Betriebsrente“ gebe es nicht. Da es sich nicht um eine vom deutschen Staat, sondern vom Arbeitgeber gewährte Rente handele, sei nicht ersichtlich, wieso für Mitbewerber der Anmelderin die Kombination der Worte „deutsche“ und „Betriebsrente“ freizuhalten sei. Die regionale Verbreitung einer Sache werde nämlich gerade nicht durch das Wort „deutsche“ sondern durch Adjektive wie beispielsweise „innerhalb Deutschlands“, „deutschlandweit“, „für/in ganz Deutschland“ dargestellt. Soweit spezielle Software zum Thema „betriebliche Altersvorsorge“ existiere, betreffe diese eben nicht die „deutsche Betriebsrente“. Darüber hinaus ergebe sich ein Eintragungsanspruch in Bezug auf die Bezeichnung „deutsche Betriebsrente“ aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da ähnliche Marken, die die Anmelderin näher bezeichnet, zur Eintragung gelangt seien.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos.
Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der begehrten Dienstleistungen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuGH MarkenR 2012, 147 (Nr. 32) - NAI-Der Natur-Aktien-Index). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).
Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel; EUGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 19) - Maglite; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL).
Die hier verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen des Finanzwesens und der Klasse 42 richten sich an allgemeine Verkehrskreise und Fachverkehrskreise. „Dienstleistungen von Rentenkassen“ richten sich speziell an Körperschaften, Versicherungen oder Unternehmen, die Renten verwalten bzw. auszahlen. Die übrigen Dienstleistungen wenden sich an gewerblich tätige Unternehmer. Auszugehen ist von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).
b) Das angemeldete Zeichen besteht aus dem Adjektiv „deutsche“ und dem Substantiv „Betriebsrente“. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff der „Betriebsrente“ eine betriebliche, d. h. vom Arbeitgeber gewährte Rente beschrieben wird (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl.). Als „Betriebsrente“ oder „betriebliche Altersvorsorge“ bezeichnet man Versorgungsleistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die Betriebsrente wird im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt und näher definiert. Für die Prüfung von Eintragungshindernissen kommt es - entgegen der Ansicht der Anmelderin - nicht darauf an, ob die Bezeichnung „Betriebsrente“ eine offizielle Bezeichnung darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Begriff „Betriebsrente“ als Synonym für „Betriebliche Altersvorsorge“ benutzt und verstanden wird und darüber hinaus sogar lexikalisch nachweisbar ist. Für die Beurteilung eines Freihaltungsbedürfnisses ist es unerheblich, wenn andere Begriffe mit gleichem Aussagegehalt existieren (EuGH GRUR 2004, 674 (57, 101) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 42) - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2010, 503 (Nr. 38) - Patentconsult; BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 13) - LOTTO).
Durch das vorangestellte Adjektiv „deutsch“ wird diese Betriebsrente dahingehend präzisiert, dass sie die Deutschen bzw. Deutschland betrifft (vgl. „deutsch“: Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl.). Die Markenstelle hat darüber hinaus zutreffend dargelegt, dass es sich bei der Begriffskombination „deutsche Betriebsrente“ um eine gängige und vom Verkehr umfangreich verwendete Sachbezeichnung handelt. Sie hat hierzu Belege aus ihrer Internetrecherche vorgelegt, in denen es u. a. heißt:
- „Zusätzliche Regulierung gefährdet deutsche Betriebsrenten“ (Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. Presseinformation Anhörung im Europäischen Parlament 8.12.2010)
- „Deutschen Betriebsrenten droht erhebliche Kürzung - Die EU plant strengere Eigenkapitalvorschriften für Betriebsrenten“
(www.welt.de/wirtschaft/Artikel vom 25.6.2012)
- „Altersvorsorge - Regierung kämpft für deutsche Betriebsrente“
(www.faz.net/Artikel vom 25.6.2012).
Die vorgelegten Belege lassen erkennen, dass der Begriff „deutsche Betriebsrente“ als Synonym für „deutsche betriebliche Altersvorsorge“ verwendet wird. Auch das maßgebliche Gesetz wird regelmäßig als „Gesetz zur Betrieblichen Altersversorgung“/„Betriebsrentengesetz“ bezeichnet. Dementsprechend handelt es sich um einen generischen Begriff, der eine bestimmte Rentenart umschreibt. Durch das Attribut „deutsche“ wird dieser Begriff mittels einer geografischen Angabe präzisiert und so ein Bezug zu Deutschland bzw. den Deutschen hergestellt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sind lokalisierende Zusätze, wie Ortsangaben oder Bezugnahmen auf ein Land gerade nicht geeignet, Eintragungshindernisse im Übrigen nicht schutzfähiger Zeichen zu überwinden. Vielmehr ist der Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu entnehmen, dass derartige geografische Angaben geeignet sind, Merkmale von Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, weil der Verkehr darin keinen Herkunftshinweis, sondern einen sachbezogenen geografischen Hinweis erblickt.
Auch die bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind, vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - word.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt vorliegend daher nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Vielmehr ergibt sich aus der Wortfolge der unmittelbare und direkte Hinweis darauf, dass die Dienstleistungen eine Betriebsrente in Deutschland bzw. für die Deutschen betreffen. Soweit die Anmelderin anmerkt, dass es eine „deutsche Betriebsrente“ nicht gebe, erscheint diese Aussage gekünstelt, da eine „deutsche Betriebsrente“ schlicht eine Betriebsrente ist, die einen Bezug zu Deutschland aufweist. Genau in diesem Sinne wird das Adjektiv „deutsch“ wie bereits dargelegt, im Duden erklärt (Deutsch = Deutschland betreffend; vgl. auch BGH GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; BPatG 27 W (pat) 212/05 - Deutsche Druckservice; BPatG 33 W (pat) 21/08 - Allfinanz Deutsche Vermögensberatung; EuG T-289/08 - Deutsche BKK; HABM R 318/2010-4 - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).
Dementsprechend kann das Zeichen Art und Bestimmung der begehrten Dienstleistungen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich, dem Finanzwesen und Tätigkeiten bei der Erstellung einer Speziellen Software für die Organisation betrieblicher Altersvorsorge i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezeichnen.
Im Hinblick auf die unter Klasse 35 begehrten Dienstleistungen ergibt sich ein entsprechender Bezug bereits aus dem Verzeichnis selbst, das u. a. „betriebswirtschaftliche Beratung in versorgungsrechtlichen Fragen sowie hinsichtlich betrieblicher Altersvorsorge, Outsourcing in versorgungsrechtlichen Fragen und Outsourcing-Dienste in der Auszahlung von Betriebsrenten“ beinhaltet. Da für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorgung verschiedene Durchführungswege zur Verfügung stehen (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds, vgl. §§ 1 ff. BetrAVG) sind bei der Auswahl des Durchführungsweges neben der gewünschten Höhe der zugesagten Leistung Arbeitgeberseits u. a. diverse steuer- und bilanzrechtliche sowie unternehmenspolitische Aspekte zu berücksichtigen. Dies bedingt, dass sowohl Finanzdienstleistungen als auch betriebswirtschaftliche Dienstleistungen, insbesondere Beratungsdienste zur Unterstützung des Arbeitgebers erforderlich sind und entsprechend spezialisierte Dienstleistungen an Arbeitgeber offeriert werden.
Darüber hinaus kann sich auch das in Klasse 42 begehrte Erstellen von Software speziell auf die Organisation betrieblicher Altersvorsorge beziehen, was bereits der von der Anmelderin begehrten Dienstleistung selbst zu entnehmen ist, da sie „Erstellen von Software für die Organisation betrieblicher Altersvorsorge“ angemeldet hat. Entsprechend spezialisierte Softwareunternehmen bzw. Softwareprogramme existieren auch bereits, wie sich aus der Internetrecherche der Markenstelle zutreffend ergibt, so z. B.:
- „…entwickelt … anspruchsvolle IT-Systemlösungen und berät Kunden erfolgreich bei der Umsetzung passgenauer IT-Konzepte. … Zu unseren Kunden zählen vor allem Versicherungsunternehmen der Personen- und Sachversicherung sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorgung und Banken.“
(http://cor.fja.com/de/geschaeftsfelder.html)
- „Software für betriebliche Altersvorsorge“ - Sie sehen alle verzeichneten Hersteller, Dienstleister, Großhändler und Händler für Software für betriebliche Altersvorsorge .“
(www.wlw.de/treffer/software-fuer-betriebliche-altersvorsorge.html)
- „Entwickler von Software zum Thema Betriebliche Altersvorsorgung und Rechenkernen zur Pensionsversicherungsmathematik“
(http://web2.cylex.de/firma-home/clever-software-gmbh-2062376.html).
Der Hinweis der Anmelderin, dass die Betriebsrente nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt werde, ändert daher nichts daran, dass auch Dritte Dienstleistungen für Arbeitgeber, die eine Betriebsrente gewähren oder gewähren wollen, anbieten und ihre Tätigkeit mit einem entsprechenden Hinweis präzisieren. Auch wenn die beanspruchten Dienstleistungen sich teilweise nicht an Arbeitnehmer, sondern an Unternehmer richten, besteht ein klarer Bezug zur Betriebsrente, da die Betriebsrente durch Unternehmer gewährt wird und diese einen hohen Beratungs- und Unterstützungsbedarf sowohl bei der Einführung als auch bei der Verwaltung und Auszahlung von Betriebsrenten haben. Darüber hinaus können sich spezielle Dienste z. B. aus dem Finanzwesen auch unmittelbar an Arbeitnehmer wenden, so können diese z. B. über die finanziellen Aspekte einer nach deutschem Recht gewährten Betriebsrente beraten werden. Für die angesprochenen Dienstleistungen ergibt sich daher ohne weiteres, dass die mit dem begehrten Zeichen gekennzeichneten Dienstleistungen darauf ausgerichtet sind, die Unternehmer bei diesen Prozessen zu unterstützen (siehe Anmerkung Seite 10).
Das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nämlich das Freihaltungsbedürfnis solcher beschreibender Angaben ergibt sich daher ohne weiteres daraus, dass auch konkurrierende Dienstleistungsanbieter in der Lage sein müssen, ihre Dienstleistungen durch entsprechende Begriffe zu präzisieren. Daran ändert sich nichts dadurch, dass es vergleichbare Wortkombinationen gibt, die der Verkehr aus bestimmten Gründen als Herkunftsangabe wahrnimmt, weil es im Zusammenhang mit dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geschützten Allgemeininteresse darauf ankommt, freihaltungsbedürftige Angaben vor einer Monopolisierung durch Dritte zu schützen. Dieses Schutzhindernis könnte, ebenso wie das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, nach § 8 Abs. 3 MarkenG nur durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Für eine solche Verkehrsdurchsetzung bestehen vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte.
2.
Der begehrten Wortmarke steht zudem das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weil es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.
Einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c) MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - Biomild). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).
3.
Soweit die Markeninhaberin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) - Marlene-Dietrich-Bildnis; zuletzt: BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
Da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG vorliegen, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.T-Online.de; BGH GRUR GRUR 2013, 522 (524) - Deutschlands schönste Seiten m. w. N.).