Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 21.07.2011


BPatG 21.07.2011 - 30 W (pat) 83/10

Markenbeschwerdeverfahren – "QM-System-Navi" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
21.07.2011
Aktenzeichen:
30 W (pat) 83/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 080 012.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Bayer und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

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QM-System-Navi

3

für die Waren und Dienstleistungen

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„Computerprogramme; optische Datenträger; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Druckereierzeugnisse; Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Beratung bei der Organisation, bei der Beurteilung hinsichtlich Qualitätsstandards einschließlich Auditierung und Zertifizierung, sowie bei der Führung von Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Aus- und Fortbildung; Durchführung von Qualitätsprüfungs- und -erhaltungsmaßnahmen; Beratung im Zusammenhang mit Qualitätsprüfungs- und -erhaltungsmaßnahmen; Erstellung, Einrichtung und Konfiguration von Programmen für die Datenverwaltung; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Beratungsdienstleistungen im Gesundheitswesen, soweit in Klasse 44 enthalten“.

5

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, “QM-System-Navi“ habe den Bedeutungsgehalt „Qualitätsmanagementsystem Navigator“ bzw. „Qualitätsmanagementsystem Leitfaden“. Der Bestandteil „QM“ stehe als Abkürzung für „Qualitätsmanagement“ und damit für die Gesamtheit sozialer und technischer Maßnahmen, die dem Zweck der Gewährleistung einer Mindestqualität von Ergebnissen betrieblicher Leistungsprozesse dienen. Unter einem Qualitätsmanagement-System sei die systematische Zusammenstellung von Maßnahmen des Qualitätsmanagements zu verstehen. Der Bestandteil „Navi“ sei die Kurzform für Navigator und werde im übertragenen Sinn als Synonym für einen Wegweiser, einen Leitfaden oder Helfer verwendet. Die angemeldete Marke bringe hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck, dass diese Hilfestellung beim Durchführen eines Qualitätsmanagementsystems gäben und beschreibe daher die Art und die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen.

6

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es seien zahlreiche Marken eingetragen, die in nahezu identischer Weise mit den Bestandteilen „QM“, „System“ und „Navi“ gebildet seien und offensichtlich einen Bezug zu den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen  aufwiesen, der den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbar sei. Die angemeldete Marke „QM-System-Navi“ sei kein gewöhnlicher, lexikalisch oder umgangssprachlich definierter Kombinationsbegriff der englischen oder deutschen Sprache, sondern stelle eine individuelle Wortfolge dar, die nicht lediglich beschreibend sei. Die Wortfolge „QM-System-Navi“ habe keinen eindeutigen waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Gehalt. Es sei zweifelhaft, ob der beteiligte Verkehr die angemeldete Wortfolge zergliedern und sodann einen klaren Bedeutungsgehalt der einzelnen Wortelemente erkennen werde. Aber selbst dann würde er der Wortkombination keinen konkret warenbeschreibenden Sinngehalt beimessen, weil die Einzelbestandteile für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt aufwiesen. In ihrer Gesamtheit stelle die Wortfolge „QM-System-Navi“ allenfalls eine unklare, irgendwie geartete Anlehnung dar. Sie werde daher nicht zur Beschreibung verwendet oder benötigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das der Anmelderin übersandte Rechercheergebnis Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

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Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 - BioID;  BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL).

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Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus). Weiter fehlt solchen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 735 - Test it; a. a. O. - City Service).

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Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).

13

Die angemeldete Wortmarke erfüllt nach den obengenannten Grundsätzen selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie sich auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch).

14

Die angemeldete Marke setzt sich - durch die Verwendung von Bindestrichen - deutlich erkennbar aus den Bestandteilen „QM-System“ und „Navi“ zusammen. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).

15

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat und wie aus dem der Anmelderin übersandten Rechercheergebnis ersichtlich, ist die Buchstabenfolge „QM“ die gängige Abkürzung für „Qualitätsmanagement“. Qualitätsmanagement „bezeichnet alle organisierten Maßnahmen, die der Verbesserung von Produkten, Prozessen oder Leistungen jeglicher Art dienen. Inhalte sind etwa die Optimierung von Kommunikationsstrukturen, professionelle Lösungsstrategien, die Erhaltung oder Steigerung der Zufriedenheit von Kunden oder Klienten sowie der Motivation der Belegschaft, die Standardisierungen bestimmter Handlungs- und Arbeitsprozesse, Normen für Produkte oder Leistungen, Dokumentationen, berufliche Weiterbildung, Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsräumen“ (vgl. Wikipedia.org zu Qualitätsmanagement).

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Entsprechend dieser Bedeutung verwendet der Fachverkehr die Zusammensetzung „QM-System“ als allgemein gebräuchliche Abkürzung für den Begriff „Qualitätsmanagementsystem“. „Ein Qualitätsmanagementsystem ist eine Methode der Unternehmensführung, Ziel ist ein systematisches Qualitätsmanagement. Qualitätsmanagementsysteme stellen sicher, dass die Qualität der Prozesse und Verfahren in einer Organisation geprüft und verbessert wird“ (vgl. Wikipedia.org zu Qualitätsmanagementsystem). QM-Systeme bestehen auch im medizinischen Bereich, so z. B. für niedergelassene Ärzte, die gemäß § 135 a SGB V verpflichtet sind, ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln (vgl. Wikipedia.org zu Europäisches Praxisassessment und KPQM 2006).

17

Der weitere Bestandteil „Navi“ ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung für „Navigator“. Wie aus dem weiteren Ergebnis der Recherche ersichtlich, wird Navigator in seiner Bedeutung als Orientierungshilfe und Leitsystem bzw. Wegweiser zu einer effizienten und zielgerichteten Information und Lösung in den unterschiedlichsten Bereichen verwendet (vgl. z. B. Pflegeheim-Navigator, Campus-Navigator, Arztnavigator, Ticket-Navigator, Job Navigator, Kreuzfahrten Navigator).

18

Die Zusammensetzung „QM-System-Navi“ bedeutet daher „Qualitätsmanagementsystem-Wegweiser“ bzw. „Leitsystem für ein Qualitätsmanagementsystem“. Da die Bedeutung der Bestandteile nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen ist, sondern stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt), die im vorliegenden Fall den Bereich der Qualitätsprüfung und Qualitätserhaltung im weitesten Sinne betreffen, steht diese Bedeutung hier im Vordergrund. Die für sich beschreibenden Markenbestandteile sind sprachüblich aneinandergereiht, werden dabei in Übereinstimmung mit ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine neue Wortkombination, deren Bestandteile jeweils für sich betrachtet Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, nur dann nicht als beschreibend anzusehen, wenn die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 96) - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 37) - BIOMILD). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

19

In diesem Sinne eines Wegweisers oder Leitsystems zur Einführung oder Durchführung eines Qualitätsmanagementsystems wird der fachlich informierte Verkehr die angemeldete Marke „QM-System-Navi“ ohne weiteres verstehen. Der Verkehr ist in der Werbesprache an neue und auch schlagwortartige Wortkombinationen gewöhnt, weshalb sich ihm der Sinngehalt von „QM-System-Navi“ zwanglos erschließt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kommt es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht darauf an, ob die Marke eine Neuschöpfung ist oder ob sie bereits im Verkehr verwendet wird oder lexikalisch nachweisbar ist. Das gilt um so mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden  (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch; BPatG GRUR 1996, 489 - Hautactiv).

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Im Zusammenhang mit den von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich im weitesten Sinne zum Bereich des Qualitätsmanagements zählen bzw. darauf bezogen sein können, entnimmt der Verkehr einer entsprechenden Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen keinerlei betrieblichen Hinweis, sondern bezieht sie ausschließlich auf deren Art oder Gegenstand bzw. Verwendung oder Bestimmung. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, gibt „QM-System-Navi“ einen Sachhinweis darauf, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Teil eines Leitfadens zur Durchführung eines Qualitätsmanagementsystems sind, dazu dienen oder bestimmt sind, sich inhaltlich damit beschäftigen oder jedenfalls in engem Bezug hierzu stehen. Der Fachverkehr erkennt den sachbezogenen Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung hier ohne weiteres und ohne Unklarheiten, da es sich um die Kombination bekannter und geläufiger Fachbegriffe handelt (vgl. GRUR 2006, 850 (Nr. 28, 29) - FUSSBALL WM 2006). Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, kann „QM-System-Navi“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16 eine Angabe zu Inhalt und Thema sein. Die Beratungsdienstleistungen können Teil eines Leitsystems zum Qualitätsmanagement sein oder auf einer solchen Grundlage erbracht werden, die Aus- und Fortbildungsdienstleistungen können die Einführung und Umsetzung eines Leitsystems zum Qualitätsmanagement zum Thema und Inhalt haben bzw. Teil eines solchen sein. Für die weiteren Dienstleistungen Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Erstellung, Einrichtung und Konfiguration von Programmen für die Datenverwaltung ergibt sich der sachbezogene Begriffsgehalt ebenfalls daraus, dass diesen ein Leitsystem zum Qualitätsmanagement zugrunde liegen kann.

21

Die Ansicht der Anmelderin, der begriffliche Inhalt der angemeldeten Wortfolge und die konkrete Beschaffenheit und der konkrete Zweck der betroffenen Waren und Dienstleistungen bleibe völlig offen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit kann die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft nicht begründen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; a. a. O - Cityservice; GRUR 2009, 953, 954 - DeutschlandCard; EuGH GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; a. a. O. - Postkantoor).

22

Im vorliegenden Fall fehlt es somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da der unmittelbare Bezug für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für den Verkehr ohne weiteres ersichtlich ist und sich die Wortkombination „QM-System-Navi“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer im Vordergrund stehenden sachbezogenen Aussage erschöpft.

23

Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht; sie sind jedoch keinesfalls bindend (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 17, 19 - Bild digital u. a.). Denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgebend (EuGH a. a. O. Rn. 15, 18 f.; BGH GRUR 2011, 230 - 232 - SUPERgirl).

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Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltebedürfnis haben. Angesichts der übrigen behandelten Gesichtspunkte kann diese Frage jedoch offen bleiben.

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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.