Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 11.12.2012


BPatG 11.12.2012 - 33 W (pat) 20/11

Markenbeschwerdeverfahren - "Agriworld" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
33. Senat
Entscheidungsdatum:
11.12.2012
Aktenzeichen:
33 W (pat) 20/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 48 282.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter am Amtsgericht Dr. Wache und die Richterin Dr. Hoppe am 11. Dezember 2012

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 23. Juli 2007 hat die Anmelderin die Wortmarke

2

Agriworld

3

angemeldet für folgende Dienstleistungen:

4

Klasse 35:

5

Unternehmens- und Agrarverwaltung, Geschäftsführungen im Agrarbereich

6

Klasse 36:

7

Finanz- und Immobilienwesen, Fondsverwaltung und -konzeption.

8

Mit Beschluss vom 7. November 2007 und auf Grund der dagegen eingelegten Erinnerung mit weiterem Beschluss vom 14. Februar 2011 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG für sämtliche Dienstleistungen zurückgewiesen.

9

Sie hat hierzu ausgeführt, dass das Zeichen „Agriworld“ in werbeüblicher Weise aus dem Kürzel „Agri“ und dem englischen Substantiv „World“ zusammengesetzt sei. Der Zeichenbestandteil „Agri“ stehe ausweislich der durchgeführten Recherche kürzelhaft für „agriculture, agricultural, agriculturist, agriculturalist“. Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Agri“ seien üblich.

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Das dem unmittelbar angeschlossene Wort „world“ bedeute in der deutschen Sprache „Welt“ und weise in Wortverbindungen auf einen in sich geschlossenen Lebens- oder Geschäftsbereich hin. Im kommerziellen Bereich stehe es für gegenständliche bzw. virtuelle Angebotsstätten mit einem breiten Sortiment an Produkten bzw. im übertragenen Sinne auch für ein solches Sortiment per se. Wortverbindungen mit dem Bestandteil „Welt/world“ seien gebräuchlich zur Bezeichnung einer Betriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment bzw. zur Bezeichnung eines Dienstleistungsanbieters (z. B. Reisewelt, Wasserwelt, Fitnessworld).

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Die begehrte Wortkombination bedeute daher lediglich „Landwirtschaftswelt“ und stehe mithin für einen Anbieter, der ein breit gefächertes Angebot von Dienstleistungen aus dem Bereich der Landwirtschaft bereithalte. In Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 werde der Verkehr das Zeichen dahingehend verstehen, dass es sich um einen Anbieter mit einem umfangreichen bzw. spezialisierten Angebot von Dienstleistungen aus dem Agrarbereich handele.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass weder ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliege. Ein Freihaltebedürfnis bestehe schon deshalb nicht, weil es nicht ausreiche, wenn eine beschreibende Aussage nur angedeutet werde und allenfalls auf Grund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Wortkombinationen mit dem Bestandteil „world/Welt“ gebräuchlich seien, um eine Vertriebsstätte zu bezeichnen. Dies bedeute aber nicht, dass eine solche Angabe auch eine beschreibende Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren oder von diesen angebotenen Dienstleistungen sei. Zudem enthalte die Beschreibung „Agriworld“ keine wesensbestimmenden Eigenschaften der begehrten Dienstleistungen, so dass keine Beschaffenheitsangabe vorliege. Selbst nach der Darstellung des DPMA würden mit dem Zeichen allenfalls Eigenschaften des Anbieters umschrieben, nicht jedoch die Dienstleistungen als solche. Darüber hinaus sei der Begriff „Landwirtschaftswelt“ begrifflich derart ungenau und vieldeutig, dass er nicht als konkrete Beschaffenheitsangabe dienen könne.

13

Schließlich fehle es dem Zeichen auch nicht an Unterscheidungskraft, weil insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Der Begriff „Agriworld“ könne aber allenfalls auf eine Verkaufsstätte mit großer Produktdiversifikation an landwirtschaftlichen Waren hindeuten, ohne dass damit ein eindeutig im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsinhalt im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen zum Ausdruck komme. Es sei im Übrigen völlig unerheblich, ob das Element „Agri“ oder das Element „world“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend sein könnten, da allein maßgeblich der Gesamteindruck der Wortkombination „Agriworld“ sei. Eine Einzelbetrachtung der Wortelemente sei daher unzulässig. Zudem zeige die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke „Agri“, dass das Einzelelement „Agri“ schutzfähig sei. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass, selbst wenn der Bestandteil „Agri“ in Verbindung mit weiteren beschreibenden Elementen einen beschreibenden Gesamtbegriff bilden könne, dies nicht für die hier vorliegende Wortverbindung „Agriworld“ gelte, da diese die Art der Leistung nicht beschreibe. Im Hinblick auf den Gesamtbegriff genüge es nach der Rechtsprechung nicht, wenn das erste Wortelement glatt beschreibend sei und die Begriffe „world/Welt“ lediglich in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschreibend sein könnten.

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Es sei auch unerheblich, wenn die Wortkombination „Agrarwelt“ bereits verwendet werde, um „die Agrarbranche“ zu beschreiben, da die angemeldete Marke keinen Schutz für Dienstleistungen aus der Agrarbranche beanspruche. Diese umfasse gerade nicht die Dienstleistungen „Finanz- und Immobilienwesen, Forderungsverwaltung und -konzeption, Unternehmens- und Agrarverwaltung sowie Geschäftsführung im Agrarbereich“, sondern ausschließlich landwirtschaftliche Waren und Dienstleistungen. Dementsprechend hätten auch die vom Senat übermittelten Belege ausschließlich originär landwirtschaftliche Themen zum Gegenstand. Im Übrigen werde das Zeichen „Agriworld“ auch lediglich von Unternehmen der „Agriworld-Gruppe“ benutzt.

15

Darüber hinaus sei das Element „Agri“ auch in zahlreichen Wortkombinationen unterscheidungskräftig und daher zur Eintragung gelangt. Dies gelte z. B. für:

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Agrifac, Agri Con, Agriaffaires.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

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Darüber hinausgehend regt sie an, die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof zuzulassen, weil es verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts mit dem Wortelement „world“ gebe, die die Eintragungsfähigkeit von Wortkombinationen mit dem Element „world/Welt“ angenommen hätten.

20

Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 hat der Senat die Anmelderin auf mögliche Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingewiesen und verschiedene Belege aus der Internetrecherche des Senats (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) übersandt.

II.

21

Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.

1.

22

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

23

Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuGH MarkenR 2012, 147 (Nr. 32) - NAI-Der Naturaktienindex). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).

24

b) Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

25

Das begehrte Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen „Agri“ und „world“ zusammen. Der Begriff „Agri“ entstammt der englischen Sprache und stellt eine gebräuchliche Abkürzung für „agriculture, agricultural“ dar. Insoweit wird auf die Fundstellen der Markenstelle Bezug genommen. Darüber hinaus findet sich das Kürzel „Agri“ in zahlreichen Wortzusammensetzungen als Kurzform für „Agrar“ (vgl. Anlagenkonvolut 1), z. B.: Agrilexikon, AgriStatistik, Agri-Beratung, Agri Invest Congress, Agri Business Fund, Agrimarketing, Agri-Portal, Agro-/Agribusiness. Zudem ist das Element „Agri” auch Bestandteil zahlreicher Unternehmens- oder Produktbezeichnungen, um auf den Bezug zur Landwirtschaft hinzuweisen (Anlagenkonvolut 2).

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Der zweite Wortbestandteil „world“ gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und bedeutet „Welt“. Das Wortelement „world“ bezeichnet in Wortverbindungen sprachüblich einen in sich geschlossenen Bereich oder eine Sphäre. In Kombination mit einem vorangestellten Substantiv bezeichnet das Zeichen in der Regel ein schwerpunktmäßiges Tätigkeitsfeld, wobei das erste Element den inhaltlichen Sachzusammenhang in gattungsmäßiger Weise bezeichnet und das zweite Element (world/Welt) auf eine große Diversifikation hinweist, mit der ein umfassendes Angebot offeriert oder das schwerpunktmäßige Tätigkeitsfeld beschrieben wird (33 W (pat) 75/98 - MediaWorld; BPatG 29 W (pat) 176/02 - rheuma-world; BPatG 29 W (pat) 505/10 - klebewelten.de). Im Wirtschaftsleben wird dieser Begriff dementsprechend in zahlreichen Wortkombinationen eingesetzt, um durch gemeinsame Merkmale zusammenfassbare Systeme (vgl. dazu Wiktionary- Anlagenkonvolut 3) zu kennzeichnen. So finden sich z. B. Begriffe wie: Finanzwelt, Versicherungswelt, Autowelt, Sportwelt, um auf eine bestimmte Branche hinzuweisen. Gleichermaßen wird auch die Wortkombination „Agrarwelt“ umfassend verwendet, um die Agrarbranche zu beschreiben (Anlagenkonvolut 3) und zum Ausdruck zu bringen, dass die Dienstleistungen all das betreffen, was in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Dienstleistung für die Agrarbranche bedeutend sein kann (vgl. ebenso für: „Investorworld“: EuG T-360/99).

27

Demzufolge wird der hier angesprochene Verkehr, bei dem es sich sowohl um Endverbraucher als auch um Fachverkehrskreise handelt, die Wortzusammensetzung dahingehend verstehen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen zur Agrarwelt bzw. zur Agrarbranche gehören und ein umfassendes Angebot beinhalten. Mit einer derartigen Bezeichnung werden auch die vorliegend begehrten Dienstleistungen „Unternehmens- und Agrarverwaltung, Geschäftsführungen im Agrarbereich; Finanz- und Immobilienwesen, Forderungsverwaltung und -konzeption“ dahingehend konkretisiert, dass sie der Agrarbranche zuzuordnen sind und ein umfassendes Angebot beinhalten. Eine derartige Präzisierung der Dienstleistungen stellt zugleich eine Konkretisierung der Art bzw. Bestimmung der jeweiligen Dienstleistung und damit eines Merkmals i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, so dass ein freihaltungsbedürftiger Begriff vorliegt.

28

Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Anmelderin - nicht darauf an, ob die begehrten Dienstleistungen unmittelbar der gattungsmäßig spezifizierten Branche, hier der Agrarbranche, zuzuordnen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Dienstleistungen sich auf die Agrarbranche beziehen können, so dass durch die Spezifikation des ersten Zeichenelementes die Dienstleistung ihrer Beschaffenheit nach präzisiert wird (vgl. im Ergebnis ebenso: 32 W (pat) 224/03 - SKIWORLD; BPatG 33 W (pat) 75/98 - MediaWorld; EuG T-360/99 - Investorworld). So liegt es hier, da sich Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung, wie sich bereits unmittelbar aus dem Dienstleistungsverzeichnis ergibt, speziell auf den Bereich des Agrarwesens beziehen können. Gleiches gilt für das Finanzwesen, so können bspw. spezielle Agrarfonds verwaltet und konzipiert werden oder es kann eine spezielle finanzielle Beratung für Agrarunternehmen angeboten werden. Dienstleistungen des Immobilienwesens können sich speziell auf Agrarimmobilien beziehen.

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Eine tatsächliche beschreibende Verwendung der konkret begehrten Wortkombination ist für das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht erforderlich, da es sowohl nach der Formulierung der entsprechenden Norm im Markengesetz als auch nach der rechtlichen Grundlage in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL ausreicht, wenn die Angaben zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen dienen können, ohne dass bereits eine tatsächliche Verwendung erfolgt sein müsste (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor). Vorliegend ist eine zukünftige beschreibende Verwendung des angemeldeten Zeichens zu erwarten, weil sowohl die Kurzform „Agri“ bereits umfangreich als Kurzform für „Agrar“ als auch die bedeutungsgleiche Wortkombination „Agrarwelt“ bereits aktuell als Begriff mit beschreibender Sachaussage benutzt werden (Anlagenkonvolut 3). Dies gilt auch und gerade in den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsbereichen.

2.

30

Der begehrten Wortmarke steht zudem das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weil es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

31

Einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nach der Rechtsprechung des EuGH zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

3.

32

Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) - Marlene-Dietrich-Bildnis; zuletzt: BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

III.

33

Die Rechtsbeschwerde wird nicht nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zugelassen, da es sich weder um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, noch eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt.

34

Der Senat hat die Bedeutung eines Zeichens, das sich aus einem Substantiv und dem nachfolgenden Element „world“ zusammensetzt, in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechungspraxis definiert und unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG subsumiert. Zeichenkombinationen, die den Bestandteil „world“ enthalten, sind bereits in einer Vielzahl von Fällen durch unterschiedliche Gerichte mangels Unterscheidungskraft oder wegen ihrer Beschreibungseignung zurückgewiesen worden, wenn der im Element „world“ vorangestellte Substantiv geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist, ihrer Art nach zu beschreiben (z. B. EuG T-360/99 - Investorworld; BPatG 32 W (pat) 224/03 - SKIWORLD; BPatG 33 W (pat) 75/98 - MediaWorld: BPatG 30 W (pat) 165/97 - Computerworld; HABM R1128/2005-1 - ACCOUNTANTSWORLD; BPatG 29 W (pat) 176/02 - rheuma-world; BPatG 29 W (pat) 505/10 - klebewelten.de; BPatG 32 W (pat) 259/99 - SNOW WORLD). Die Rechtsprechung kommt übereinstimmend zur fehlenden Unterscheidungskraft bzw. sachbeschreibenden Eignung von Wortkombinationen mit dem Element „world/Welt“, wenn durch das vorangestellte Substantiv ein Bezug zwischen dieser Branche und den begehrten Waren oder Dienstleistungen bestehen kann. Lediglich dort, wo ein entsprechender Bezug fehlt, hat die Rechtsprechung vergleichbare Zeichen zur Eintragung zugelassen. So wurde z. B. das Zeichen „AudioWorld“ lediglich insoweit für eintragbar erachtet, als es um Waren und Dienstleistungen ohne Bezug zur Audiotechnik ging (BPatG 27 W (pat) 71/05 - AudioWorld). Gleiches gilt für das Zeichen „SNOW WORLD“ für Waren ohne Bezug zu Schnee (BPatG 32 W (pat) 259/99). Auch das von der Anmelderin zitierte Zeichen „Rail World“ wurde lediglich insofern für eintragbar erachtet, als die nach der Beschränkung des Verzeichnisses verbliebenen Waren (z. B. Edelsteine, Papier, Haushaltsgeräte) keinen Bezug zu Eisenbahnen aufwiesen und auch nicht speziell auf deren Bedürfnisse zugeschnitten waren (BPatG 30 W (pat) 121/06 - Rail World). Auch in den von der Anmelderin erwähnten Entscheidungen zu den Zeichen „rheuma-world“ (BPatG 29 W (pat) 176/02) und „- klebewelten.de“ (BPatG 29 W (pat) 505/10), sind die Marken für diverse Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden. Eine Eintragung ist lediglich insoweit vorgenommen worden, als ein Bezug zwischen den verbliebenen Waren und Dienstleistungen und dem Gattungsbegriff „rheuma“ bzw. „klebe“ gefehlt hat. Daraus wird ersichtlich, dass die Eintragungsfähigkeit auch in den von der Anmelderin diskutierten Entscheidungen nicht auf einem vom Senat abweichenden Verständnis der Unterscheidungskraft bzw. der Beschreibungseignung von Wortkombinationen mit dem Element „world/Welt“ beruht, sondern auf einem dort fehlenden Bezug der Waren und Dienstleistungen zu der mit dem ersten Zeichenelement konkretisierten Beschaffenheitsangabe.

35

Die Entscheidung des BPatG zu dem Zeichen „Oekoland“ ist schließlich nicht mit dem vorliegenden Zeichen vergleichbar, da es weder den Bestandteil „world“ oder „agri“ enthält noch einen Bezug zum Agrarwesen vermittelt.