Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.09.2018


BPatG 27.09.2018 - 30 W (pat) 534/17

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
27.09.2018
Aktenzeichen:
30 W (pat) 534/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:270918B30Wpat534.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 050 634.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. März 2017 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 9: Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Musik- und Videokassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form soweit in Klasse 09 enthalten; Computerprogramme zur Konfiguration und Steuerung von Computern für den Zugriff auf Online-Informationsdienste im Internet; Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten und Handreglern; Joysticks für Computerspiele; Computerprogramme zur Erzeugung von Computerspielen; Steuergeräte für Bildschirmspielsets oder Videospielautomaten;

Klasse 35: Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Marktanalyse; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Werbeforschung; Werbefilmvermietung; Vermittlung von Verträgen über den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien;

Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf in Datenbanken gespeicherten Informationen, auch im Internet und insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender [Computer-]Systeme; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; technische Bereitstellung des Zugriffs auf Computerspiele zum Abruf und Übertragung im Internet, anderen Onlinediensten und in vergleichbaren Medien; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke;

Klasse 41: Vorführung und Vermietung von Kinofilmen“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

Karnaval

3

ist am 24. August 2015 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2015 050 634.6 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

„Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und -Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Musik- und Videokassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form soweit in Klasse 09 enthalten; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen; Brillengläser; Brillenfassungen; Computer-Software [soweit in Klasse 9 enthalten]; Mobiltelekommunikationsgeräte; Spiele für den Zugriff auf das Internet und dessen Verwendung [Software]; Computer-Software; Computerprogramme zur Konfiguration und Steuerung von Computern für den Zugriff auf Online-Informationsdienste im Internet; Computer-Hardware; über eine Internet-Computerdatenbank bereitgestellte herunterladbare digitale Musik; Karten für elektronische Spiele; CD-ROM-Spiele; Computer- und Videospielprogramme; Computer- und Videospielsoftware; Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten und Handreglern; Platten und Kassetten mit Computerspielen und Videospielen; Computerspielkassetten; Computerspielplatten; Joysticks für Computerspiele; Computerspiele zur Verwendung mit Fernsehgeräten [Software]; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computerprogramme für Video- und Computerspiele; Computerprogramme für Spiele; Computerprogramme zur Erzeugung von Computerspielen; Computersoftware und -programme für Spiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Steuergeräte für Bildschirmspielsets oder Videospielautomaten; herunterladbare Computerspielprogramme; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; herunterladbare Videospielprogramme; interaktive Multimedia-Computerspielprogramme; Videospielkassetten; Computerspielprogramme; Mobile Telekommunikationsgeräte; Benutzerprogramme [Apps] [herunterladbar] für den mobilen Sektor; Computer- und Spielprogramme; Software; Anwendungssoftware [Apps] [gespeichert und herunterladbar] für Computer, Notebooks, Laptops, Tablets, Smartphones und mobile Geräte; Computer-Software [herunterladbar], insbesondere Smartphone- und Tablet-PC-Anwendungen [Apps] für den mobilen Sektor; Mobiltelefone; Taschen und Riemen für Mobiltelefone; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Laptops;

5

Klasse 35: Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Marktanalyse; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung [Sales Promotion] für Dritte; Werbevermittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Teletext- und Internetwerbung; Werbevermarktung, nämlich Werbung, Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit] und Marketing mit dem Ziel der Vermarktung in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Produktion von Werbefilmen; Werbefilmvermietung; Zusammenstellung, Systematisierung und Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen über den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Werbung, insbesondere Strategieentwicklung und Kampagnenplanung; Projekt- und Ereignismanagement, nämlich Planung, Ausführungsüberwachung und Durchführung von Kampagnen, Projekten und Events zu Werbezwecken; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Werbung, insbesondere Bewerbung von Filmen im Internet und proprietären Onlinediensten; Verteilung von Katalogen und Werbeprospekten; Dateiverwaltung mittels Computer; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Internetshopping- oder Teleshoppingangebote; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch im Rahmen von Versteigerungen im Internet; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Konzeption und Realisierung von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken [Öffentlichkeitsarbeit], Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels Multimedia-Techniken im Rahmen von Public Relations; Organisation und Veranstaltung von Multimediaschauen für Werbe und/oder gewerbliche Zwecke; Entwicklung von Werbekonzeptionen; Werbung in einem elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Entwickeln und Erstellen von Werbekonzepten; Entwicklung, Konzeption und Produktion von audiovisuellen Kommunikationskonzepten im Rahmen von Public Relations, soweit in Klasse 35 enthalten; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Planung von Werbemaßnahmen; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Online-Werbung in einem Computernetzwerk;

6

Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -sendungen, insbesondere Werbespots; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Sammeln und Liefern von allgemeinen Informationen im Rahmen der Dienstleistungen von Presseagenturen; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer [-Netzwerke], Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Bereitstellen des Zugriffs auf in Datenbanken gespeicherten Informationen, auch im Internet und insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender [Computer-]Systeme; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen eines Online-Portals; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Abonnenten, insbesondere in Form von Pay-TV und Video-On-Demand; technische Bereitstellung des Zugriffs auf Computerspiele zum Abruf und Übertragung im Internet, anderen Onlinediensten und in vergleichbaren Medien; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Mobiltelefondienste; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Bereitstellung von Online-Foren;

7

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk-, Internet- und Fernsehunterhaltung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke], insbesondere Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext- und Teletextprogrammen und -sendungen [ausgenommen für Werbezwecke]; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Videofilmproduktion; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Vermietung von Musikinstrumenten; Musikproduktion; Musikdarbietungen [Orchester]; Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen und Filmfestivals; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke oder Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Theateraufführungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Dienstleistungen einer Event-Agentur, soweit in Klasse 41 enthalten; Vorführung und Vermietung von Kinofilmen; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Durchführung von Spielen im Internet einschließlich Durchführung von Computerspielen und Videospielen [soweit in Klasse 41 enthalten]; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Produktion von Teleshopping-Sendungen; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk].“

8

Mit Beschluss vom 21. März 2017 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung teilweise, nämlich für die vorstehend in fett gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig. Die angemeldete Wortmarke „Karnaval“ komme aus dem Türkischen und bedeute „Karneval, Fasching“. Grundsätzlich eigne sich – so die Markenstelle weiter – jede Sprache der Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Türkische Verkehrskreise stellten einen beachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs dar; ihnen werde sich der Sinngehalt der angemeldeten Marke ohne weiteres derart erschließen, dass die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf den Karneval angeboten oder erbracht würden oder in engem Sachzusammenhang damit stünden. Aber auch den nicht türkischsprachigen Verkehrskreisen erschließe sich der Sinngehalt des Anmeldezeichens wegen der Nähe zum allgemein verständlichen deutschen Wort „Karneval“ in dieser Bedeutung.

9

Über die – unterstrichen gekennzeichnete – Ware der Klasse 9 „Mobiltelekommunikationsgeräte“ und die Dienstleistung der Klasse 35 „Dateiverwaltung mittels Computer“ finden sich in dem angegriffenen Beschluss keine Ausführungen.

10

Nach der teilweisen Zurückweisung der Anmeldung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. April 2017 die Anmeldung geteilt, nämlich dahingehend, dass die nachfolgenden – nicht zurückgewiesenen – Waren und Dienstleistungen

11

„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und -Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Brillengläser; Computer-Hardware; Mobile Telekommunikationsgeräte; Mobiltelefone; Taschen und Riegen für Mobiltelefone; Laptops;

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Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch im Rahmen von Versteigerungen im Internet;

13

Erziehung; Ausbildung; sportlichen Aktivitäten; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltungen von Ausstellungen für Unterrichtszwecke“

14

in einem gesonderten Verfahren behandelt werden sollen. Dieses Verfahren wird nunmehr unter der Registernummer 30 2015 064 682.2 geführt.

15

Bezüglich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 19. April 2017 Beschwerde eingelegt.

16

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das angemeldete Zeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Dem streitgegenständlichen Zeichen sei allenfalls ein vager Aussagegehalt zu entnehmen und deshalb komme ihm kein ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41. Verlags- und Redaktionstätigkeiten würden üblicherweise nicht mit der Inhaltsangabe möglicherweise verlegter Produkte beschrieben. Die in Klasse 9 angemeldeten Waren seien ebenfalls nicht karnevalstypisch.

17

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2017 aufzuheben.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

20

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

21

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUl; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BiolD; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein).

22

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

23

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem Anmeldezeichen Karnaval für die weiterhin zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 41 jegliche Unterscheidungskraft.

24

a) Der Begriff „Karnaval“ kommt aus dem Türkischen und bedeutet „Karneval, Fasching, Karnevalszeit“ (vgl. PONS, Kompaktwörterbuch Türkisch, 2006, Stichwort: Karneval).

25

Beim Karneval handelt es sich um eine regionale Bezeichnung und Ausprägung der Fastnacht (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 14, Stichwort: Karneval). Die Begriffe „Karneval, Fastnacht“ und „Fasching“ werden synonym verwendet (Becker-Huberti, LEXIKON der Bräuche und Feste, 4. Aufl., Stichwort: Karneval). Der Karneval ist geprägt durch mit Umzügen und Maskenfesten ausgelassen gefeierten Tagen vor Beginn der Fastenzeit (vgl. Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, 4. Aufl., Stichwort: Karneval). Öffentliche Feiern mit Tanz, mit Vereinsschützen oder der Funkengarde beim Rosenmontagsumzug und mannigfaltige Formen der Verkleidung charakterisieren den Karneval (Richter, Feste und Bräuche im Wandel der Zeit, Bielefeld 2011, Stichwort: Fastnacht). Beim Rosenmontagsumzug werden Süßigkeiten von Beteiligten an die Jecken verteilt. Neben dem Straßenkarneval existiert noch der Sitzungskarneval. Merkmal des Karnevals sind auch die Karnevalslieder. In Hitparaden werden jedes Jahr neue Karnevalslieder hinsichtlich Akzeptanz und wirtschaftlichen Erfolg getestet (vgl. Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, 4. Aufl., Stichwort: Karnevalslieder).

26

b) In dieser Bedeutung ergibt sich für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ein enger beschreibender Bezug des Markenwortes, da diese einen unmittelbaren Zusammenhang zum Karneval aufweisen können.

27

Nicht beigetreten werden kann allerdings der Auffassung der Markenstelle, wonach jede Sprache der Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) im Hinblick auf das TRIPs-Abkommen grundsätzlich geeignet sein soll, Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Bei der Beurteilung fremdsprachiger Marken, die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreiben, ist vielmehr maßgeblich, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die beschreibende Bedeutung zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 26, 32 – Matratzen Concord/Hukla). Abzustellen ist hierbei auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrs (BGH GRUR 2015, 587 Rn. 22 – PINAR). Dabei kommt die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn sich verschiedene Verkehrskreise objektiv voneinander abgrenzen lassen (BGH GRUR 2015, 587 Rn. 23 – PINAR).

28

aa) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem türkischsprachigen Verkehrskreis um einen in diesem Sinne relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs handelt, der das angemeldete Wortzeichen in seinem ursprünglichen Bedeutungsgehalt versteht, mag dies auch bei einem Bevölkerungsanteil von 4,3 Millionen türkischen und türkischstämmigen Personen (vgl. Anzahl der Ausländer aus der Türkei in Deutschland, Statistisches Bundesamt, Jahr 2015; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Migrationsbericht 2015, S. 162) naheliegend sein (a. A. BPatG, 26 W (pat) 64/11 – Mangal).

29

bb) Denn auch der deutschsprachige Verkehr wird das Anmeldezeichen Karnaval ohne weiteres im Sinne von „Karneval“ verstehen (vgl. BPatG, 25 W (pat) 115/06 – Kanal Avrupa). Zwar ist der weit überwiegende inländische Verkehr der türkischen Sprache nicht mächtig. Gleichwohl wird er das Anmeldezeichen aufgrund der sehr geringen Unterschiede zwischen beiden Begriffen im Sinne von „Karneval“ auffassen. Den Unterschied im fünften Buchstaben wird er nämlich entweder aufgrund des sehr bekannten und weit verbreiteten deutschen Begriffs „Karneval“ überlesen, weil die Wortstruktur, die Gesamtanzahl der Buchstaben und die Buchstabenfolge im Übrigen gleich sind, oder er wird von einer versehentlichen Falschschreibung ausgehen.

30

cc) Im Sinne von „Karneval“ ist das Anmeldezeichen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich eine Inhaltsangabe, gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BPatG, 27 W (pat) 124/11 – Zauber der TRAVESTIE). Denn diese Waren und Dienstleistungen weisen zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf. Dass es sich bei dem Begriff „Karnaval/ Karneval“ um eine Angabe mit einem eher allgemeinen Sachbezug handelt, steht dem Schutzhindernis nicht entgegen.

31

c) Im Einzelnen:

32

aa) Nicht schutzfähig ist die angemeldete Marke zunächst für nachfolgende Waren der Klasse 9:

33

„Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Musik- und Videokassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form soweit in Klasse 09 enthalten; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen; Brillenfassungen; Computer-Software [soweit in Klasse 9 enthalten]; Spiele für den Zugriff auf das Internet und dessen Verwendung [Software]; Computer-Software; über eine Internet-Computerdatenbank bereitgestellte herunterladbare digitale Musik; Karten für elektronische Spiele; CD-ROM-Spiele; Computer- und Videospielprogramme; Computer- und Videospielsoftware; Platten und Kassetten mit Computerspielen und Videospielen; Computerspielkassetten; Computerspielplatten; Computerspiele zur Verwendung mit Fernsehgeräten [Software]; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computerprogramme für Video- und Computerspiele; Computerprogramme für Spiele; Computersoftware und -programme für Spiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; herunterladbare Computerspielprogramme; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; herunterladbare Videospielprogramme; interaktive Multimedia-Computerspielprogramme; Videospielkassetten; Computerspielprogramme; Benutzerprogramme [Apps] [herunterladbar] für den mobilen Sektor; Computer- und Spielprogramme; Software; Anwendungssoftware [Apps] [gespeichert und herunterladbar] für Computer, Notebooks, Laptops, Tablets, Smartphones und mobile Geräte; Computer-Software [herunterladbar], insbesondere Smartphone- und Tablet-PC-Anwendungen [Apps] für den mobilen Sektor; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone“.

34

Bei den genannten Waren handelt es sich zum einen um Datenträger. Als bespielte Datenträger können diese den Karneval zum Inhalt haben, insbesondere als Thema diverser Darbietungen (vgl. BPatG, 25 W (pat) 31/05 – Fasteloveend om Rhing). Solche bespielten Datenträger werden auch vielfach vertrieben. Einen thematischen Hinweis enthält das Anmeldezeichen ebenfalls für Computerspiele, Software und Anwendungssoftware. Auch diese können den Karneval zum Gegenstand haben. Nichts anderes gilt für herunterladbare Computersoftware.

35

Zum Feiern des Karnevals gehört, dass sich Personen verkleiden. Teil der Verkleidungen können besondere Brillenfassungen sein, wie z. B. bei Comicfiguren. Schließlich können Klingeltöne spezifische Bezüge zur Karnevalmusik aufweisen.

36

bb) Ein Schutzhindernis besteht auch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35:

37

„Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung [Sales Promotion] für Dritte; Werbevermittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Teletext- und Internetwerbung; Werbevermarktung, nämlich Werbung, Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit] und Marketing mit dem Ziel der Vermarktung in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Produktion von Werbefilmen; Zusammenstellung, Systematisierung und Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken; Werbung, insbesondere Strategieentwicklung und Kampagnenplanung; Projekt- und Ereignismanagement, nämlich Planung, Ausführungsüberwachung und Durchführung von Kampagnen, Projekten und Events zu Werbezwecken; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Werbung, insbesondere Bewerbung von Filmen im Internet und proprietären Onlinediensten; Verteilung von Katalogen und Werbeprospekten; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Internetshopping- oder Teleshoppingangebote; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Konzeption und Realisierung von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken [Öffentlichkeitsarbeit], Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels Multimedia-Techniken im Rahmen von Public Relations; Organisation und Veranstaltung von Multimediaschauen für Werbe- und/oder gewerbliche Zwecke; Entwicklung von Werbekonzeptionen; Werbung in einem elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Entwickeln und Erstellen von Werbekonzepten; Entwicklung, Konzeption und Produktion von audiovisuellen Kommunikationskonzepten im Rahmen von Public Relations, soweit in Klasse 35 enthalten; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Planung von Werbemaßnahmen; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Online-Werbung in einem Computernetzwerk.“

38

Zwar wird allgemein die Dienstleistung „Werbung“ üblicherweise nach der Art des Mediums oder der Branche, auf die die Werbedienstleistung bezogen ist, bezeichnet (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 – My World; BPatG 29 W (pat) 35/15 – Immer eine Frische voraus), so dass es bei einem beschränkten Themenbereich fern liegt, den Begriffsinhalt als Branchenhinweis für die Dienstleistung zu verstehen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen derart beschränkten Themenbereich. Der Begriff „Karneval“ bezeichnet vielmehr die sogenannte „fünfte Jahreszeit“. In diesem Sinne wird der Karneval – ähnlich wie die Oster-, Advents- oder Weihnachtszeit – vielfach zum Anlass für Werbeaktionen aller Art genommen. Insoweit bezeichnet die angemeldete Marke nur den Anlass der Werbedienstleistungen, nicht aber deren betriebliche Herkunft.

39

Ähnliches gilt für die beanspruchte Dienstleistung „Zusammenstellung, Systematisierung und Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken“. Hier steht die inhaltliche Komponente im Vordergrund, so dass von einem engen beschreibenden Bezug auszugehen ist (vgl. BPatG, 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass). Diese Dienstleistungen können dazu dienen, entsprechende Informationen zum Thema Karneval im Internet zusammenzustellen, zu strukturieren und zu aktualisieren. Der angesprochene Verkehr wird das Anmeldezeichen daher wegen seines thematischen Bezuges auch insoweit nur als Sachangabe auffassen.

40

cc) In Klasse 38 ist das Anmeldezeichen für nachfolgende Dienstleistungen nicht eintragungsfähig:

41

„Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -sendungen, insbesondere Werbespots; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Sammeln und Liefern von allgemeinen Informationen im Rahmen der Dienstleistungen von Presseagenturen; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer [-Netzwerke], Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen eines Online-Portals; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Abonnenten, insbesondere in Form von Pay-TV und Video-On-Demand; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Mobiltelefondienste; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung von Online-Foren“.

42

Zu diesen Dienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch das inhaltliche Bereitstellen und Übermitteln von Informationen. Sämtliche genannten Dienstleistungen können sich inhaltlich mit Themen auseinander setzen, die den Karneval betreffen, und somit Informationen themen- und sachbezogen bereitstellen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 16/17 – WIR BEWEGEN DAS HANDWERK).

43

dd) Der beschreibende Bezug steht auch bei folgenden in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund:

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"Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunk, Internet und Fernsehunterhaltung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke], insbesondere Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext- und Teletextprogrammen und -sendungen [ausgenommen für Werbezwecke]; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Videofilmproduktion; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Vermietung von Musikinstrumenten; Musikproduktion; Musikdarbietungen [Orchester]; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen und Filmfestivals; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Theateraufführungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Dienstleistungen einer Event-Agentur, soweit in Klasse 41 enthalten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Durchführung von Spielen im Internet einschließlich Durchführung von Computerspielen und Videospielen [soweit in Klasse 41 enthalten]; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Produktion von Teleshopping-Sendungen; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]."

45

Diese Dienstleistungen können teils unmittelbar das Thema Karneval betreffen. So ist der Karneval Gegenstand vielfältiger medialer Berichterstattung (Bücher, Fernsehen, Internet) über den Straßenkarneval, Prunksitzungen und sonstige besondere Veranstaltungen, zu denen karnevalstypische Musik gespielt wird. Aber auch die Dienstleistungen, die – wie z. B. Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen – lediglich der Herstellung medialer Produkte dienen, werden durch die angemeldete Marke ebenso wie diese Produkte selbst beschrieben (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou, m. w. N.).

46

3. Die Beschwerde hat Erfolg in Bezug auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen. Insoweit können keine Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG festgestellt werden.

47

a) Datenträger in unbespielter Form vermitteln keinen thematischen Bezug zum Karneval und können durch die angemeldete Marke daher auch nicht beschrieben werden. Gleiches gilt für „Computerprogramme zur Konfiguration und Steuerung von Computern für den Zugriff auf Online-Informationsdienste im Internet; Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten und Handreglern; Joysticks für Computerspiele; Computerprogramme zur Erzeugung von Computerspielen; Steuergeräte für Bildschirmspielsets oder Videospielautomaten“.

48

b) Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Marktanalyse; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Werbeforschung; Werbefilmvermietung; Vermittlung von Verträgen über den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien“ sind – auch potentiell – nicht auf den Karneval zugeschnitten. Insoweit kann dem Anmeldewort Karnaval nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

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c) Die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellen des Zugriffs auf in Datenbanken gespeicherten Informationen, auch im Internet und insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender [Computer]Systeme; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; technische Bereitstellung des Zugriffs auf Computerspiele zum Abruf und Übertragung im Internet, anderen Onlinediensten und in vergleichbaren Medien; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke“ sind anders als die unter Ziffer 1. genannten Dienstleistungen der Klasse 38 rein technischer Natur. Für die Annahme, dass diese Dienstleistungen irgendwie auf den Karneval zugeschnitten sein könnten, fehlen Anhaltspunkte.

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d) Nichts anderes gilt schließlich für die Dienstleistung der Klasse 41 „Vorführung und Vermietung von Kinofilmen“.

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e) Insoweit steht den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

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4. Die Ware „Mobiltelekommunikationsgeräte“ der Klasse 9 und die Dienstleistung der Klasse 35 „Dateiverwaltung mittels Computer“ sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.

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Zwar waren die Ware und die Dienstleistung Gegenstand der Anmeldung der Anmelderin und somit Gegenstand der Prüfung gemäß § 37 MarkenG. Indes hat die Markenstelle für Klasse 9 insoweit in ihrem Beschluss vom 21. März 2017 keine Entscheidung getroffen. Sie sind auch nicht durch Teilung aus dem Eintragungsverfahren abgetrennt worden, weil sie nicht Gegenstand der Teilungserklärung der Anmelderin gewesen sind, § 35 Abs. 3 MarkenV. Somit sind sie weiterhin Gegenstand des Eintragungsverfahrens vor dem Deutschen Patent-und Markenamt.