Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 26.04.2012


BPatG 26.04.2012 - 30 W (pat) 85/11

Markenbeschwerdeverfahren – "QM System Navi (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
26.04.2012
Aktenzeichen:
30 W (pat) 85/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 044 889.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Dorn und des Richters am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

 I.    

2

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-/Bildmarke

Abbildung

3

für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 9:

5

Computerprogramme; optische Datenträger; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen;

6

Klasse 16:

7

Druckereierzeugnisse;

8

Klasse 35:

9

Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Beratung bei der Organisation, bei der Beurteilung hinsichtlich Qualitätsstandards einschließlich Auditierung und Zertifizierung (soweit in Klasse 35 enthalten) sowie bei der Führung von Unternehmen; Unternehmensverwaltung;

10

Klasse 41:

11

Aus- und Fortbildung;

12

Klasse 42:

13

Durchführung von Qualitätsprüfungs- und -erhaltungsmaßnahmen; Beratung im Zusammenhang mit Qualitätsprüfungs- und -erhaltungsmaßnahmen; Ausarbeitung von Qualitätsnormen für Dritte; Erstellung, Einrichtung und Konfiguration von Programmen für die Datenverwaltung;

14

Klasse 44:

15

Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Beratungsdienstleistungen im Gesundheitswesen, soweit in Klasse 44 enthalten.“

16

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 8. Juni 2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Sachangabe handele, der es überdies an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Die Wortbestandteile „QM System Navi“ in der Bedeutung „Qualitätsmanagementsystem - Leitfaden“ bzw. „Qualitätsmanagementsystem Navigator“ erschöpften sich in einer Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

17

Auch die grafische Gestaltung sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke zu begründen. Sowohl die Farbstellung wie auch die räumliche Anordnung bewegten sich im werbeüblichen Rahmen. Der als Pfeil bzw. Cursor ausgestaltete Q-Strich beeinträchtige die Lesbarkeit nicht, unterstütze aber die inhaltliche Aussage, dass es sich um einen Leitfaden handle und gebe darüber hinaus einen Hinweis, dass das Angebot der Anmelderin (auch) über das Internet genutzt werden könne.

18

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

19

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

20

Den Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie zurückgenommen.

21

Sie ist - wie bereits im Amtsverfahren - der Auffassung, ihre Wort-/Bildmarke biete jedenfalls aufgrund der grafischen Gestaltung, insbesondere der unterschiedlichen Schriftgrößen und der Gruppierung der Worte sowie des mit einem Pfeil an der rechten Unterseite versehenen „Q“ genug individualisierende Merkmale, um eine hinreichende Unterscheidungskraft und damit die Schutzfähigkeit zu begründen. Ergänzend bezieht sie sich auf mehrere eingetragene Marken, die ihrer Ansicht nach vergleichbar sind.

22

Bereits 2008 hatte die Anmelderin zu Az. 30 2008 080 012.7 die bloße Wortmarke „QM-System-Navi“ angemeldet, die von der Markenstelle zurückgewiesen worden ist. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 bestätigt (30 W (pat) 83/10).

II.

23

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da der beanspruchten Darstellung für die genannten Waren und Dienstleistungen jede Unterscheidungskraft fehlt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

24

1. Wie der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom 21. Juli 2011 in der Sache 30 W (pat) 83/10 ausgeführt hat, erschöpft sich die Wortzusammenstellung „QM System Navi“ in der beschreibenden Aussage, dass es bei den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen um einen „Qualitätsmanagement-Wegweiser“ bzw. ein „Leitsystem für ein Qualitätsmanagementsystem“ geht. Auch bei den in Klasse 44 enthaltenen Dienstleistungen „Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen“ kann es sich um Untersuchungen im Rahmen des Qualitätsmanagements handeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.

25

2. Entgegen der Auffassung der Anmelderin vermag auch die konkrete graphische Gestaltung die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen. Im Ansatz zutreffend ist allerdings, dass durch eine besondere graphische Ausgestaltung an sich nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN, wegen der stilisierten, drehbaren Buchstabenfolge). Zu beachten ist aber, dass eine gewisse Wechselwirkung zwischen dem Grad des beschreibenden Charakters und dem Ausmaß der zusätzlichen Gestaltung besteht. Je unmittelbarer die Marke daher die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, umso gewichtiger muss die graphische Gestaltung ausfallen, um das beanspruchte Zeichen insgesamt zum individuellen Herkunftszeichen zu erheben (vgl. BGH GRUR 2009, 954, 955 [Nr. 16, 17] - Kinder III in Bestätigung von BPatG GRUR 2007, 324, 326 - Kinder (schwarz-rot); BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION).

26

Nach diesen Grundsätzen reichen die von der Anmelderin eingesetzten graphischen Mittel nicht aus, um der beanspruchten Darstellung ein herkunftshinweisendes Gepräge zu verleihen. Die gewählte Farbstellung mag an die von der Deutschen Telekom umfangreich benutzte Farbkombination erinnern; dass ihr von Hause aus markenmäßige Unterscheidungskraft zukommt, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. auch BGH GRUR 2009, 954, 955 [Nr. 16, 17] - Kinder III in Bestätigung von BPatG GRUR 2007, 324, 326 - Kinder (schwarz-rot); EuGH MarkenR 2012, 66 - Deutsche Bahn). Gleiches gilt für die werbeübliche räumliche Anordnung der Wortbestandteile (vgl. BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION). Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der als Pfeil oder Mauszeiger ausgestaltete Q-Strich. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird der Buchstabe Q insoweit nicht wesentlich verfremdet. Der Pfeil an sich, wenn er denn vom Verkehr überhaupt gesondert wahrgenommen wird, erschöpft sich, wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend angenommen hat, in einer Unterstützung des beschreibenden Aussagegehalts des beanspruchten Gesamtzeichens. Eine herkunftsindividualisierende Wirkung kann ihm nicht beigemessen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

27

3. Ein Eingehen auf die von der Anmelderin aufgezeigten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 [Nr. 18] - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Hingewiesen sei aber darauf, dass die fehlende originäre Schutzfähigkeit des schwarz-roten „kinder“-Schriftzuges gerichtlich festgestellt worden ist; die Eintragung dieser Marken beruht auf der nachgewiesenen Verkehrsdurchsetzung dieser Gestaltung (vgl. BGH GRUR 2009, 954, 955 [Nr. 16, 17] - Kinder III in Bestätigung von BPatG GRUR 2007, 324, 326 - Kinder (schwarz-rot)).